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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 2007/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1
KSchG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 2007/03

Verkündet am: 19.03.2004

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2003 - 1 Ca 755/03 - wird zugleich unter Abweisung des Auflösungsantrages des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Zulässigkeit eines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrages.

Die Klägerin wurde seit 01.05.1993 als Büroangestellte mit einer Vergütung in Höhe von zuletzt 2.724,59 EUR brutto vom Beklagten, der 36 Arbeitnehmer hat, als Büroangestellte beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 16.04.2003 der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der Klägerin gegenüber eine fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen (Bl. 7 d. A.). Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 24.04.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gewandt und erstinstanzlich u. a. eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin und des Beklagten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 76 - 78 d. A.) gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat im Urteil vom 08.10.2003 - 1 Ca 755/03 - auf Unwirksamkeit der Kündigung vom 16.04.2003 erkannt, zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, sowie zur Zahlung von 5.449,18 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 79 - 82 d. A.), die auf die Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung abstellen, wird ebenfalls verwiesen.

Gegen das am 23.10.2003 an den Beklagten zugestellte Urteil richtet sich die am 20.11.2003 zunächst per Fax und dann am 21.11.2003 im Original unter Beifügung einer Abschrift des erstinstanzlichen Urteils eingelegte Berufung des Beklagten. Die Berufungsbegründung ist innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 23.01.2004 eingegangen.

Die Berufung des Beklagten vertieft das erstinstanzliche Vorbringen zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung. Sie führt insbesondere aus, dass die Klägerin ein Konkurrenz-Unternehmen geführt, sowie für die Beklagte bestimmte Aufträge abgefangen habe. Ferner werden Beleidigungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten - ihrem Bruder - und die Verweigerung der Freigabe von für den Beklagten angelegten Geldes durch die Klägerin behauptet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.01.2004 (Bl. 113 - 122 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2003, Az.: 1 Ca 755/03 wird aufgehoben; die Klage abgewiesen.

2. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird - gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Kündigungsschutzgesetz - aufgelöst.

Die Klägerin hat

Zurückweisung der Berufung einschließlich des erstmals gestellten Auflösungsantrages

beantragt.

Sie hält ihr Begehren zur unterlassenen Anhörung des Betriebsrates aufrecht, meint, dass ein Auflösungsantrag nicht gestellt werden könne und darüberhinaus subjektive Störungen im Verhältnis zwischen Klägerin und dem Beklagten für einen Auflösungsantrag unerheblich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2004 (Bl. 158 - 168 d. A.) Bezug genommen.

Auf den gesamten Akteninhalt und die zu den Akten gereichten Anlagen wird Bezug genommen; desgleichen auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19.03.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Die Tatsache, dass mit am 20.11.2003 eingegangenen Fax Berufung für die Klägerin eingelegt wurde (Bl. 88 d. A.) wirkt sich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, da innerhalb der am 24.11.2003 ablaufenden Berufungseinlegungsfrist eine Abschrift des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2003 beigefügt war, aus der zu entnehmen ist, dass nicht für die Klägerin, sondern offensichtlich erkennbar für den Beklagten Berufung eingelegt werden sollte. Die Berufung ist damit als zulässig anzusehen.

II.

In der Sache selbst zeitigt die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Beklagten unter dem 16.04.2003 ausgesprochene Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" nicht zur Beendigung des seit 01.05.1993 bestehenden Arbeitsverhältnisses geführt hat.

Es ist rechtlich nämlich davon auszugehen, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVG unwirksam ist (1). Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (2). Angriffe der Berufung auf die erstinstanzlich weiter zuerkannten Ansprüche fehlen (3).

1.

Nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dafür, dass das Anhörverfahren nach der vorerwähnten Vorschrift überhaupt eingeleitet wurde, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 = NZA 2001 893, Münchener Arbeitsrecht - Matthes § 348 Rz 46 m. w. N.).

Im Streitfall hat die Klägerin bereits in der Klageschrift vom 23.04.2003 und in einem weiteren Schriftsatz vom 11.07.2003 (Bl. 47 d. A.) die Rüge der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats erhoben. Hierzu sind weder erst- noch zweitinstanzliche substantiierte Ausführungen des Beklagten erfolgt. Allein aus diesem Grund ist von der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung auszugehen.

2.

Der in der Berufungsinstanz auf der Basis von § 9 KSchG erstmals gestellte Auflösungsantrag des Beklagten kann nicht gestellt werden; denn er setzt nach herrschender Meinung voraus, dass die Klage des Arbeitnehmers allein Erfolg hatte, weil die Kündigung sozialwidrig war. Ist die Kündigung bei nur einem geltend gemachten Kündigungssachverhalt auch - wie vorliegend (vergleiche Ziffer 1) - aus anderen Gründen unwirksam, muss der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses danach hinnehmen (vgl. ErfKom. - Ascheid 430 KSchG § 9 Rz 18 m. w. N.).

Ob die zur Begründung der Sozialgemässheit der Kündigung in der zweiten Instanz vertieften Gründe zivilprozessual überhaupt ausreichen, kann offen bleiben.

3.

Die erstinstanzlich weiter ausgeurteilten Ansprüche auf Erteilung eines Zeugnisses und die Gehaltsansprüche für Juli und August 2003 sind von der Berufung nicht ausreichend angegriffen. Nach § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung nicht nur die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil der ersten Instanz angefochten und welche Abänderung beantragt wird, sondern zugleich sind die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (vgl. BAG Urteil vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - ). Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig.

III.

Nach alledem war die Berufung unter Abweisung des Auflösungsantrages des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die Rechtslage ist eindeutig.

Ende der Entscheidung

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