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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 22/05
Rechtsgebiete: TV Kapitalkontenplan, ZPO, MTV, ArbGG


Vorschriften:

TV Kapitalkontenplan § 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1
MTV § 31
MTV § 31 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 22/05

Entscheidung vom 13.05.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.11.2004 - 4 Ca 82/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Arbeitnehmers zur Rückzahlung von erhaltenen Erhöhungsrenten nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D T AG (TV Kapitalkontenplan) i. V. m. der Versorgungsordnung wegen nachträglich für den gleichen Zahlungszeitraum gezahlter gesetzlicher Renten.

Ziffer 10.8.1.3. der vorgelegten Versorgungsordnung lautet:

Gezahlte Erhöhungsrenten sind in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem nachträglich für den Zahlungszeitraum gesetzliche Renten gezahlt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere auch zur Höhe des Überzahlungsbetrages und zum Meinungsstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.11.2004 - 4 Ca 82/04 - gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat das Rückzahlungsbegehren des Klägers nach Maßgabe der Abtretungserklärung und Ziff. 10.8.1.3. der Versorgungsordnung für begründet erachtet, da deren Voraussetzungen vorlägen und auf die Aufschlussfrist des § 31 Abs. 4 des Manteltarifvertrages - fände er überhaupt Anwendung - nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung heranziehbar sei. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keiner tariflichen Ausschlussfristen unterwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 4 und 5 des Urteils (Bl. 114-115 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist in seiner Berufung der Auffassung, dass Ziff. 10.8.1.3. nur die Rückzahlungspflicht für Erhöhungsrenten und nicht für Garantierenten erfasse. Die Rückzahlungsklausel begrenze ihrem Inhalt nach den Zahlungsanspruch auf den im Nachhinein durch den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenbetrag, wie aus der Formulierung: "wenn und soweit" in der Klausel des Tarifvertrages Nr. 89 ergäbe. Im Übrigen käme der Manteltarifvertrag für die bei der D T AG beschäftigten Arbeitnehmer mit seiner Ausschlussfrist zur Anwendung. Das BAG habe im Urteil vom 19.07.1983 für den Bereich des Bauhauptgewerbes ein Eingreifen der zweistufigen Ausschlussfrist befürwortet. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist sei im vorliegenden Fall nicht gewahrt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.11.2004 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert,

er - der Kläger - habe nicht den gesamten Anspruch bestehend aus Garantierente und Erhöhungsrente zurückgefordert. Die Rückforderung sei in der gezahlten Erhöhungsrente zu sehen. Insoweit sei der Kläger in Höhe von 17.705,96 EUR überzahlt gewesen. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 10.8.1.5. habe sich die Notwendigkeit einer Spitzabrechnung ergeben. Eine Ausschlussfrist greife nach Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2004 (Bl. 195 d. A.) nicht ein. Im Übrigen sei die Versorgungsordnung gegenüber dem Manteltarifvertrag die speziellere Regelung und genieße Vorrang vor der Anwendung der allgemeinen Ausschlussfristen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsschrift vom 28.02.2005 (Bl. 133-136 d. A.), bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2005 (Bl. 155-160 d. A.), zur Höhe des Anspruchs auf die vorgelegten Berechnungsunterlagen, sowie den Rentenbescheid der LVA (Bl. 27-29 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 13.05.2005 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1 S. 2 ArbGG statthaft. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der aus Garantie- und Schätzrente bestehenden Erhöhungsrente wegen einer Nachzahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß dem Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 13.06.2002 erkannt.

Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gem. § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen. Es besteht Bedarf zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung der Auffassung ist, Ziff. 10.8.1.3. des TV Nr. 89 erfasse eine Rückzahlungspflicht für Erhöhungsrenten und nicht für Garantierenten, sowie, die Rückzahlungsklausel begrenze den Rückzahlungsanspruch auf den im Nachhinein auf den Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenbetrag, wie sich aus der Formulierung "soweit" ergäbe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung der tatbestandlich wiedergegebenen Regelung in unter Ziff. 10.8.1.3. der Versorgungsordnung, die über den über § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG zur Anwendung kommt, ergibt eine Rückzahlungspflicht für gezahlte Erhöhungsrenten für den Zahlungszeitraum der gesetzlichen Rente. Eine Einschränkung ("soweit") ist dem Wortlaut entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat der Kläger auch vorgetragen, dass er nicht den gesamten Anspruch bestehend aus Garantie- und Erhöhungsrente zurückgefordert hat. Der Umfang des Rückzahlungsanspruchs deckt sich mit dem Zahlungszeitraum der gesetzlichen Rente. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 10.8.1.5. der Versorgungsordnung (Bl. 166 d. A.) ist bei einer Bewilligung der gesetzlichen Rente eine Spitzabrechnung unter Berücksichtung evtl. abzuführender Beitragsklassen vorzunehmen. Hieran hat sich der Kläger, wie u. a. der Aufstellung der Ermittlungsbeträge (Bl.32-34 d. A.) zu entnehmen ist, gehalten.

2.

Soweit die Berufung weitergehend eine Rückforderung im Hinblick auf die Regelung des Manteltarifvertrages für ausgeschlossen hält, vermag dem die Kammer für den vorliegenden Fall nicht zu folgen; denn § 31 des Manteltarifvertrages (MTV) (Bl. 57 ff. d. A.) - seine Anwendbarkeit an dieser Stelle unterstellt - enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den tariflichen Ausschlussfristen unterfielen. Insoweit folgt die Berufungskammer der Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 27.02.1990 (- 3 AZR 216/88 - ), wonach Leistungen der betrieblichen Alterversorgung nur dann tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keine verbindlichen Ausschussfristen unterwerfen. Dies gilt nach Meinung der Berufungskammer nicht nur für das Stammrecht, das kein Fälligkeitszeitpunkt kennt (vgl. BAG vom 27.02.1990, aaO.), sondern auch für monatlich fällig werdende Rentenansprüche. Bei den vorliegend erfolgten Überzahlungen handelt es sich um Rentenvorleistungen, so dass auch in diesen Fällen keine Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des MTV in Betracht kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob - so die Ansicht des Klägers - die keine Ausschlussfrist enthaltende Versorgungsordnung gegenüber dem MTV die speziellere Regelung darstellt und damit eine Heranziehbarkeit der Regelung zu Ausschlussfristen des MTV ausscheidet.

Zur rechnerischen Höhe des Rückforderungsanspruchs enthält die Berufung keine qualifizierten Angriffe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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