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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 165/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 315
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 - AZ: 7 Ca 1183/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente für die Zeit ab dem 01.06.2006 nach § 16 BetrAVG anzupassen. Der Kläger war bis zum 31.05.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. GmbH, beschäftigt. Seit dem 01.06.2003 bezieht er eine zuletzt von der Beklagten ausgezahlte Betriebsrente nach Maßgabe der Bestimmungen einer Versorgungsordnung der Stinnes AG, einer Rechtsvorgängerin der V. GmbH . Mit seiner am 15.08.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente von 3.055,00 € monatlich um den Anstieg des Verbraucherindexes für den Zeitraum Juni 2003 bis Mai 2006, welchen er mit 5,46 % beziffert. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Darüber hinaus könne bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ohnehin nicht auf die Beklagte selbst abgestellt werden. Maßgeblich seien insoweit vielmehr die Verhältnisse des M.-Konzerns, dem die Beklagte, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, als Tochterunternehmen der E. Holding GmbH angehöre. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 01.06.2006 bis 31.07.2007 € 2.208,18 brutto rückständige Betriebsrente zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 169,86 € ab 01.07.2006, ab dem 01.08.2006, ab dem 01.09.2006, ab dem 01.10.2006, ab dem 01.12.2006, ab dem 01.01.2007, ab 01.02.2007, ab dem 01.03.2007, ab 01.04.2007, ab dem 01.05.2007, ab dem 01.06.2007, ab dem 01.07.2007 und ab dem 01.08.2007 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.08.2007 monatlich Betriebsrente in Höhe von 3.224,86 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. des Folgemonats an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, in Ansehung der in den Jahren 2003 bis 2006 erwirtschafteten Verluste und der diesbezüglich auch für die Zukunft negativen Prognose sei ihr eine Betriebsrentenanpassung nicht zuzumuten. Auf die wirtschaftliche Situation des Konzerns könne nicht abgestellt werden. Zwar bestehe eine verdichtete Konzernbeziehung zwischen ihr und der Firma M.. Es werde aber keine Konzernleitungsmacht in einer Art und Weise ausgeübt, die auf ihre Belange keine angemessene Rücksicht nehme. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 (Bl. 102-105 d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-13 dieses Urteils (= Bl. 105-113 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.03.2008 Berufung eingelegt und diese am 02.05.2008 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zwar treffe es zu, dass eine Betriebsrentenanpassung in der Regel dann verweigert werden könne, wenn eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht erzielt werden könne. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der vorliegende Fall von der Besonderheit gekennzeichnet sei, dass die Beklagte von Seiten der Anteilseigner nicht vorrangig als Kapitalanlage angesehen werde. Die E. Holding GmbH, die über 100% der Anteile an der Beklagten verfüge und ihrerseits wieder dem M.konzern angehöre, verfolge mit der Beklagten den Zweck, M.-Reifen zu vertreiben. Dementsprechend verkaufe die Beklagte vorwiegend M.-Reifen, wobei der Löwenanteil demgemäß dem Mutterkonzern zufließe. Die Beklagte sei für ihren Kapitalgeber also weniger als Kapitalanlage, sondern vielmehr als verlässlicher Großkunde interessant. Berücksichtige man diese Tatsache, so sei ersichtlich, dass die Beteiligung an der Beklagten für die Kapitalgeber trotz der Verluste so rentabel sei, dass mit einem Kapitalentzug nicht zu rechnen sei. Auf das Fehlen einer Eigenkapitalverzinsung könne daher vorliegend nicht abgestellt werden. Überdies seien - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - die Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs auf den Mutterkonzern gegeben, der glänzende Gewinne mache. Abgesehen davon, dass (unstreitig) zwischen der Beklagten und der E. Holding GmbH, die ihrerseits wieder in der selben Weise mit der Konzernmutter, der Firma M., verbunden sei, eine verdichtete Konzernverbindung in Form eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bestehe, werde die Konzernleitungsmacht in einer die Beklagte schädigenden Art und Weise ausgeübt, was für deren mangelnde Leistungsfähigkeit kausal sei. Diesbezüglich habe er - der Kläger - bereits erstinstanzlich dargetan, dass die Beklagte stets mit der Problematik zu großer Warenvorräte zu kämpfen habe. Die Beklagte habe als beherrschtes Unternehmen nicht die Möglichkeit, über Abnahmemenge und Preise wie ein unabhängiger Abnehmer zu verhandeln. Auch im Jahr 2006 hätten sich die Vorräte wieder außerplanmäßig wegen gesunkener Nachfrage um 7,5 Millionen Euro erhöht, während die Verbindlichkeiten im Konzern gewachsen seien, weil mehr Ware von den M.-Reifenwerken bezogen worden sei. Dies zeige deutlich, dass die Beklagte unabhängig von ihren jeweiligen Absatzmöglichkeiten M.