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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 76/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 76/04

Verkündet am: 16.06.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2004 - 2 Ca 2490/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat in der Hauptsache eine Klage gegen die Beklagte angestrengt und dabei folgende Klageanträge angekündigt:

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25.06.2003 - zugegangen am 26.06.2003 - nicht aufgelöst wird.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2004 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht.

3. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder zu 2) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schreinermeister und Projektleiter weiter zu beschäftigen.

In der Güteverhandlung vom 19.09.2003 haben die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich des geltend gemachten Zwischenzeugnisses abgeschlossen.

Im weiteren Gütetermin vom 12.12.2003 haben die Parteien das Verfahren insgesamt durch Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.06.2003, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde, nicht beendet wurde und das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat und fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

Daraufhin hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er ist in seinem Antragsschreiben davon ausgegangen, dass beim Antrag 1) das Weihnachtsgeld mit zu berücksichtigen sei und dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat, ausgehend von einem unstreitigen Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 €, durch Beschluss vom 05.03.2004 daraufhin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wie folgt festgesetzt:

1. 9.000,00 € für das Verfahren bis 16.07.2003,

2. 12.000,00 € für das Verfahren ab 17.07.2003 bis zum Teilvergleich vom 19.09.2003,

3. 3.000,00 € für den Teilvergleich vom 19.09.2003,

4. 9.000,00 € für das Verfahren nach dem Teilvergleich vom 19.09.2003 bis zum 09.11.2003,

5. 12.000,00 € für das Verfahren ab 10.11.2003,

6. 12.000,00 € für den Vergleich vom 12.12.2003.

Gegen den ihm am 10.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 12.03.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die sofortige Beschwerde damit begründet, dass das Weihnachtsgeld bezüglich des Vierteljahresverdienstes mit zu berücksichtigen sei und dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht hinreichend Beachtung gefunden habe. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 15.03.2004 - 2 Ca 2490/03 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 56, 57 der Akte Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Gelegenheit im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien und damit auch des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt.

Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der von ihm gerügten Nichtberücksichtigung des Weihnachtsgeldes beim Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist davon auszugehen, dass danach höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu Grunde zu legen ist. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung vom Arbeitgeber verlangen kann. Das ist grundsätzlich die vereinbarte Bruttovergütung, da diese vom Arbeitgeber geschuldet wird. Zuwendungen wie Gratifikationen und Prämien sind in diesem Zusammenhang nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Entgeltcharakter haben. Ist in diesen Leistungen dagegen eine Belohnung für erwiesene Betriebstreue zu sehen, was insbesondere in der jederzeitigen Widerrufbarkeit zum Ausdruck kommt, stellen sie kein Arbeitsentgelt dar. Entscheidend ist der mit der Leistung verfolgte Zweck. Solche Leistungen können daher auch nicht anteilig berücksichtigt werden (Hessisches LAG 12.08.1999 NZA - RR 1999, 660; LAG Köln 18.07.1994 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 100; Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Auflage 2004 (APS-Link), § 12 ArbGG Rz. 12 f.).

Vorliegend ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar, dass die vom Klägervertreter streitwerterhöhend geltend gemachte Gratifikation Entgeltcharakter hatte, so dass das Arbeitsgericht sie zutreffend auch nicht berücksichtigt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt auch eine Streitwerterhöhung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht ist vielmehr zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (16.04.1992 LAGE § 19 GKG Nr. 13) ausgegangen, wonach nur die Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts in Frage kommt. Zwar wird teilweise ein Wert von zwei Bruttomonatsverdiensten für angemessen gehalten (so z. B. LAG Hamm 11.09.1986 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 56; LAG Köln 04.07.1995 Juristisches Büro 1996, 146). Eine Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages in Höhe von 2/3 des Feststellungsantrages ist allerdings zu hoch. Dagegen spricht vor allem, dass der Weiterbeschäftigungsantrag rechtlich vom Kündigungsschutzantrag abhängt und im Übrigen nur eine vorübergehende Wirkung hat. Von daher wird überwiegend und zutreffend der Weiterbeschäftigungsantrag nur mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet (so neben LAG Rheinland-Pfalz a.a.O. auch LAG Berlin 12.03.2001 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 121; LAG Köln 21.06.2002 AR - ES 160.13 Nr. 237; LAG München 30.10.1990 LAGE § 19 GKG Nr. 12 = NZA 1992, 141; LAG Nürnberg 03.01.1989 NZA 1989, 862, Sächsisches LAG 15.05.1997 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 111).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abweichung von der zuvor dargestellten ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Insbesondere der Hinweis auf die hohe Arbeitslosigkeit ändert an der zuvor dargestellten lediglich vorübergehenden Wirkung des Anspruchs ebenso wenig wie an der Abhängigkeit vom Feststellungsantrag dessen Wert gesetzlich auf drei Bruttomonatsgehälter limitiert ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt und ergibt sich aus der Differenz des angefallenen Gebührenaufkommens zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Wert.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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