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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 90/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 850 c
BGB § 394 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 90/05

Verkündet am: 01.06.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.03.2005 - 2 Ca 54/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit der am 07.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage ausstehende Zahlungsansprüche in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto geltend gemacht. Zur Begründung hat sie angegeben, sie habe bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 h Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Bruttomonatsvergütung in Höhe von 394,00 Euro. Sie habe bis zum 26.11.2004 gearbeitet und sei danach arbeitsunfähig erkrankt. Eine Vergütung für November und Dezember 2004 in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto sei noch nicht gezahlt worden.

Die Beklagte hat auf diese - unstreitige - Lohnforderung der Klägerin nach Rechtshängigkeit 366,51 Euro netto gezahlt und bezüglich des Restbetrages von 421,49 Euro brutto die Aufrechnung erklärt mit der Begründung, die Klägerin habe auf dem Gelände der Beklagten einen Wohnwagen abgestellt, den sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt habe. Die Beklagte schätze die Kosten der Entfernung auf 348,00 Euro. Standgebühren fielen in Höhe von 525,00 Euro für den Zeitraum von April 2002 bis Februar 2005 an.

Eine Vereinbarung über die Zahlung von Standgebühren war zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.

Die Beklagte beantragt mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D..

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat diesen Antrag durch Beschluss vom 03.03.2005 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 26 d.A. Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dagegen mit am 24.03.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Herausgabeansprüche der Beklagten seien begründet und von der Klägerin anerkannt worden. Dies gelte ebenfalls für den Anspruch der Beklagten auf Entfernung des Wohnwagens der Klägerin. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, auf Kosten der Klägerin den Wohnwagen entfernen zu lassen. Davon habe sie im Hinblick auf die finanzielle Situation der Klägerin zunächst abgesehen. Aufrechnungen gegen Lohnansprüche seien nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle der Aufrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze sei nicht die Begründetheit der Gegenforderung, sondern lediglich deren Durchsetzbarkeit betroffen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin der sofortigen Beschwerde des Beschlusses vom 07.04.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 40, 41 d.A. Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin sei trotz mehrfacher Aufforderung oder Fristsetzung der Aufforderung zur Entfernung des Wohnwagens nicht nachgekommen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe könne zudem nicht von der Liquidität der Gegenseite abhängig gemacht werden, zumal das Unterschreiten der Pfändungsfreigrenze sich erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft; sie ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die beabsichtigte Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung nicht verlangen kann.

Gemäß § 114 ff. ZPO erfordert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Erfolgsabsicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Dabei ist zwar im Rahmen einer lediglich summarischen Überprüfung ein großzügiger Maßstab anzulegen. Aber auch gemessen an diesen Anforderungen kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte vorliegend nicht in Betracht.

Denn die Beklagte hat auf die dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Lohnforderung der Klägerin in Höhe von 788,00 Euro brutto nach Rechtshängigkeit 366,51 Euro netto bezüglich des Restbetrages von 421,49 Euro brutto erklärt, also die Aufrechnung. Aufrechenbare Gegenansprüche standen ihr jedoch nicht zu. Kosten für die Entsorgung des Wohnwagens fielen nicht an, da der Wohnwagen nicht beseitigt wurde. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Ziffer 3 des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, wonach die Klägerin sich verpflichtet hat, am 28.02.2005 den auf dem Gelände der Beklagten stehenden Wohnwagen auf ihre Kosten zu entfernen. Von daher ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, mit welchem Recht die Beklagte behauptet, auf ihre Kosten den Wohnwagen entsorgt zu haben. Die Beklagte kann, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, von der Klägerin keine Standgebühren fordern, da eine diesbezügliche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt getroffen wurde. Von daher ist die Forderung der Beklagten in Höhe von 525,00 Euro offensichtlich unbegründet. Zudem, auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, ist die Aufrechnung gegen Lohnforderungen der Klägerin vorliegend gemäß § 394 Abs. 1 BGB i.V.m. § 850c ZPO ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beklagten im weiteren Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abschließende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Im Gegenteil, wenn dort offensichtlich davon ausgegangen wird, im Falle des entgeltlichen Entfernens des Wohnwagens durch die Beklagte wäre diese unter Umständen auf den Kosten sitzen geblieben, ist nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte denn nun behaupten will, sie habe den Wohnwagen entfernen lassen, wogegen eindeutig der gerichtliche Vergleich, wie dargelegt, spricht. Wenn die Beklagte den Wohnwagen aber hat nicht entfernen lassen, können ihr auch keine Kosten entstanden sein. An den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen vermögen die Ausführungen der Beklagten ebenso wenig etwas zu ändern; sie sind einzuhalten. Daher ist es völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich das Unterschreiten der Pfändungsfreigrenze herausgestellt hat.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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