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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 292/05
Rechtsgebiete: HRG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

HRG § 57 Abs. 2 S. 3
HRG §§ 57 a ff.
HRG § 57 b
HRG § 57 b Abs. 1 S. 1
HRG § 57 b Abs. 1 S. 2
HRG § 57 c
HRG § 57 d
HRG § 57 e
HRG § 57 f
HRG § 57 f Abs. 1
HRG § 57 f Abs. 2
HRG § 57 f Abs. 2 S. 1
HRG § 57 f Abs. 2 S. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
ZPO § 540 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 292/05

Entscheidung vom 23.09.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.02.2005 - 2 Ca 1686/04 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.06.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen die Beendigung seines mit dem beklagten Land unter dem 05.08.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages, der eine befristete Einstellung vom 02.09.2003 bis zum 28.02.2005 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes vorsieht.

Zur Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Nr. 1 ZPO auf den umfassenden Tatbestand des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.02.2005 - 2 Ca 1686/04 - (Bl. 259 - 264 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage auf einen unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2005 hinaus abgewiesen, weil der am 05.08.2003 vereinbarte Arbeitsvertrag nach § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung des HdaVÄng vom 27.12.2004 wirksam befristet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendbarkeit des § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 stünde nicht entgegen, dass der Kläger am 23.02.2004 nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis sondern einem befristeten Beamtenverhältnis gestanden habe. Ausreichend sei, dass der Kläger bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der systematische Vergleich der Übergangsregelung für wissenschaftliche Assistenten in § 57 Abs. 2 S. 3 HRG 2002 in der Fassung des 6. HRGÄndG bzw. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 ergebe, dass der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 23.02.2002 bei wissenschaftlicher Mitarbeitern nicht erforderlich sei. Da durch das HRG 2002 der Personaltyp des Hochschuldozenten entfallen sei, sei deren befristete Weiterbeschäftigung auch nach dem 23.02.2002 als wissenschaftlichen Mitarbeiter zwar weiter möglich gewesen, jedoch sei die Rechtslage mit dem 6. HRGÄndG ausdrücklich in § 57 f Abs. 2 HRG 2002 kodifiziert worden, um Unklarheiten zu beseitigen. Das HdaVÄndG vom 27.12.2004 sei auch nicht verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe für die Materie des Zeitvertragsrechts die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Ginge man mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Neuordnung des Befristungsrechts eine teleologische Sinneinheit mit den Regelungen über die Juniorprofessur bilde, entsprächen die nunmehr im HdaVÄndG vom 27.12.2004 enthaltenen Vorschriften den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben, da den Ländern wesentlich weitere Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt worden seinen. Die neue Regelung verletze auch nicht das Rückwirkungsverbot. Der Kläger habe nicht damit rechnen dürfen, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts untätig bleiben würde. Da bzgl. der streitigen Zeitbefristungsregelungen mit § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 eine - bis auf die Länge der Übergangsregelung - wortidentische Vorschrift erneut in Kraft getreten sei, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden habe, stünde dem Kläger auch kein schützenswertes Vertrauen zu.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (Bl. 264 - 273 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 07.03.2005 zugestellten Urteil richtet sich dessen am 07.04.2005 eingelegte und am 07.06.2005 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen mit folgender Begründung an:

