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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 7 TaBV 36/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 88
ArbGG § 89
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 98 Abs. 2
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 4
ArbGG § 98 Satz 2
BetrVG § 74 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 1
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3
BetrVG § 76 Abs. 3
BetrVG § 76 Abs. 5
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG § 97 Abs. 1
BetrVG § 98 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008, Az.: 10 BV 39/08 wird zurückgewiesen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung computergestützten Lernens. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,

1. eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen (Learning-Managment-System)" einzurichten, 2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Direktor des Arbeitsgerichts Z, Herrn Y, hilfsweise den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht U, Herrn Dr. X, zu bestellen, 3. die Einigungsstelle mit jeweils zwei Beisitzern zu besetzen. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Der Gesamtbetriebsrat) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen und hilfsweise,

1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen (Learning-Management-Systems)" Herrn Richter am Arbeitsgericht W V zu bestellen, 2. die Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei auf fünf festzusetzen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.09.2008 beschlossen, dass eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen/Learning-Management-System" unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Dr. T, eingerichtet wird und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf jeweils drei festgesetzt wird. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei hinsichtlich des vorliegenden Antrages unter Beachtung von §§ 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 76 Abs.2 und 3, 76 Abs. 5 BetrVG antragsbefugt, da, angesichts des Gesamtbetriebsvereinbarungsvorschlages der Arbeitgeberin ein Fall der zwingenden Mitbestimmung im Sinne von §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sei. Es fehle auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, zumal in § 98 ArbGG lediglich auf §§ 76 Abs. 2 und 3 BetrVG verwiesen werde, so dass keinerlei Voraussetzungen im Hinblick auf eine vorgeschaltete Verhandlungsphase der Betriebsparteien gesetzlich geregelt seien. Soweit in § 76 Abs. 1 BetrVG vorgesehen sei, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden sei, werde hierdurch lediglich an die in § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geregelte Verhandlungsobliegenheit der Betriebspartner angeknüpft. Eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses komme daher nur in engen Grenzen in Frage. Es genüge, dass der Antragsteller im Verfahren gemäß § 98 ArbGG nicht unberechtigt der Annahme unterliege, dass die Verhandlungen jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führen würden. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen, zumal zwischen der Vorlage eines Entwurfes einer Gesamtbetriebsvereinbarung an den Gesamtbetriebsrat im Februar 2008 mehr als ein halbes Jahr bis zur Einreichung des Antrages auf Einsetzung einer Einigungsstelle durch die Arbeitgeberin vergangen sei und der Gesamtbetriebsrat zuletzt lediglich mitgeteilt habe, es fänden im Zeitraum vom 27. bis zum 29.08.2008 Ausschusssitzungen und im Zeitraum vom 02. bis zum 05.09.2009 Gesamtbetriebsratssitzungen statt, in denen man sich mit dem Thema beschäftigen werde. Der Antrag der Arbeitgeberin sei auch begründet; die Einigungsstelle sei nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu errichten, da sie nicht offensichtlich im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unzuständig sei. Im vorliegenden Fall sei eine solche Unzuständigkeit nicht erkennbar, zumal in der Einigungsstelle die Rahmenbedingungen für die innerbetriebliche Fortbildung durch computergestütztes Lernen geregelt werden sollten und infolgedessen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 98 Abs. 1 BetrVG bestehe. Darüber hinaus würden unter Ziffer 5., 6., 7. des Gesamtbetriebsvereinbarungsvorschlages die Erfassung und Speicherung von Daten jener Mitarbeiter des Unternehmens geregelt, die an den computergestützten Lernprogrammen teilnehmen würden. Somit sei auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG gegeben. Da im vorliegenden Fall beide Beteiligte unterschiedliche Vorsitzende für die Einigungsstelle vorgeschlagen hätten sei, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden während des Einigungsstellenverfahrens zu gewährleisten, keiner der vorgeschlagenen Vorsitzenden zu bestimmen gewesen. Stattdessen werde als Vorsitzender der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. T eingesetzt. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beisitzer sei davon auszugehen gewesen, dass jede Betriebspartei zwei Besitzer bestellen solle. Eine geringere Anzahl von Beisitzern sei angesichts der Komplexität der Rechtsfrage nicht geboten und eine höhere Anzahl führe zu einer Kostenlast, welche der Arbeitgeberin nicht zuzumuten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Beschlusses vom 12.09.2008 (= Bl. 49 ff. d.A.) verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 24.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 07.10.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet. Der Gesamtbetriebsrat macht geltend,

es werde nicht in Abrede gestellt, dass es sich vorliegend um mitbestimmungsunterworfene Sachverhalte handele. Des Weiteren verkenne der Gesamtbetriebsrat auch nicht, dass für die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht unbedingt Voraussetzung sei, dass über die Angelegenheit ausführlich verhandelt worden sei. Das Arbeitsgericht habe aber verkannt, dass für die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Die Einigungsstelle dürfe nicht offensichtlich unzuständig sein, über die Person des Vorsitzenden müsse Uneinigkeit bestehen und darüber hinaus müsse auch Uneinigkeit über die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle gegeben sein. Da in § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausdrücklich geregelt sei, das Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden dürften, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, impliziere dies, dass Anträge aus anderen Gründen durchaus zurückgewiesen werden könnten. Solche andere Gründe seien vorliegend gegeben, da zwischen den Betriebsparteien mit keinem Wort vorgerichtlich über die Person eines Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrates vom 07.10.2008 (= Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008, Az.: 10 BV 39/08 abzuändern und 1. die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen und hilfsweise, 2. zum Vorsitzenden eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie dem Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen (Learning-Managment-System)" Herrn Richter am Arbeitsgericht W V zu bestellen, 3. die Anzahl der Beisitzer je Betriebspartei auf fünf festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin führt aus,

entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrates beziehe sich die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht auf die Frage, ob vorgerichtlich über die Person eines Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer gesprochen worden sei. Bei § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG handele es sich um eine im Jahr 2004 in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommene prozessuale Vorschrift, welche allein der Verfahrensbeschleunigung diene, ohne an den materiellen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle etwas zu ändern. Nach wie vor gelte daher, dass der Antrag zur Bildung der Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur dann unbegründet sei, wenn sie für den beantragten Verfahrensgegenstand offensichtlich unzuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 17.10.2008 verwiesen. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Beschwerdegerichtes ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II. Die form -und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 98 Abs. 2, 87 Abs. 2, 88 und 89 ArbGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen/Learning-Managment-System" ist mit der Maßgabe, dass Herr VRLAG Dr. T zum Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Beisitzer auf je drei festgesetzt wird, gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG begründet. Der Antrag ist wie vom Arbeitsgericht unter Ziffer 2. seiner Beschlussgründe mit rechtlich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen ausgeführt wurde, zulässig und begründet. Auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nimmt die Beschwerdekammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Der von dem Gesamtbetriebsrat mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Einwand rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Der Gesamtbetriebsrat trägt nämlich im zweitinstanzlichen Verfahren lediglich vor, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da die Betriebsparteien vorgerichtlich nicht über die Person eines Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gesprochen hätten. Dies sei aber gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung der Einigungsstelle, da § 98 Satz 2 ArbGG impliziere, dass Anträge auch aus anderen Gründen als der offensichtlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden könnten. Diesem Einwand steht bereits entgegen, dass die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat sowohl hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden als auch hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer im erstinstanzlichen Verfahren unterschiedlicher Auffassung waren und auch insoweit sowohl erst- wie zweitinstanzlich gegensätzliche Anträge gestellt haben. Mithin war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verkündung der Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Person eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer nicht geeinigt haben. Darüber hinaus ist dem Streit der Beteiligten über die Frage, ob überhaupt eine Einigungsstelle zu errichten ist, nahezu immer die Uneinigkeit darüber immanent, wie eine Einigungsstelle personell zu besetzen ist. Denn zu einem solchen Streit gehört immer die von einer Beteiligtenseite vertretene Auffassung, dass eine Einigungsstelle überhaupt nicht personell zu besetzen ist. Infolgedessen regelt § 76 Satz 2 und 3 BetrVG eine Fragestellung, die im Falle einer Uneinigkeit über die offensichtliche (Un-)Zuständigkeit der Einigungsstelle regelmäßig der Klärung bedarf. Besteht Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, also über die generelle Notwendigkeit der Errichtung dieses Organs, ist mithin auch grundsätzlich von einem Streit im Sinn von § 76 Abs. 2 und 3 BetrVG auszugehen. Es ist daher nicht notwendig, dass vorgerichtlich auch bereits ausdrücklich ein Streit über die personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle geführt worden ist, um ein Rechtsschutzinteresse an einem Besetzungsverfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG zu begründen. In Fällen, in denen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Streit steht, scheitert die einvernehmliche Bildung einer Einigungsstelle vielfach nicht daran, dass sich Betriebspartner nicht über die Person des Vorsitzenden einigen können, sondern weil ein Betriebspartner, in der Regel der Arbeitgeber, die zu bildende Einigungsstelle nicht für zuständig hält (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 6. Aufl., § 98 Rdnr. 7). Die Frage nach der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist dann gleichbedeutend mit der Frage nach dem Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes (vgl. BAG, Beschluss v. 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Dass in solchen Fällen dann noch weitergehend ein Streit darüber notwendig ist, wie die Einigungsstelle personell zu besetzen ist, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrates - auch nicht aus dem Wortlaut der §§ 98 I ArbGG, 76 II BetrVG, da bereits vor der Einführung des § 98 ArbGG mit der Arbeitsgerichtsnovelle vom 21.05.1979 im Rahmen der Prüfung, ob eine Einigungsstelle eingesetzt wird, deren offensichtliche (Un-) Zuständigkeit - ohne dass dies gesetzlich ausdrücklich geregelt war - geprüft wurde. Dabei war damals schon nicht erforderlich, dass dann auch noch ein Streit über die personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle bestand. Hieran hat sich durch die Einführung des § 98 I S. 1 ArbGG nichts geändert, zumal hierdurch lediglich klargestellt wurde, dass die offensichtliche (Un-) Zuständigkeit generell zu prüfen ist (vgl. Germelmann, a.a.O. Rz. 6 f.). Nach alledem war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.

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