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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 146/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ERA


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ERA § 3
ERA § 3 I
ERA § 3 I (1)
ERA § 5
ERA § 5 Ziff. (4)
ERA § 5 Ziff. (6)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 146/07

Entscheidung vom 29.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.10.2006, AZ: 7 Ca 2264/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die einen Produktionsbetrieb für Autozulieferteile betreibt, im Bereich Spritzguss/Montage als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Arbeitsbereich Spritzguss/Montage werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:

- Montieren

- Verpacken

- maschinelles Bekleben

- manuelles Bekleben

- optische Kontrolle von Spritzgussteilen

- Montieren/Vormontieren von Kleinteilen

Am 09.12.2004 schlossen die Beklagte und die I einen Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA-ETV). Nach dem Inhalt dieses Einführungstarifvertrages war bei der Beklagten spätestens ab dem 01.07.2005 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz einzuführen.

Die Klägerin wird von der Beklagten derzeit nach Entgeltgruppe E 1 vergütet. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, sie sei in die Entgeltgruppe E 3, zumindest jedoch in die Entgeltgruppe E 2 eingruppiert.

Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.10.2006 (Bl. 147-155 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E 3 des zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E 2 des zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2006 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 21 dieses Urteils (= Bl. 155-166 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.04.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.05.2007 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einem falschen Verständnis der einschlägigen tariflichen Bestimmungen sowie deren fehlerhafter Anwendung. Zu Unrecht werde in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung beanstandet, dass die von ihr - der Klägerin - vorgenommene Aufspaltung ihrer Tätigkeit in einzelne Arbeitsschritte nicht den Sachvortrag über eine Anforderungsbewertung ersetzen könne. Mehr als eine detaillierte Beschreibung der übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten könne insoweit nicht verlangt werden. Die Beklagte habe ihrerseits nicht näher beschrieben, auf welche Art und Weise denn aus ihrer Sicht die Einweisung in die jeweiligen Tätigkeiten konkret erfolge und wie sie angesichts dessen zu der von ihr behaupteten Dauer der Anlernzeit komme. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es sehr wohl darauf an, ob eine Arbeitsaufgabe darin bestehe, bestimmte Tätigkeiten immer an der gleichen Maschine mit den gleichen Teilen auszuüben oder aber an einer Vielzahl unterschiedlicher Maschinen mit jeweils unterschiedlich herzustellenden Teilen. Keinesfalls könne bei der Prüfung der tarifgerechten Eingruppierung zunächst auf die tariflichen Niveaubeispiele abgestellt werden. Diese dienten lediglich als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsaufgaben. Maßgeblich für die Eingruppierung seien aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Es könne auch nicht jede Tätigkeit für sich isoliert betrachtet werden, da nach § 3 I (1) ERA eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe erfolgen müsse, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasse. Die ihr übertragene Arbeitsaufgabe erfordere Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erworben würden. Daher seien die Merkmale der Entgeltgruppe E 3 erfüllt. Bereits erstinstanzlich habe sie - die Klägerin - die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen Anlernzeiten angegeben und addiert. Innerhalb der von der Beklagten genannten kurzen Zeiten könnten die betreffenden Tätigkeiten nicht angemessen erlernt werden. Wenn man eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 verneine, so sei jedenfalls - entsprechend des gestellten Hilfsantrages - eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 2 vorzunehmen, da aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten ein systematisches Anlernen von jedenfalls mehr als vier Wochen erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 182-190 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.10.2006 - 7 Ca 2264/05 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E3 des zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren,

2. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Entgeltgruppe E2 des zwischen der Beklagten und der I vereinbarten Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 09.12.2004 einzugruppieren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.06.2007 (Bl. 197-209 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

II.

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 3 ERA. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe E 2 ERA ist nicht gegeben.

Das unstreitig aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz enthält bezüglich der Eingruppierung - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

I. Eingruppierungsgrundsätze

(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

(2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.

...

§ 5 Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele

(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.

...

(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

E 1

Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von bis zu 4 Wochen verrichtet werden können.

Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.

E 2

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden.

E 3

Tätigkeiten , deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sind in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.

...

(6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet . Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.

...

Bei Anwendung dieser Tarifnormen lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin in Entgeltgruppe E 3 oder zumindest in Entgeltgruppe E 2 eingruppiert ist.