Das Arbeitsgericht habe seine Rechtserkenntnis auf der Grundlage einer unrichtigen Anwendung des § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG gewonnen, indem es angenommen habe, der Kläger gehöre zu den Kreis der Person, die bereits am 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten "standen" bzw. die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis "standen". Sowohl aus der Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (RAG ARS 32, 174) als auch der des Großen Senats des BAG vom 12.10.1960 - GS 1/59 - sei rechtsgrundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass der Regelfall eine unbefristete Beschäftigung sein sollte, die Befristung hingegen eine Ausnahme. Auch in der Gemeinschaftscharta vom 09.12.1989 sei auf dieses Regel-/Ausnahmeprinzip abgestellt worden. Entscheidend sei, ob es mit der Würde des Menschen (Art. 1 GG) und dem Verfassungsgrundsatz des sozialen Rechtsstaates, der Gemeinschaftscharta und der Richtlinie 1999/70 EG zu vereinbaren sei, dass der Kläger nach über 23 Jahren im Hochschulbereich nach siebenmaliger Befristung - letztmalig befristet vom 02.09.2003 bis 28.02.2005 - beschäftigt würde. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erleichterung befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich nicht auf das HRG 2002 und den neu geschaffenen § 57 f HRG bezogen habe, sondern auf die davor geltende Rechtslage; zuvor seien sachliche Gründe für die Befristung nötig gewesen. Zweifel verfassungsrechtlicher Art seien auch geboten im Hinblick auf § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG, der eine nochmalige zusätzliche Verlängerung um drei und jetzt sogar um weitere fünf Jahre vorsehe. Der Gesamtzeitraum eines Sachgrundes für Befristung würde derart ausgeweitet, dass dies nicht mehr mit der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschule im Einklang gebracht werden könne. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG keine begünstigende Regelung, sondern eine arbeitnehmernachteilige gesetzliche Abweichungsregelung. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil der Bundesgesetzgeber hierzu keine Kompetenz gehabt habe. Objektiv habe hierfür kein Bedarf bestanden. Das Befristungsrecht gehöre zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Es sei nicht zu erkennen, warum die bundesgesetzliche Regelung zur "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" nötig sei. Prinzipiell sei von einer bestehenden Kompetenz der Länder zur Rechtssetzung im Hochschulwesen auszugehen. Die vereinbarte Befristung könne schließlich auch nicht mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG gerechtfertigt werden. Er - der Kläger - sei am 23.02.2002 nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis, sondern in einem Rechtsverhältnis als beamteter Hochschuldozent gewesen. Der Wortlaut der Regelung lasse es nicht zu, zu behaupten, diese Vorschrift erfasse auch den Personenkreis der irgendwann einmal in einem Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule gestanden habe. § 57 f Abs. 2 S. 2 HRG sei restriktiv zu handhaben. Eine nichtgesetzeskonforme Befristung berechtige den Arbeitgeber nicht, sich hierauf zu berufen. Das beklagte Land sei verpflichtet, Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum März 2005 bis August 2005 in Höhe von 17.837,92 € brutto zu zahlen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz vom 03.02.2005, AZ: 2 Ca 1686/04 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.08.2003 nicht mit dem 28.02.2005 sein Ende gefunden hat, sondern der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und darüber hinaus zweitinstanzlich klageerweiternd:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich August 2005 in Höhe von 17.837,92 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat

Zurückweisung der Berufung und bezogen auf die Klageerweiterung Klageabweisung beantragt.

Es hat die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und insbesondere ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht Befristungsregelungen im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit grundsätzlich für erforderlich angesehen habe; auch sei die Gesetzgebungskompetenz für den Bundesgesetzgeber gegeben, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz, für den der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit habe, stünden. Die Befristungsregelungen seien zudem auf dem Kläger anwendbar, da der Gesetzgeber mit § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung vom 27.05.2004 alle befristeten Arbeitsverhältnisse habe regeln wollen, die vor dem 23.02.2005 und nicht am 23.02.2005 bestanden hätten. Das HdaVÄndG sei gerade vor dem Hindergrund verabschiedet worden, dass eine Rechtssicherheit für die Verträge habe gefunden werden müssen, die aufgrund der Nichtigkeitserklärung des 5. HRGÄndG im Ungewissen gestanden hätte. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27.07.2004 die Befristungsregelung des 5. HRGÄndG inhaltlich nicht beanstandet. Zudem habe der Kläger die letzte Befristung auch vorbehaltlos angenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.06.2005 (Bl. 290 - 316) sowie die Klageerweiterung vom 05.08.2005 (Bl. 230 - 231), bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 10.07.2005 (Bl. 325 - 329) sowie den weiteren Schriftsatz vom 19.09.2005 (Bl. 334 - 335) Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 23.09.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 03.02.2005 zutreffend angenommen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung vom 05.08.2003 die Voraussetzungen des § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG in der Fassung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 erfüllt und das Arbeitsverhältnis wirksam bis 28.02.2005 befristet war. Dem Kläger stehen deshalb für die Zeit nach dem Befristungsende nicht die mit zulässiger Klageerweiterung verfolgten Ansprüche aus Annahmeverzug zu.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540 ZPO auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt es ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von einer weiteren Darstellung ab.

