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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1023/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 2
TzBfG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 1023/04

Verkündet am: 18.03.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.11.2004 - 9 Ca 881/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Der Kläger war in einem ersten Arbeitsverhältnis vom 05.01.2002 bis 31.12.2002 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung seitens der Beklagten, die auf Wunsch des Klägers ausgesprochen wurde. Ab 01.03.2003 wurde der Kläger erneut als Wachmann für die Beklagte tätig.

Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.11.2004 - 9 Ca 881/04 - ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage auf Zahlung von Vergütung für Januar 2004 bis Juli 2004 sowie den Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.11.2004 abgewiesen, weil - bezogen auf die verfolgten Zahlungsansprüche - kein Annahmeverzug der Beklagten vorgelegen habe. Aufgrund der in der Vergangenheit sehr schwankenden Arbeitsstunden spreche die tatsächliche Praxis für einen Einsatz des Klägers nach Bedarf und nicht für eine fest vereinbarte Stundenzahl. Der Anspruch des Klägers scheitere an seinem Leistungsvermögen, da dieser unstreitig nur zeitweise arbeitsfähig gewesen sei. Er habe nicht präzisieren können, wann er arbeitsfähig und wann er arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestünde ebenfalls nicht, da der Kläger nicht mitgeteilt habe, dass er bei den von der Beklagten geplanten Einsätzen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Angaben des Klägers zu seinem Einsatz bzw. einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit während der geplanten Einteilung auf dem M - Markt C-Stadt träfen nicht zu. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger niemals einen Ausgleich der von ihm geleisteten und vereinbarten Stunden verlangt und toleriert habe, dass er angeblich fünf Monate nicht von der Beklagten eingesetzt worden sei. Auch bezüglich der Einhaltung einer verlängerten Kündigungsfrist sei das Begehren nicht begründet, da die ursprünglich vom 12.01.2002 bis 31.12.2002 bestehende Beschäftigungszeit zur Berechnung der Kündigungsfrist nicht herangezogen werden könne; eine zweimonatige Unterbrechung sei nicht als kurz zu bezeichnen. Ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen sei nicht vorgetragen.

Gegen das dem Kläger am 29.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen die am 20.12.2004 eingelegte und am 31.01.2005 begründete Berufung.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,

er sei bei der Beklagten von Mai 2001 bis 30.11.2004 (bzw. 31.10.2004) mit einer Unterbrechung Anfang 2003 als Wachmann zu einem Stundenlohn von 6,65 € brutto beschäftigt gewesen. Es sei von einer anzusetzenden Stundenzahl von 100 pro Monat auszugehen. Insoweit hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen, wann und wo der Kläger seinen Dienst hätte verrichten müssen. Am 23.03.2004 hätte eine eigenmächtige Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern durch die Beklagte stattgefunden. Er - der Kläger - sei nur zeitweise nicht in der Lage gewesen, Aufgaben durchzuführen, so wie etwa im Mai 2004. Die Beklagte habe sich durch die Abmeldung selbst in Annahmeverzug gesetzt. Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen Dezember 2002 und April 2003, wo im Grunde keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe, unbeachtet gelassen. Er, der Kläger, sei einfach abgemeldet worden. Im Nachhinein sei auf seinen Wunsch eine schriftliche Kündigung ausgestellt und ausgehändigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2005 (Bl. 100 bis 104 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, 9 Ca 881/04 vom 12.11.2004 wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 10.09.2004 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Klageantrag Ziff. 1 a) reduziert wird auf einen Betrag in Höhe von 320,87 € brutto.

2. Weiterhin wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch betriebsbedingte Kündigung vom 30.09.2004, zugegangen am 02.10.2004 zum 31.10.2004 sein Ende fand, sondern unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.11.2004 beendet wurde.

Die Beklagte hat,

Zurückweisung der Berufung beantragt

und erwidert,

in der öffentlichen Sitzung des erstinstanzlichen Gerichts seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass im Januar und Februar 2003 kein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe.

Demzufolge läge keine kurzfristige Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses vor, so dass eine verlängerte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB nicht infrage käme. Da der Kläger von März bis Juli 2003 nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet habe, er im Übrigen auch nicht zur Verfügung gestanden habe, könne er weder Arbeitsentgelt noch Entgeltfortzahlung verlangen.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 03.03.2005 (Bl. 116 bis 117 d. A.) Bezug genommen.

Auf die weiteren Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen aus beiden Instanzen sowie auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger weder Vergütungsansprüche für Januar 2004 bis Juli 2004 zustehen, noch ein Recht auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 30.11.2004 besteht.

Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils. Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

Soweit die Berufung im Zusammenhang mit den verfolgten Zahlungsansprüchen die Auffassung vertritt, die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, wann und wo der Kläger seinen Dienst hätte verrichten müssen, ist dem nicht zu folgen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein rechtswirksames Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG vereinbart war oder nicht, denn in jedem Fall setzt ein entsprechender Vergütungsanspruch einen ernsthaften Leistungswillen des Arbeitsnehmers voraus (vgl. Preis, Erfurter Kommentar 4. Auflage BGB 230 § 615 BGB Rz 46). Bei einem Dauerschuldverhältnis muss er sich darauf beziehen, die Leistung in dem zeitlich geschuldeten Umfang zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1974 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB). Der Vortrag des Klägers in der Berufung, er sei nur zeitweise nicht in der Lage gewesen, Aufgaben durchzuführen, sowie etwa im Mai 2004 stellt keinen zivilprozessual geeigneten Sachvortrag dar, der auf eine ernsthafte Leistungsbereitschaft des Klägers schließen lässt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Soweit der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung gestützt wird, fehlt es nach dem Stand des Berufungsverfahrens ebenfalls an klaren Ausführungen zu Zeitpunkten einer Arbeitsunfähigkeit. Insoweit ist der Entgeltfortzahlungsanspruch inhaltlich nicht anders als der vertraglich geschuldete Anspruch auf Arbeitsvergütung (vgl. Dörner, Erfurter Kommentar 4. Auflage EFZG 280 § 3 EFZG Rz 100).

2.

Soweit die Berufung für die Berechnung der Kündigungsfrist die Auffassung vertritt, die Zeit der Unterbrechung von Dezember 2002 bis April 2003 sei zu beachten, kann dem mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden. Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02) besteht zwar keine feste Begrenzung für den Zeitraum, bis zu dem Unterbrechungen außer Betracht bleiben können. In jedem Fall gilt, dass Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen sind, sofern nicht zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, a. a. O., BGB 230 § 622 Rz 20). Der Dauer etwaiger Unterbrechungen kommt eine wichtige, wenn auch nicht allein maßgebliche Bedeutung zu. Daneben ist u. a. der Anlass der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu beachten (BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 83/98). Nach der vorerwähnten Rechtssprechung des BAG wird eine zeitliche Unterbrechung von fast sieben Wochen nicht mehr als unschädlich für einen zeitlichen Zusammenhang bewertet. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum, zieht man die in den Akten befindliche Bescheinigung der A (Bl. 84 d. A.) heran, deutlich überschritten. Das gilt für die dort angegebene Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vom 31.12.2002 bis 01.03.2003. Hinzu kommt, dass die Beendigung des bis 31.12.2002 laufenden Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Klägers erfolgt ist, so dass auch dieser Aspekt gegen einer Verlängerung der Kündigungsfrist spricht.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit, da die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze zur Lösung des vorliegenden Falles ausreichen.

Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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