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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 326/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007, Az.: 8 Ca 2506/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.02.1960 geborene Kläger ist seit dem 15.11.1996 im I des beklagten J als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des BAT und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger hat eine Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker absolviert. Darüber hinaus hat er 1987 die Meisterprüfung als Bürokommunikationsmechaniker und 1996 die Meisterprüfung als Fotograf abgelegt.

Bis zum 30.11.1999 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Seit dem 01.12.1999 erhält er Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Das beklagte J hat die Tätigkeit des Klägers mit Stellenbeschreibung und -bewertung vom 04.10.1999 bewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit einem Anteil von 55 % seiner Arbeitszeit solche Arbeitsvorgänge ausführe, die der Vergütungsgruppe VI b nach Teil II Abschnitt L Unterabschnitt X (Fotografen) der Anlage 1 a zum BAT unterfielen. Wegen des Inhalts der Stellenbeschreibung und -bewertung vom 04.10.1999 wird auf Blatt 11 bis 17 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Mit seiner am 24.10.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er gegenüber dem beklagten J die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit seit November 2004 geltend gemacht.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt:

1. Das beklagte Land werde verurteilt, an den Kläger 9.717,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 404,88 Euro brutto seit dem 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, und 01.02.2006 zu zahlen.

2. Das beklagte Land werde verurteilt, an den Kläger weitere 2.039,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 679,67 Euro seit dem 01.12.2006, 01.01.2007 und 01.02.2007 zu zahlen.

3. Es werde festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.980,00 Euro brutto beginnend mit dem 01.11.2006 zu zahlen, soweit im Antrag zu 2) nicht berücksichtigt.

hilfsweise

Es werde festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.11.2006 nach dem TV-L in Verbindung mit TVÜ-L Anlage 2, Entgeltgruppe IX, höchste Stufe, eingruppiert ist und das beklagte Land verpflichtet ist, die danach dem Kläger zustehende Vergütung monatlich brutto zu zahlen, mindestens jedoch monatlich 2.698,56 Euro, soweit im Antrag zu 2) nicht berücksichtigt.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007 (dort S. 3 - 10 = Bl. 116 - 123 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 19 dieses Urteils (= Bl. 123 - 132 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 15.06.2007 begründet.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht, die vom beklagten Land erstellte Stellenbeschreibung und -bewertung vom 04.10.1999 sei unrichtig. Diesbezüglich hat der Kläger im Berufungsverfahren eine von ihm selbst erstellte Aufstellung der von ihm in der Zeit vom 08.09.2004 bis 17.11.2004 ausgeführten Tätigkeiten - jeweils unter Angabe der hierfür aufgewendeten Zeit - zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts dieser Aufstellung wird auf Blatt 177 d.A. Bezug genommen. Die dort vom Kläger genannten vier Arbeitsbereiche (EDV-Tätigkeit; Ausbildung/Schulung und Beratung/Organisation; Mediengestaltertätigkeit; Fotografentätigkeit) hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift weiter untergliedert und dabei jeweils vorgetragen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten nach seiner Ansicht in den einzelnen Arbeitsbereichen notwendig seien. Zur Darstellung dieses Vorbringens im Einzelnen wird auf die Seiten 9 - 12 der Berufungsbegründungsschrift vom 13.06.2007 (= Bl. 157 - 160 d.A.) Bezug genommen.

Bezug nehmend auf die von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Tätigkeiten in der Zeit vom 08.09.2004 bis 17.11.2004 trägt der Kläger zur Begründung seiner Berufung u.a. vor, seine Gesamttätigkeit untergliedere sich wie folgt: EDV-Tätigkeiten: 30,2 %; Ausbildung/Schulung und Beratung/Organisation: 37,68 %; Mediengestaltertätigkeit: 16,67 % und Fotografentätigkeit: 15,63 % . Es treffe daher nicht zu, dass seine Tätigkeit überwiegend im Bereich Fotografie mit einem Zeitanteil von mindestens 55 % liege. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass die Reparatur und Ausrüstung von EDV-Anlagen in zeitlicher Hinsicht völlig untergeordnet und vom Schwierigkeitsgrad her nicht im oberen Bereich anzusiedeln sei. Aufgrund der vielfältigen, umfassenden Tätigkeiten sei er in jedem Fall in die Vergütungsgruppe V b Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. In Betracht komme zumindest eine Eingruppierung in die Fallgruppe 1 c, da er unstreitig im Innen- und Außendienst tätig sei und die Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse seien anhand der Ausbildungsnachweise dokumentiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.06.2007 (Bl. 149 - 173 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2007 (Bl. 308 - 313 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 19.04.2007 zugestellt am 27.04.2007, Aktenzeichen 8 Ca 2506/06, werde aufgehoben.

2. Das beklagte Land werde verurteilt, an den Kläger 9.717,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 404,88 € seit dem 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006 und 01.10.2006 zu zahlen.

