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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 143/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 315
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008, Az.: 8 Ca 882/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente für die Zeit ab dem 01.7.2006 nach § 16 BetrAVG anzupassen. Der Kläger war bis zum 31.07.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Z GmbH, beschäftigt. Seit dem 01.08.2001 bezieht er eine zuletzt von der Beklagten ausgezahlte Betriebsrente nach Maßgabe der Bestimmungen einer Versorgungsordnung der Y AG, einer Rechtsvorgängerin der Z GmbH . Mit seiner am 14.06.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente von 847,21 € monatlich um den Anstieg des Verbraucherindexes, den er mit 4,24 % beziffert. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 883,13 € seit dem 01.07.2006 nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 35,92 € seit dem 04.11.2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 (Bl. 105 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.02.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4-6 dieses Urteils (= Bl. 107-109 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 01.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2008 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2008 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung stehe ihm ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu. Es könne im vorliegenden Fall nicht alleine auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abgestellt werden. Es seien nämlich die Voraussetzungen des sog. Berechnungsdurchgriffs gegeben, da zwischen der Beklagten und dem Mutterkonzern X ein verdichtetes Konzernverhältnis bestehe. Dies ergebe sich bereits aus der Existenz des Gewinn- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Beklagten und ihrer ebenfalls konzernzugehörigen Muttergesellschaft, der W Holding GmbH. Die Konzernleitungsmacht sei in einer Art und Weise ausgeübt worden, die zu der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt habe. Die an eine andere konzernzugehörige Gesellschaft durch die Beklagte zu zahlenden Mieten für die Service-Center seien nicht marktüblich. Diese befänden sich überwiegend in Randgebieten oder in Gewerbegebieten mit einem weitaus niedrigeren Mietniveau. In die Geschäftspolitik der Beklagten werde durch den Mutterkonzern stark eingegriffen. Dies folge bereits aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugleich Vertriebsdirektor der Muttergesellschaft sei. Einkaufs- und Verkaufspreise würden vom Konzern diktiert bzw. zumindest im Konzern abgestimmt. Die Beklagte müsse X-Reifen zu vorgegebenen Bedingungen einkaufen und abnehmen, unabhängig davon, ob sich dies im Markt durchsetzen ließe. Umgekehrt erhalte die Beklagte von anderen Reifenherstellern nicht die günstigsten Preise, da bei den Einkaufsgesprächen sozusagen "die Konkurrenz mit am Tisch sitze". Die Vertriebspolitik werde zentral von X für die gesamte W-Gruppe vorgegeben. Die Beklagte werde im Lkw-Reifengeschäft gezwungen, X-Reifen, die der X-Außendienst verkauft habe, zu vorgegebenen Bedingungen und Preisen zu erwerben und zu montieren. Der Mutterkonzern verfolge mit der Beklagten lediglich das Ziel, Marktanteile zu erwerben. Dies erfolge üblicherweise bei allen Reifenherstellern durch Sonderaktionen bzw. Sonderpreise. Soweit eine Handelskette nicht konzerngebunden sei, fordere sie vom Hersteller entsprechende Nachlässe, um diese unter Aufrechterhaltung der eigenen Handelsspanne im Endverbrauchermarkt weitergeben zu können. Im vorliegenden Fall gewähre X der Beklagten diese Sonderkonditionen nicht und lege vielmehr selbst durch den eigenen Außendienst die Preise für die Endverbraucher (Fuhrunternehmer) fest. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten gleichzeitig Vertriebsdirektor der Firma X sei. Dem Geschäftsführer sei es daher nicht möglich, eine eigenständige Markt- und Preispolitik für die Beklagte voranzutreiben, da er die vom Konzern vorgegebenen Preiskonzepte und Konditionen zu befolgen habe. Potentielle Gewinne der Beklagten würden über die X-Reifenwerke direkt zur Muttergesellschaft nach Frankreich geleitet. Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 933,92 € brutto für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 35,92 € seit 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.07.2008 und 01.08.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 881,13 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf ihre Muttergesellschaft lägen nicht vor. Diesbezüglich fehle es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden sei, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht habe. Es treffe nicht zu, dass sie - die Beklagte - Mieten an ein konzernzugehöriges Unternehmen zahle, die nicht den Marktüblichkeiten entsprächen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie keineswegs nur X-Reifen verkaufe, sondern eine Mehrmarkenstrategie verfolge und daher nicht von einem einzelnen Lieferanten abhängig sei. Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.07.2006. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt Versorgungsschuldnerin des Klägers geworden ist. Dem könnte entgegenstehen, dass der Kläger - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der unter der Bezeichnung der Beklagten firmiert. Der Kläger war vielmehr, d. h. bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.07.2001, unstreitig bei der Z GmbH beschäftigt. Sofern nach dem Ausscheiden des Klägers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB von der Z GmbH auf die Beklagte stattgefunden hat, so hätte dies nicht zur Folge, dass diese in die Versorgungsansprüche des Klägers eingetreten ist. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt nämlich der Betriebserwerber nur in die Rechte und Pflichten derjenigen Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehen. Die Klage erweist sich jedoch auch dann als unbegründet, wenn man von einer Passivlegitimation der Beklagten ausgeht. 1. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht verpflichtet. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zwischen Rentenbeginn und Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Beeinträchtigt wird die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Einen geeigneten Einstieg bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bieten regelmäßig die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG). Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung berechtigterweise - ohne dabei den ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten - annehmen, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG nicht zu. Die Beklagte erwirtschaftete ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse im Jahr 2003 einen Verlust von 77.667.152,72 €, im Jahr 2004 einen Verlust von 26.743.978,31 € und im Jahr 2005 einen Verlust von 28.873.971,90 €. Bezüglich der zukünftigen Entwicklung enthält der Lagebericht zum Jahresabschluss für das Jahr 2005 u. a. folgende Ausführungen: "Wir gehen daher unter den oben genannten Rahmenbedingungen für die Jahre 2006 und 2007 von einer deutlichen Verbesserung beim Umsatz und Ergebnis aus. Der Break Even wird im Jahr 2006 allerdings noch nicht erreicht." Tatsächlich betrug der Verlust im Jahr 2006 ausweislich des Jahresabschlusses für das betreffende Jahr 12.583.134,22 €. Ausweislich des Lageberichts zum Jahresabschluss 2006 war erst für das Jahr 2008 ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwarten. Im Jahre 2007 erwirtschaftete die Beklagte - unter Zugrundelegung ihres unbestritten gebliebenen Sachvortrages - erneut einen Verlust. Ausweislich der Lageberichte zu den Abschlüssen 2003 bis 2006 übernahm die Muttergesellschaft der Beklagten, die W Holding GmbH aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages jeweils die Verluste der Beklagten, so dass diese eine ausgeglichenes Ergebnis vorweisen konnte. Die Beklagte hat somit in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils Millionen-Verluste in zweistelliger Höhe hinnehmen müssen. Zwar konnten diese Verluste kontinuierlich verringert werden, jedoch blieben sie weiterhin erheblich. Eine Eigenkapitalverzinsung der Anteilseigner ist bei solch hohen Verlusten schlichtweg nicht möglich. In Ansehung der anhaltenden Verlustsituation der drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag und der Prognosen für die Jahre 2006 und 2007 musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie jedenfalls noch in den beiden folgenden Jahren Verluste erwirtschaften werde. Diese negative Prognose wurde dann auch tatsächlich bestätigt. Die Möglichkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung war somit im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung nicht gegeben. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, erweist sich daher als ermessensfehlerfrei. 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Erhöhung seiner Betriebsrente ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zum sogen. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen. Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sogen. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.) Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG v. 18.02.2003, a. a. O.). Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachteilig führen. Allerdings kommen dem Betriebsrentner Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute. Für einen schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigenden Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich beispielhafte Darlegung von Eingriffen im Konzerninteresse und eine plausible Erklärung ausreichen, warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens beigetragen haben. (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG). Der Betriebsrentner darf sich jedoch nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.). Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft, der W Holding GmbH, besteht ein verdichtetes Konzernverhältnis. Dies folgt bereits aus der unstreitigen Existenz eines Gewinnabführungsvertrages. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargetan, dass Eingriffe seitens des Konzerns nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Soweit er behauptet, die Beklagte müsse für ihre Service-Center überhöhte Mieten an eine konzerneigene Immobiliengesellschaft zahlen, so wird dies durch keinerlei konkreten Tatsachen gestützt. Der Kläger trägt diesbezüglich lediglich vor, die Mieten seien nicht marktüblich bzw. die Service-Center befänden sich überwiegend in Randgebieten oder in Gewerbegebieten mit einem weitaus niedrigeren Mietniveau. Dieses pauschale Vorbringen erweist sich als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - sich der erwirtschaftete Verlust lediglich um die Differenz zur angemessenen Durchschnittsmiete verringern würde und daher in Ermangelung jeglichen konkreten Tatsachevortrages nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies zu einer relevanten Veränderung des Betriebsergebnisses führen könnte. Auch die Behauptungen des Klägers, der X-Konzern lege für die Beklagte Einkaufs- und Verkaufspreise fest, rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die vom Kläger diesbezüglich behaupteten Eingriffe bzw. Vorgaben nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die betreffenden Festlegungen seitens des X-Konzerns in irgendeiner Weise, z. B. durch Festlegung zu hoher Einkaufspreise oder zur niedriger Verkaufspreise negativ auf die Gewinnmöglichkeiten der Beklagten auswirken könnten. Hierzu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der X-Konzern in Deutschland einen eigenen Vertriebs-Außendienst unterhält, welcher mit Großkunden (Speditionen) die letztlich durch die Beklagte auszuführenden Verträge unter Festlegung aller Konditionen abschließt. Auch hier ist nicht erkennbar, dass dieser Eingriff zu einem finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als nur unwesentlich zu deren schlechten wirtschaftlichen Lage beigetragen hat. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugleich auch Vertriebsdirektor der Firma X ist, so bestätigt dieser Umstand lediglich das Bestehen eines verdichteten Konzernverhältnisses, sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Konzernleitungsmacht in einer die Beklagte schädigenden Art und Weise ausgeübt wurde. Darüber hinaus besteht die Personenidentität - unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers - erst seit dem 01.01.2008, sodass bereits von daher nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Umstand auf die zum 01.01.2007 zu treffende Anpassungsentscheidung hat auswirken können. Schließlich erweist sich die Behauptung des Klägers, potentielle Gewinne der Beklagten würden über die X-Reifenwerke direkt zur Muttergesellschaft nach Frankreich geleitet, als substanzlos. Es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung, die durch keinerlei konkreten Tatsachen gestützt wird. Auch ansonsten bietet das Vorbringen des Klägers keinerlei ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Eingriffe von Seiten des Konzerns zu einem finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als nur unwesentlich zu deren schlechten wirtschaftlichen Lage beigetragen habe. Nicht unberücksichtigt bleiben kann letztlich, dass die Muttergesellschaft der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt mehr als 100 Millionen Euro an Verlusten übernommen hat. Auch dies spricht gegen die Annahme, der Konzern lasse die Interessen der Beklagten unberücksichtigt. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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