-Reifen auf Halde kaufe. Des Weiteren müsse die Beklagte für ihre Service-Center überhöhte Mieten an die konzerneigene Immobiliengesellschaft zahlen. Die durchschnittliche Monatsmiete belaufe sich auf ca. 4.900,00 € pro Niederlassung. Es sei davon auszugehen, dass ausreichend große Gewerbeflächen zu wesentlich geringeren Monatsmieten zu haben seien. Der M.-Konzern stelle seine eigenen wirtschaftlichen Gewinninteressen ohne Rücksicht auf die Belange der Beklagten in den Vordergrund und übe in diesem Sinne auch die Leitungsmacht über die betriebswirtschaftlichen Belange der Beklagten aus. Die Tatsache, dass der M.-Konzern 300 Millionen Euro zum Kauf eines Unternehmens aufwende, das in den Folgejahren ausschließlich hohe Verluste erwirtschafte, zeige, dass es dem beherrschenden Unternehmen überhaupt nicht darauf ankomme, sich mit der Beklagten im Wettbewerb zu behaupten und diese Gewinne erzielen zu lassen, sondern das Geschäftsmodell einzig und allein darauf angelegt sei, die Gewinne im beherrschenden Unternehmen zu erzielen. Die Beklagte könne ihre Einkaufspreise nicht selbst festlegen. Vielmehr lege der M.-Konzern einseitig die Konzernverrechnungspreis für den Bezug von M.-Produkten fest, ebenso wie die Preiskonzepte und Verkaufspreise von M.-Produkten. Von Seiten der Konzernleitung werde auch einseitig und zentral der Einkauf von Fremdprodukten / Reifen nebst Preiskonzepten, Verkaufspreisen und Vertriebskonzepten festgelegt. Die Beklagte habe somit die Aufgabe, im M.-Konzern den Marktanteil von Konzernmarken zu stützen und zu erhöhen, koste es, was es wolle. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 - AZ: 7 Ca 1183/07 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2006 bis 31.03.2008 € 3.567,06 brutto rückständige Betriebsrente zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 169,86 € ab dem 01.07.2006, dem 01.08.2006, dem 01.09.2006, dem 01.10.2006, dem 01.11.2006, dem 01.12.2006, dem 01.01.2007, dem 01.02.2007, dem 01.03.2007, dem 01.04.2007, dem 01.05.2007, dem 01.06.2007, dem 01.07.2007, dem 01.08.2007, dem 01.09.2007, dem 01.10.2007, dem 01.11.2007, dem 01.12.2007, dem 01.01.2008, dem 01.02.2008, dem 01.03.2008 und dem 01.04.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.04.2008 monatlich Betriebsrente in Höhe von 3.224,86 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine fehlende Eigenkapitalverzinsung einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe, liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass ihre Muttergesellschaft, die E. Holding GmbH, allein im Zeitraum 2003 bis 2006 über 100 Millionen Euro an Verlusten (dies ist zwischen den Parteien unstreitig) übernommen habe. Keinesfalls sei daher das Unternehmen trotz der Verluste so rentabel, dass nicht mit einem Kapitalentzug zu rechnen sei. Die fehlende Ertragskraft des Unternehmens habe zum Anpassungsstichtag unzweifelhaft vorgelegen, wie sich aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2006 eindeutig ergebe. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf ihre Muttergesellschaft lägen nicht vor. Diesbezüglich fehle es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag des Klägers, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden sei, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht habe. Sie - die Beklagte - habe lediglich 85 Gewerbeimmobilien über die konzernabhängige Immobiliengesellschaft angemietet. Sie zahle hierfür einen marktüblichen Mietzins. Sämtliche anderen Filialen seien zu marktüblichen Preisen von Fremdvermietern angemietet worden. Keineswegs treffe es zu, dass sie unabhängig von ihren jeweiligen Absatzmöglichkeiten M.-Reifen auf Halde einkaufe. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sie eine Mehrmarkenstrategie verfolge, d. h. keineswegs von einem einzelnen Lieferanten abhängig sei. Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.06.2006. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt Versorgungsschuldnerin des Klägers geworden ist. Dem könnte entgegenstehen, dass der Kläger - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der unter der Bezeichnung der Beklagte firmiert. Der Kläger war vielmehr, d. h. bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.05.2003, unstreitig bei der V. GmbH beschäftigt. Sofern nach dem Ausscheiden des Klägers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB von der V. GmbH auf die Beklagte stattgefunden hat, so hätte dies nicht zur Folge, dass diese in die Versorgungsansprüche des Klägers eingetreten ist. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt nämlich der Betriebserwerber nur in die Rechte und Pflichten derjenigen Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehen. Die Klage erweist sich jedoch auch dann als unbegründet, wenn man von einer Passivlegitimation der Beklagten ausgeht. 1. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.06.2006 ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht verpflichtet. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zwischen Rentenbeginn und Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Beeinträchtigt wird die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, sondern auch dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Einen geeigneten Einstieg bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bieten regelmäßig die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG). Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung berechtigterweise - ohne dabei den ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten - annehmen, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG nicht zu. Die Beklagte erwirtschaftete ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse im Jahr 2003 einen Verlust von 77.667.152,72 €, im Jahr 2004 einen Verlust von 26.743.978,31 € und im Jahr 2005 einen Verlust von 28.873.971,90 €. Bezüglich der zukünftigen Entwicklung enthält der Lagebericht zum Jahresabschluss für das Jahr 2005 u. a. folgende Ausführungen: "Wir gehen daher unter den oben genannten Rahmenbedingungen für die Jahre 2006 und 2007 von einer deutlichen Verbesserung beim Umsatz und Ergebnis aus. Der Break Even wird im Jahr 2006 allerdings noch nicht erreicht." Tatsächlich betrug der Verlust im Jahr 2006 ausweislich des Jahresabschlusses für das betreffende Jahr 12.583.134,22 €. Ausweislich des Lageberichts zum Jahresabschluss 2006 war erst für das Jahr 2008 ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwarten. Im Jahre 2007 erwirtschaftete die Beklagte - unter Zugrundelegung ihres unbestritten gebliebenen Sachvortrages - erneut einen Verlust. Ausweislich der Lageberichte zu den Abschlüssen 2003 bis 2006 übernahm die Muttergesellschaft der Beklagten, die E. Holding GmbH aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages jeweils die Verluste der Beklagten, so dass diese eine ausgeglichenes Ergebnis vorweisen konnte. Die Beklagte hat somit in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils Millionen-Verluste in zweistelliger Höhe hinnehmen müssen. Zwar konnten diese Verluste kontinuierlich verringert werden, jedoch blieben sie weiterhin erheblich. Eine Eigenkapitalverzinsung der Anteilseigner ist bei solch hohen Verlusten schlichtweg nicht möglich. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass im Jahr 2005 ca. 8 Millionen Euro zur Übernahme der Aktivitäten eines Konkurrenten und zum Kauf von Maschinen und Anlagen aufgewendet wurden, so spielt dies angesichts der Verluste im Jahr 2005 von über 28 Millionen Euro keine entscheidende Rolle. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Darlegung des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 2006 weitere 5,4 Millionen Euro zur Erweiterung von Kapazitäten und des Servicebetriebes investiert. Auch bei Nichtberücksichtigung dieser Ausgaben hätte die Beklagte im Jahr 2006 noch einen Verlust in Höhe von ca. 7 Millionen Euro erwirtschaftet. In Ansehung der anhaltenden Verlustsituation der drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag und der Prognosen für die Jahre 2006 und 2007 musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie jedenfalls noch in den beiden folgenden Jahren Verluste erwirtschaften werde. Diese negative Prognose wurde dann auch tatsächlich bestätigt. Die Möglichkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung war somit im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung nicht gegeben. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, erweist sich daher als ermessensfehlerfrei. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihren Bilanzen für die Jahre 2003 bis 2006 jeweils Beträge hinsichtlich einer möglichen Betriebsrentenanpassung eingestellt hat. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich hierbei jeweils um relativ geringfügige Beträge, welche das wirtschaftliche Ergebnis nur minimal beeinflussen konnten. So führte im Jahre 2003, in welchem ein Verlust von ca. 77 Millionen Euro erwirtschaftet wurden, die Einstellung von Pensionsverbindlichkeiten in die Bilanz zu einer Belastung von 4,3 Millionen Euro; in den Jahren 2004 bis 2006 handelte es sich jeweils lediglich um mehrere 100.000 Euro. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte diene ihren Anteilseignern nicht vorrangig als Kapitalanlage, sondern vielmehr als "verlässlicher Großkunde", sodass die Gefahr einer Kapitalentziehung nicht bestehe. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Anteilseigner der Beklagten ihr Kapital auch dann bei dieser belassen, wenn keinerlei Gewinn erwirtschaftet wird und eine Eigenkapitalverzinsung unmöglich erscheint. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte ihren Anteilseignern vorwiegend zu Vertriebszwecken dient. Die Aufrechterhaltung eines verlustreichen Vertriebsweges auf Dauer widerspricht regelmäßig jeglicher wirtschaftlichen Vernunft. Es ist somit keine Konstellation gegeben, in welcher bei der Prüfung einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG der Gesichtspunkt einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens keine Berücksichtigung finden könnte. 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Erhöhung seiner Betriebsrente ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zum sogen. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen. Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sogen. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG). Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.) Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG v. 18.02.2003, a. a. O.). Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachteilig führen. Allerdings kommen dem Betriebsrentner Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute. Für einen schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigenden Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich beispielhafte Darlegung von Eingriffen im Konzerninteresse und eine plausible Erklärung ausreichen, warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens beigetragen haben. (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG). Der Betriebsrentner darf sich jedoch nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (BAG v. 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -, a. a. O.). Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft, der E. Holding GmbH, besteht ein verdichtetes Konzernverhältnis. Dies folgt bereits aus der unstreitigen Existenz eines Gewinnabführungsvertrages. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargetan, dass Eingriffe seitens des Konzerns nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Soweit er behauptet, die Konzernleitungsmacht werde dadurch zu Lasten der Beklagten ausgeübt, dass diese unabhängig von den tatsächlichen Absatzmöglichkeiten M.-Reifen quasi "auf Halde" kaufen müsse, so wird dies durch keinerlei konkreten Tatsachen gestützt. Insbesondere ergibt sich hieraus nichts aus dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse große Warenvorräte hat. Bezüglich des Jahres 2006 trägt der Kläger selbst vor, dass sich die Warenvorräte außerplanmäßig wegen einer gesunkenen Nachfrage erhöht haben. Ein Rückgang der Nachfrage kann jedoch keinesfalls der Konzernleitung angelastet werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass einerseits die Saisonzeit ausreichend bevorratet werden muss, andererseits der Reifenabsatz stark wetterabhängig und daher nicht planbar ist. Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte müsse für ihre Service-Center überhöhte Mieten an eine konzerneigene Immobiliengesellschaft zahlen, findet keinerlei ausreichende Grundlage im Tatsachenvortrag des Klägers. Der Kläger trägt diesbezüglich letztlich lediglich vor, die Beklagte entrichte eine durchschnittliche Monatsmiete von ca. 4.900,00 € pro Niederlassung und es sei davon auszugehen, dass ausreichend große Gewerbeflächen zu wesentlich geringeren Monatsmieten zu haben seien. Bei der Annahme des Klägers, es gebe günstigere Mietobjekte, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Die Höhe des üblichen Mietzinses ist u. a. insbesondere von der Größe und Lage des Objekts abhängig. Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichem Sachvortrag des Klägers. Darüber hinaus hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, wonach lediglich 85 der insgesamt 325 Gewerbeimmobilien von der konzerneigenen Immobiliengesellschaft angemietet werden, soweit ersichtlich, nicht bestritten. Letztlich weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass - die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - sich der Verlust lediglich um die Differenz zur angemessenen Durchschnittsmiete verringern würde und dies jedoch zu keiner relevanten Veränderung des Betriebsergebnisses führen könnte. Schließlich rechtfertigen auch die Behauptungen des Klägers, der M.-Konzern lege für die Beklagte einseitig die Konzernverrechnungspreise für den Bezug von M.-Produkten fest sowie auch die Preiskonzepte und Verkaufspreise von M.-Produkten und auch einseitig und zentral den Einkauf von Fremdprodukten/Reifen nebst Preiskonzepten, Verkaufspreisen und Vertriebskonzepten, im Ergebnis keinen Berechnungsdurchgriff. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die vom Kläger behaupteten Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigetragen haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die betreffenden Festlegungen seitens des M.-Konzerns in irgendeiner Weise, z. B. durch Festlegung zu hoher Einkaufspreise oder zu niedriger Verkaufspreise negativ auf die Gewinnmöglichkeiten der Beklagten auswirken könnten. Diesbezüglich bestehen jedoch in Ermangelung jeglichen konkreten Tatsachenvortrages keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der M.-Konzern in Deutschland einen eigenen Vertriebs-Außendienst unterhält, welcher mit Großkunden die letztlich durch die Beklagte auszuführenden Rahmenverträge unter Festlegung von Produkten, Mengen und Preisen abschließt. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass dieser Eingriff zu einem finanziellen Nachteil der Beklagten oder sogar mehr als nur unwesentlich zu deren schlechten wirtschaftlichen Lage beigetragen hat. Nicht unberücksichtigt bleiben kann letztlich, dass die Muttergesellschaft der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt mehr als 100 Millionen Euro an Verlusten übernommen hat. Auch dies spricht gegen die Annahme, der Konzern lasse die Interessen der Beklagten bei Ausübung der Leitungsmacht unberücksichtigt. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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