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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 7/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 14 ff.
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 7/04

Verkündet am: 12.05.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2003 - 2 Ha 10/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit dem 01.09.2003 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.10.2003 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ordnungsgemäß ordentlich zum 30.11.2003. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Unter dem 31.10.2003 erfolgte eine fristlose Kündigung wegen versuchter Erpressung. Hinsichtlich des Inhalts dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen.

Mit am 10.11.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z., B-Stadt, beantragt. Hinsichtlich des Inhalts des Klageentwurfs wird auf Blatt 3 bis 5 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 09.12.2003 den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 11, 12 der Akte Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 06.01.2004 (Bl. 14, 15 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 07.01.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 16 der Akte Bezug genommen.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, die Beschwerde inhaltlich zu begründen. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Denn nach Maßgabe der §§ 14 ff. ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Davon kann vorliegend aus den Gründen des Arbeitsgerichts jedoch nicht ausgegangen werden.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist; es darf keine Vorwegnahme der Hauptsache mit ihrem jeweils umfänglichen Vorbringen erfolgen. Von daher ist eine überschlägige Entscheidung geboten.

Gemessen an den Kriterien, die an die Anforderungen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu stellen sind, ergibt aber auch eine überschlägige Überprüfung, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles vorliegend eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Denn der Beklagte hat nach einer zweimonatigen Beschäftigungsdauer das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, stand folglich fest, dass das Arbeitsverhältnis am 30.11.2003 enden würde. Im Kündigungsschreiben vom 31.10.2003 hat die Beklagte darauf Bezug genommen, dass dann, wenn eine persönliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande komme, er Staatsanwaltschaft/Finanzamt/Steuerbehörde/Gewerbeaufsichtsamt auf den Hals hetzen würde.

Dieses Verhalten rechtfertigt ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung, vorliegend vor allem deshalb, weil der Kläger diesen Sachvortrag im Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Abrede stellt. Es wird dort lediglich behauptet, er habe keine widerrechtliche Drohung ausgesprochen und sich lediglich vorbehalten, die vom Beklagten benannten Stellen zu kontaktieren. Der Zusammenhang zwischen dieser Erklärung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten ist offensichtlich. Konkrete substantiierte Veranlassung, sich derart zu verhalten, hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Er hat lediglich unsubstantiiert behauptet, der Antragsgegner habe ihn zwingen wollen, gegen Lenkzeitvorschriften zu verstoßen. Von daher hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit besteht und sich folglich in der Erprobungsphase befindet, bei Differenzen mit dem Arbeitgeber mit diesem eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Jedenfalls in einem derartigen Fall kann die Drohung, und nur so kann man selbst die vom Antragsteller eingeräumte Erklärung nur verstehen, mit der Einschaltung von Arbeitsschutzbehörden, für die nach dem Beschwerdevorbringen kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar ist, die außerordentliche Kündigung eines bereits ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Denn im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers, soweit von ihm eingeräumt, konnte nicht ernsthaft mit einer zufriedenstellenden Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigung gerechnet werden, war dem Beklagten dies nicht zumutbar.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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