Die umfassenden Angriffe der Berufung geben Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

1.

Soweit die Berufung sowohl aus der Entscheidung des Reichsarbeitsgericht (RAG ARS 32, 174) als auch der des Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1960 (GS/59) ableitet, dass Regelfall eine unbefristete Beschäftigung und eine Befristung die Ausnahme sein sollte, ist dem für das allgemeine Arbeitsrecht bereits schon wegen der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsvertrag (TzBfG) nur einschränkend zu folgen; darüber hinaus berücksichtigt die Berufung auch nicht die spezifischen Gegebenheiten, die der Gesetzgeber und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht im Hochschulbereich als überlagernde Zwecke anerkannt haben. Die §§ 57 a - f HRG waren durch Art. I des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Personal im Hochschul- und Forschungseinrichtungen vom 14.06.1985 (HFVG-BGBl I S 1056) in das HRG eingefügt worden. Das HFVG sollte die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und außeruniversitäten Forschungseinrichtungen stärken, die Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses fördern, vor allen aber auch die Chancen nachwachsender Altersgruppen wahren und der wachsenden Bedeutung der mit Mitteln Dritter finanzierten Forschung gerecht werden (vgl. BT-Drucks. 10/3119 S. 1). Es sollten die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen, künstlerischen und ärztlichen Aufgaben abgesichert und erweitert werden (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 10/2283 S. 1). Das Gesetz sollte den spezifischen Belangen von Wissenschaft und Forschung stärker Rechnung tragen als es die Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitsachen nach Ansicht des Gesetzgebers getan hatte (vgl. BT-Drucks. 10/3119 S. 1; Wiedemann/Palenberg RdA 1977, 85 ff). Diese Intention wurde auch nach dem Entfallen der Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für eine Befristung durch das 5. HRGÄndG geradezu verstärkt. Grenzen stellten allenfalls die zulässige Befristungsdauer dar, die danach differenzierte, ob der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn promoviert war oder nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - die generelle Befristung der Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern als eine aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Aufgabe zur sachgerechten Förderung des akademischen Nachwuchs für geeignet und erforderlich angesehen. Diese Zwänge können daher nicht mit der Begründung der Berufung, die Würde des Menschen würde verletzt, und es läge eine Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsgrundsatz des sozialen Rechtsstaates, der Gemeinschaftscharta und der Richtlinie 1999/70 EG, beiseite geschoben werden; wer sich auf eine befristete Vertragsgestaltung im Hochschulbereich einlässt, muss wissen, dass die Lebens- und Existenzgrundlage allenfalls temporär gesichert ist. Dem kann auch nicht mit der weiteren Begründung der Berufung begegnet werden, dass es die Würde des Klägers verletze, weil er nunmehr nach über 23 Jahren im Hochschulbereich nach siebenmaliger Befristung ausscheide; denn statusmäßig lagen beim Kläger nur zu Beginn seiner Beschäftigung vom 01.06.1982 bis 30.10.1990 vier arbeitsrechtliche relevante Befristungen und eine letzte Befristung vom 02.09.2003 bis 28.02.2005 vor, während ein großer Zeitblock - vom 01.11.1990 bis zunächst 31.08.1997 und vom 01.11.1997 bis 31.08.2003 - im Status eines beamteten Hochschuldozenten verbracht wurde.

2.