Die Entgeltgruppe E 1 einerseits und die Entgeltgruppen E 2, E 3 andererseits unterscheiden sich in ihren Anforderungen u. a. wesentlich dadurch, dass die der Entgeltgruppe E 1 unterfallenden Tätigkeiten bereits "nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung" verrichtet werden können, wohingegen die Entgeltgruppen E 2 und E 3 Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie "in der Regel durch ein systematisches Anlernen" erworben werden.

Im Streitfall hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan, dass für die Ausführung der ihr übertragenen Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen erworben werden. Unter dem Begriff "systematisch" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine auf einem System beruhende, methodische bzw. planvolle Vorgehensweise verstanden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24. Bänden; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Ob der von den Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. (4) ERA verwendete Begriff "systematisch" ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen bzw. auszulegen ist, kann offen bleiben. Dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nämlich bereits nicht entnehmen, dass sie für die Durchführung der ihr übertragenen Tätigkeiten solche Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt, die nicht bereits im Rahmen einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung ("learning by doing") erlernt werden können. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 13.06.2006 (Bl. 68-125 d. A.) bis ins einzelne gehend die jeweiligen Arbeitsschritte, bezogen auf jede ihrer Tätigkeiten geschildert. Aus dieser Schilderung lässt sich indessen nicht ansatzweise herleiten, ob und welche Kenntnisse bzw. Fertigkeiten die Klägerin dabei benötigt, welche nicht bereits durch eine bloße zweckgerichtete Einarbeitung und Übung erworben werden können. Der Sachvortrag der Klägerin zielt insoweit erkennbar auf die Darlegung, dass die notwendige Einarbeitungs- bzw. Anlernzeit den in § 5 Ziff. (4) bei der Entgeltgruppe E 1 genannten Zeitraum von vier Wochen überschreitet. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen der Entgeltgruppe E 1 einerseits und den Entgeltgruppen E 2 und E 3 andererseits ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut die erforderliche Art und Weise, in welcher dem Arbeitnehmer die etwa notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Regel vermittelt werden. Hierzu hat die Klägerin keinerlei konkreten Sachvortrag gehalten. Demgegenüber hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.10.2006 (dort Seite 9 = Bl. 137 d. A.) vorgetragen, dass die betreffenden Tätigkeiten regelmäßig bereits durch ihre bloße Ausführung (nach vorheriger Einweisung sowie unter anfänglicher Hilfestellung seitens einer Führungskraft) erlernt werden, mithin lediglich eine zweckgerichtete Einarbeitung und Übung im Sinne der Entgeltgruppe E 1 erforderlich ist. Soweit die Klägerin pauschal vorgetragen hat, es müssten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die in der Regel ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erforderten, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert.

Auch ein Rückgriff auf die von den Tarifvertragsparteien im Anhang C zum Entgeltrahmenabkommen formulierten Niveaubeispiele vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Niveaubeispiele dienen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Ziff. (6) ERA nur als zusätzliche Informations-, Orientierungs-, und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsaufgaben zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich bleiben aber für die Eingruppierung die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Niveaubeispiele erheben daher nicht den Anspruch, die Eingruppierung abschließend zu regeln. Sie dienen vielmehr lediglich als Anwendungshilfe, um die Auslegung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale plastischer zu machen, d. h. sie bieten Anhaltspunkte für die Auslegung der abstrakten Oberbegriffe im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG v. 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - AP Nr. 9 zu § 22, 23 BAT Krankenkassen), nach der dann, wenn eine tarifliche Vergütungsgruppe sowohl allgemeine Oberbegriffe als auch konkrete Tätigkeitsbeispiele enthält, bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels die Prüfung der Oberbegriffe entbehrlich ist, ist auf die hier in Frage stehenden tariflichen Bestimmungen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Ziff. (6) ERA nicht übertragbar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 31.05.2007 - 9 TABV 14/07 -). Deshalb macht auch die etwaige Erfüllung eines nach § 5 Ziff. (6) ERA gebildeten Niveaubeispiels keineswegs die Prüfung der in § 5 Ziff. (4) ERA normierten abstrakten Eingruppierungsmerkmale entbehrlich, die im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt sind.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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