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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 1391/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 67
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 1391/03

Verkündet am: 20.02.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 14.08.2003 -6 Ca 335/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 30.06.1971 geborene Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 30.06.1991 von der Beklagten als Lagerarbeiter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger war ab 11.12.2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

Aufgrund einer körperlichen Untersuchung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 14.01.2003 wurde eine Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz empfohlen, da die weitere Arbeitsunfähigkeitsdauer nicht absehbar sei, insbesondere eine weitere Einsetzbarkeit in der ausgeübten Tätigkeit fraglich sei. Körperlich leichte Tätigkeiten, mit Heben und Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 5 kg, in wechselnden Körperhaltungen, von Sitzen, Gehen und Stehen, könnten vollschichtig durchgeführt werden.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

die weitere Arbeitsunfähigkeitsdauer sei absehbar. Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei ein von der Berufsgenossenschaft jedoch nicht anerkannter Arbeitsunfall gewesen. Leidensgerechte Einsatzmöglichkeiten seien als Maschinenbediener an der Rohrstrahlanlage, Maschinenführer in der Brennerei oder Mitarbeiter in der Arbeitsverteilung Stahlbau möglich. Dass ein Wechsel des Mitarbeiters X. kraft Direktionsrechtes nicht möglich sei, werde mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.03.2003 zum 30.06.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert, es läge eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vor. Für eine Tätigkeit auf die vom Kläger gesehenen Arbeitsplätze komme er teils aus Krankheitsgründen, teils deshalb nicht Betracht, weil der Mitarbeiter X. nicht kraft Direktionsrechts versetzt werden könnte. Freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.08.2003 - 6 Ca 335/03.

Nach Erhebung eines Urkundenbeweises stellte das Arbeitsgericht mit vorerwähntem Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02.03.2003 zum 30.06.2003 beendet worden ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seit 11.12.2001 durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Ein Vortrag des Klägers, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei, fehle. Eine Interessenabwägung ergäbe eine unzumutbare betriebliche und wirtschaftliche Belastung der Beklagten. Die vom Kläger behaupteten Beschäftigungsmöglichkeiten widersprächen den medizinischen Feststellungen, da die Tätigkeiten als Maschinenbediener an der Rohrstrahlanlage oder in der Brennerei mit dem Heben von Gewichten über 5 kg verbunden seien. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei der Arbeitsverteilung sei ab 01.01.2000 mit dem Mitarbeiter X. besetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (S. 7 - 11 = Bl. 44 - 48 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 06.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 06.11.2003 eingelegte und am 06.01.2004 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Termin.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich weiter vor,

das Arbeitsgericht verkenne, dass die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung nicht gegeben seien. Mittlerweile bestünde seit 21.11.2003 wieder Arbeitsfähigkeit. Erstinstanzlich sei bereits vorgetragen worden, dass die weitere Arbeitsunfähigkeitsdauer absehbar sei. Er habe die ihn behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Gleiches gelte für einen Gutachter. Diesem Beweisangebot sei das Arbeitsgericht nicht nachgegangen. Das Gericht habe insoweit seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Es könne auch nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis Dr. W.). Eine Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz sei möglich gewesen. Er sei gesundheitlich in der Lage, als Maschinenbediener, Maschinenführer oder Mitarbeiter in der Arbeitsverteilung tätig zu werden. Aus dem Arbeitsvertrag mit Herrn X. habe sich nicht ergeben, dass dieser im Stahlbau eingesetzt gewesen sei. Insoweit würde mit Nichtwissen bestritten, dass 8364 der Stahlbau sei und dass es sich bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag um den letzten gültigen dieses Mitarbeiters gehandelt habe. Aus dem mit Schriftsatz vom 18.02.2004 vorgelegten Attest des Dr. W. ergäbe sich, dass Anfang März 2003 nach entsprechender Behandlung die begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.01.2004 (Bl. 81 - 85 d. A.), sowie den Schriftsatz vom 18.02.2004 (Bl. 85 - 86 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Abänderung des am 14.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, AZ: 6 Ca 335/03, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.03.2003 zum 30.06.2003 nicht beendet worden wurde.

Die Beklagte hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, das Arbeitsgericht sei unter Berücksichtigung der BAG-Rechtssprechung zur Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit zur Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit weiterhin arbeitsunfähig sein würde. Der Kläger stelle, ohne dies mit entsprechenden Ausführungen zu belegen, die Behauptung auf, dass er nach einer gewissen Aufbauphase wieder in der Lage sein würde, seine Arbeit zu verrichten. Die insoweit angebotene Vernehmung des Zeugen Dr. W. würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO sei nicht anzunehmen, da dem Kläger im Rahmen gesetzter Schriftsatzfristen ausreichend Gelegenheiten gegeben gewesen sei, substantiierte Ausführungen zu machen. Die Behauptungen des Klägers zu einem möglichen Einsatz an der Rohrstrahlanlage widersprächen den medizinischen Feststellungen der V. vom 06.02.2003. Aus denselben Gründen könne auch eine etwaige Einsetzbarkeit des Klägers als Maschinenführer in der Brennerei offenbleiben. Zur Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in der Arbeitsverteilung sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich in Rahmen von Personalmaßnahmen bereits ein Arbeitsplatz eingespart worden sei. Außerdem hätte bezogen auf den Mitarbeiter X. keine Umsetzungsmöglichkeit bestanden. Aus einer Kopie der "Stammdaten SAP-Kostenstellen" werde deutlich, dass es sich bei Kostenstelle 1234 um den Stahlbau (Arbeitsplatz von Herrn X.) handele. Herr X. würde nach der Lohngruppe 08 mit 12,90 EUR Stundenlohn bezahlt, während der Kläger in Lohngruppe 07 mit einem Stundenlohn von 12,11 EUR eingestuft sei. Im Übrigen verfüge der Kläger für einen Einsatz in der Abteilung Stahlbau nicht über die erforderlichen Kenntnisse und könne sich diese auch nicht innerhalb von drei Monaten aneignen (Beweis: Herr U.).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2004 (Bl. 75 - 80 d. A.) verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2004 Bezug genommen:

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Es ist somit zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet:

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis und der Begründung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten am 12.03.2003 ausgesprochene Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 geführt hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von einer weiteren Darstellung ab. Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Soweit die Berufung vorbringt, der Kläger sei seit 21.11.2003 wieder arbeitsfähig, wird übersehen, dass für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung die objektive Sachlage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebend ist (ständige Rspr. BAG Urteil vom 15.08.1984 = AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 17.06.1999 = AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; ErfK-Ascheid 430 KSchG § 1 Rz 155). Dies gilt auch für den bei einer krankheitsbedingten Kündigung bedeutsamen Aspekt der negativen Prognose (ErfK-Ascheid, aaO Rz 195 m. w. N.).

Im Streitfall kommt es daher auf den 12.03.2003 an. Ein ausreichender Vortrag des Klägers, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht mit weiteren Störungen zu rechnen ist, fehlt zweitinstanzlich. Eine Darlegung, warum bei offensichtlich vorhandener Kenntnis der Störursache, mit einer alsbaldigen Genesung zu rechnen gewesen sei, ist nicht erfolgt. Sie hätte während des zweitinstanzlichen Verfahrens erfolgen können, zumal ein rechtswirksamer Ausschluss eines diesbezüglichen Vorbringens nach § 67 ArbGG nicht erfolgt ist. Insoweit wirkt sich die vom Kläger beanstandete Verletzung von § 139 ZPO nicht aus. Die Entbindung des dem Kläger behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht ohne konkreten Vortrag dazu, weshalb die Krankheitsursachen unbekannt seien, wäre zivilprozessual unzulässige Ausforschung. Das außerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) vorgelegte Attest des Dr. W. datiert vom 17.02.2004; zeitlich liegt es damit fast ein Jahr nach dem Zugang der Kündigungserklärung. Insofern bestehen zunächst Zweifel, ob eine sichere Beurteilung einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im nachhinein möglich ist. Aus welchen Gründen eine Besserung der Beschwerden der Erkrankung des Kniegelenks erreicht werden konnte, ist diesem Attest darüber hinaus nicht zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen der V. vom 06.02.2003 fehlt, ebenso eine solche mit den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dort ist nämlich festgehalten, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeitdauer nicht absehbar sei und nur körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 5 kg in wechselnden Körperhaltungen von Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig durchgeführt werden könnten.

2.

Soweit die Berufung weiter beanstandet, die Umsetzung des Klägers auf ein leidensgerechten Arbeitsplatz sei möglich gewesen, ist zu sehen, dass nach dem Stand der für zutreffend gehaltenen Rechtssprechung (vgl. BAG Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96), das Freisein eines gleichwertigen Arbeitsplatzes und die Geeignetheit des Arbeitnehmers für die dort zu leistende Arbeit maßgeblich sind. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber allerdings einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen.

Nach dem Stand des Berufungsverfahrens ist mit den nicht widerlegten Feststellungen der V. vom 06.02.2003 von einer mangelnden Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Maschinenbediener an der Rohrstrahlanlage oder als Maschinenführer in der Brennerei auszugehen. Auf den vorgenannten Arbeitsplätzen müssen Gewichte über 5 kg bewegt werden. Hierzu liegt kein ausreichend qualifizierter gegenteiliger Vortrag des Klägers vor.

Soweit es um eine "Verdrängung" des Arbeitnehmers X. geht, kann offenbleiben, ob die Beanstandungen der Berufung zur Gültigkeit des im Wege des Urkundenbeweises vom Arbeitsgericht eingesehenen Arbeitsvertrages zutreffen; in jedem Fall blieb nämlich unwidersprochen, dass der Mitarbeiter X. die höhere Lohngruppe 08 mit 12,90 EUR Stundenlohn und der Kläger lediglich die Lohngruppe 07 mit 12,11 EUR Stundenlohn hat und damit ein Tausch des Arbeitsplatzes nicht im Wege des Direktionsrechts, sondern nur durch eine Änderungskündigung möglich wäre. Dies würde das zumutbare Maß im Rahmen der Umsetzungspflicht des Arbeitgebers sprengen. Außerdem ist von der Beklagten - unwidersprochen - vorgetragen, dass in der Abteilung 1234 Stahlbau nach dem Stammdatenblatt SAP-Kostenstellen (Bl. 102 d. A.) Kenntnisse erforderlich wären, die der Kläger nicht habe und sich auch nicht innerhalb von drei Monaten aneignen könne.

3.

Auch unter Einbeziehung der in der Berufungsinstanz festgestellten Unterhaltsverpflichtung des Klägers erweist sich die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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