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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 74/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 6
ArbGG § 2 Nr. 3 b
ArbGG § 55
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 74/07

Entscheidung vom 03.04.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.02.2007, Az. 10 Ca 1475/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:

" 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006 nicht beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen gemäß dem Vertrag vom 01.08.2000 weiterzubeschäftigen

4. Dem Kläger unter Beiordnung der Unterzeichnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren."

Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich, welcher vom Arbeitsgericht am 14.02.2007 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist, beendet worden; hierin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.500,00 EUR (netto) zu zahlen.

Mit Beschluss vom 15.02.2007 hat das Arbeitsgericht Mainz den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von den Klageanträgen sei nicht nur darüber zu entscheiden gewesen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.06.2006 beendet worden sei, sondern auch darüber, ob es sich bei diesem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Es sei mithin von einem sogenannten sic-non-Fall auszugehen, bei dem die beantragte Feststellung voraussetze, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. An einem solchen Arbeitsverhältnis fehle es im vorliegenden Fall, es habe vielmehr ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Der Kläger sei gemäß dem Handelsvertretervertrag vom 30.10.2000 verpflichtet gewesen, Bausparverträge für die Beklagte zu vermitteln, wobei er selbstständig und frei seine Tätigkeit habe gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen können. Darüber hinaus habe er auch keinem Weisungsrecht unterlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 15.02.2007 (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem diese Entscheidung am 21.02.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, sei das Arbeitsgericht verpflichtet gewesen, den Rechtsstreit an die Handelskammer zu verweisen. Das Arbeitsgericht habe sich aber für das Verfahren für zuständig erklärt, so dass es nicht von Anfang an erfolglos gewesen sei.

Da sich die Parteien am Ende des Rechtsstreits auf eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.500,00 EUR geeinigt hätten, könne die Klage auch nicht aussichtslos gewesen sein. Hierfür spreche auch, dass die zunächst für den Rechtsstreit zuständige Kammer des Arbeitsgerichtes eine Zahlung in Höhe von 6.000,00 EUR vorgeschlagen und sich die Beklagte letztendlich auf die Leistung von 6.500,00 EUR eingelassen habe. Der Kläger hätte im Übrigen auch keinen Vergleich geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.03.2007 (Bl. 18 f. des PKH-Beiheftes) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss vom 15.02.2007 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C. zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da die beim Arbeitsgericht Mainz eingereichte Kündigungsklage von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die angekündigten Klageanträge hätten nur dann Erfolg haben können, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, zumal sich der Kläger ausdrücklich gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gewandt hat. Er vermochte aber das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig darzulegen; vielmehr war letztlich nur das Zustandekommen eines Handelsvertreterverhältnisses feststellbar. Das Arbeitsgericht hat diese Feststellung in seinem Beschluss vom 15.02.2007 im Einzelnen und rechtlich zutreffend begründet, so dass die Beschwerdekammer - nachdem der Kläger insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat - hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Die mit der Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochten Beschlusses.

1.

Eine Verweisung des Rechtsstreites an die Kammer für Handelssachen war nicht geboten, da das Arbeitsgericht gem. § 2 Nr. 3 b ArbGG für das vom Kläger eingeleitete Klageverfahren zuständig war. Nach den Klageanträgen sollte nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geurteilt werden. Hierfür sind ausschließlich Gerichte für Arbeitssachen zuständig und nicht die Kammer für Handelssachen (sogenannter sic-non-Fall; vgl. BAG, Beschluss v. 17.01.2001, 5 AZB 18/00 = AP Nr. 10 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

2.

Der Umstand, dass die Sache vor der Kammer des Arbeitsgerichtes verhandelt worden ist, weist nicht etwa auf bestehende Erfolgsaussichten der Klage hin, vielmehr ist für die Entscheidung auch solcher Fälle wie dem vorliegenden die voll besetzte Kammer zuständig, zumal keine der in § 55 ArbGG genannten gesetzlichen Möglichkeiten für eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden gegeben war.

3.

Das Zustandekommen eines Vergleiches mit einer Zahlungsverpflichtung seitens der Beklagten in Höhe von 6.500,00 EUR sagt nichts über die Erfolgsaussichten der Klage aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass eine früher zuständige Kammer des Arbeitsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit eine Zahlung in Höhe von 6.000,00 EUR vorgeschlagen hat. Durch den genannten Zahlbetrag wurden nämlich gem. Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 14.02.2007 alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bausparkassenvertreter-Verhältnis und seiner Beendigung erledigt. Durch diesen Vergleich wurde mithin dem Kläger auch die Möglichkeit entzogen, mit neuen Klageanträgen bei der Kammer für Handelssachen eine Klage einzureichen, die gegen die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist. Mithin lässt die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich vom 15.02.2007 nicht erkennen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dass die Motivation für den Abschluss eines Vergleiches im Übrigen oft dem außerjuristischen Bereich zuzurechnen ist, soll lediglich nebenbei erwähnt werden.

4.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, vor dem Abschluss des Vergleiches über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, so folgt hieraus nicht, dass die dann gegebene frühere Entscheidung des Arbeitsgerichtes einen anderen Inhalt hätte aufweisen müssen. Im Übrigen stand es im Ermessen des Klägers, ob er die Prozesskostenhilfeentscheidung abwartet, bevor er sich mit der gerichtlichen Protokollierung eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO einverstanden erklärt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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