Soweit die Berufung weitere verfassungsrechtliche Zweifel in der Begründung anbringt, dass § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG eine nochmalige zusätzliche Verlängerung um drei Jahre und jetzt sogar um weitere fünf Jahre ermögliche, wird übersehen, dass der Gesetzgeber mit dem 6. HRÄndG Übergangsfristen für alle jene Wissenschaftler schaffen wollte, die ihre Tätigkeit unter dem alten Befristungsrecht aufgenommen hatten und deren Höchstbefristungsdauer nach neuem Recht vor dem 28.02.2005 ablaufen würde (BT-Drucks. 14/8878 S. 8). Hierdurch sollte eine "Verunsicherung der Betroffenen" abgeholfen werden, die von in der Inkraftsetzung der neuen Befristungsreglung im Hochschulbereich auszugehen schien (BT-Drucks. 14/8878 S. 8). In einer zeitnahen Verlautbarung des Bundesbildungsministeriums findet sich der Hinweis, dass die Übergangsregelung auch für bereits Habilitierte geschaffen sei, die aus frei werdenden C 2-Stellen heraus für eine befristete Fortbeschäftigung in Frage kämen (Handreichung "Beschäftigungsmöglichkeiten nach Ausschöpfung des Befristungsrahmens des Hochschulrahmengesetzes" des BMBF vom 02.05.2002). Da das Bundesverfassungsgericht das 5. HRGÄndG für nichtig erklärt hat (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 = NJW 2004, 2803), ergab sich die angesprochene Notwendigkeit der Wiederherstellung der Befristungsregelungen der §§ 57 a - f Abs. 1 HRG durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004. Bei den betroffenen Regelungen handelt es sich um solche, die eine Übergangsfrist unabhängig von der Dauer der bisherigen Befristungsdauer vorsehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.02.2005 - 1 Sa 77/04). In dieser Entscheidung wird mit zutreffenden Gründen auch vertreten, dass die Bestimmung auch die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen erfasse, deren Höchstbefristungsdauer nach vormaligen Recht bereits erschöpft war. Der Regelung kommt praktisch "heilende" Wirkung zu. Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem HdaVÄndG keine Rückwirkung von Rechtsfolgen an bereits abgeschlossenen Tatbestände innewohnt. Das Gesetz stimmt zumindest im Hinblick auf die §§ 57 a - 57 e HRG mit dem vorhergehenden Recht überein. Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussion um die Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Befristungsregelungen (vgl. Preis NJW 2004, 2782 ff) konnte sich kein schützwürdiges Vertrauen des Klägers auf einen unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand bilden.

Soweit die Berufung weitere Zweifel verfassungsrechtlicher Art zur vorerwähnten Zeitspanne sieht, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Die Fixierung der Laufzeit vom 28.02.2005 bzw. 29.02.2008 unter Außerachtlassung der nach Ablauf der § 57 b Abs. 1 S. 1 u. 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer stellt nur eine temporäre Übergangsregelung dar, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht die Unsicherheit bei den Angestellten in befristeten Verträgen vermeiden sollte. Das HdaVÄndG ist gerade vor dem Hintergrund verabschiedet worden, dass eine Rechtssicherheit für Verträge habe gefunden werden müssen, die aufgrund der Nichtigkeitserklärung des 5. HR-Änderungsgesetzes im Ungewissen gestanden hätten.

3.

Soweit die Berufung schließlich die Verfassungswidrigkeit von § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG beanstandet, weil der Bundesgesetzgeber hierzu keine Kompetenz gehabt habe bringt die Berufung hierzu keine neuen Rechtgründe vor; insoweit ist auf die umfassende Darstellung zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil (Bl. 11 - 12 d. A. = Bl. 268 - 270) zu verweisen.

4.

Auch soweit die Berufung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 f Abs. 2 S. 1 mit der Begründung bezweifelt, der Kläger habe am 23.02.2002 nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis, sondern einem solchen als beamteter Hochschuldozent gestanden, vermag dem die Berufungskammer ebenfalls nicht zu folgen. Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 f Abs. 2 HRG war nämlich ausschließlich, dass der Kläger vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG in einen befristeten Arbeitsverhältnis nach § 57 a ff HRG a. f. bzw. in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent gestanden hat. Aus dem klaren Wortlaut der Regelung wird deutlich, dass ein solches Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 5. HRGÄndG weder bestanden haben, noch dass es sich um das zuletzt vor Inkrafttreten der neuen Regelung bestehende Arbeitsverhältnis gehandelt haben muss. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet.

5.

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass die vom Kläger die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit von März bis April 2005 nicht begründet sind.

III.

Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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