3. Das beklagte Land werde verurteilt, an den Kläger weitere 4.078,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 679,67 € seit dem 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007 und 01.05.2007 zu zahlen.

4. Es werde festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.980,00 € brutto beginnend mit dem 01.11.2006 zu zahlen, soweit im Antrag zu 2) nicht bereits berücksichtigt,

hilfsweise,

es werde festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.11.2006 nach dem TV-L in Verbindung mit TVÜ-L Anlage 2, Entgeltgruppe IX, höchste Stufe, eingruppiert ist und das beklagte Land verpflichtet ist, die danach dem Kläger zustehende Vergütung monatlich brutto zu zahlen, mindestens jedoch monatlich 2.698,56 € sowie im Antrag zu 2) nicht berücksichtigt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil.

Zur Darstellung des Vorbringens des beklagten J im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.08.2007 (Bl. 259 - 274 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 23.10.2007 (Bl. 319 f d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift genügt - entgegen der Ansicht des beklagten J - den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt entgegen der vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsansicht auch hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages zu 3. Der Grundsatz des Vorrangs einer Leistungsklage steht insoweit der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen ist, weil von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGH vom 09.06.1984 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 118).

2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Demgemäß erweisen sich die Zahlungsklagen (Anträge zu 1 und zu 2) und die Feststellungsklage (Antrag zu 3)

- diese sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag - als unbegründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass seine Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT unterfällt.

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann dies in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, so sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG vom 12.12.1990, AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG vom 16.04.1986, AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im Eingruppierungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Eingruppierung.

Im Streitfall ist nicht feststellbar, dass der Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte solche Arbeitsvorgänge auszuführen hat, welche die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT erfüllen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger für die in seiner im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Aufstellung (Bl. 177 d.A) genannten vier Tätigkeitsbereiche die dort jeweils genannte Anzahl von Arbeitsstunden in der Zeit vom 08.09. bis einschließlich 17.11.2004 aufgewendet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei den vom Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift unter der Bezeichnung "Arbeitsvorgänge" vorgenommenen Untergliederung der Arbeitsbereiche um Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne handelt bzw. ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, das Gericht in die Lage zu versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden. Die Aufstellung des Klägers über seine Arbeiten in der Zeit vom 08.09. bis 17.11.2004 sowie seine diesbezüglichen Zeitangaben können nämlich bereits deshalb keine taugliche Grundlage für seine Eingruppierung bilden, weil die betreffende Aufstellung erkennbar nicht die gesamte Arbeitszeit des Klägers abbildet. Die in der Aufstellung angegebenen Stunden belaufen sich in der Summe auf lediglich 241,5 Stunden. Die gesamte Arbeitszeit eines wie der Kläger in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers beläuft sich hingegen in einem entsprechenden Zeitraum von ca. 2,3 Monaten auf insgesamt mindestens 350 Stunden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger für mehrere Arbeitstage in dem betreffenden Zeitraum eine Stundenanzahl von weniger als fünf angegeben hat, was in Ermangelung einer näheren Erläuterung nicht nachvollziehbar erscheint. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger für die von ihm gebildeten vier Arbeitsbereiche die jeweils angegebenen prozentualen Anteile seiner Arbeitszeit aufwendet. Erst recht lässt sich unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrages nichts für die in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht maßgebliche Frage herleiten, welchen zeitlichen Anteil einzelne Arbeitsvorgänge an seiner Gesamttätigkeit ausmachen. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, welche Arbeitsvorgänge nach seiner Ansicht innerhalb der vier Arbeitsbereiche jeweils anfallen, diesbezüglich jedoch keinerlei Zeitangaben gemacht. Aus seinem Sachvortrag lässt sich daher nicht ansatzweise ableiten, welchen zeitlichen Anteil bestimmte Arbeitsvorgänge an seiner Gesamttätigkeit ausmachen.

Aber auch in sonstiger Hinsicht erweist sich das Klagevorbringen bezogen auf die begehrte Eingruppierung als unschlüssig. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass innerhalb der Vergütungsgruppe V b des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT vorliegend nur die Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c in Betracht kommen. All diese Fallgruppen beinhalten das Merkmal "selbständige Leistungen". Diese erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständiges Arbeiten" verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe -ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Angestellte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen (BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 456/06 - BAG vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAG 1975; BAG vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250; BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 560/04 -).

Im Streitfall hat der Kläger nicht dargetan, ob und innerhalb welchen konkreten Arbeitsvorgangs er selbständige Leistungen im tariflichen Sinn zu erbringen hat. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem ausreichend substantiierten Sachvortrag. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt des Schreibens der früheren kommissarischen Leiterin des Is, Frau Dr. K, vom 04.10.2007 (Bl. 317 d.A.), berufen. Zwar wird dem Kläger in diesem Schriftstück an mehreren Stellen bescheinigt, Arbeiten bzw. Aufgaben selbständig und sogar "vollkommen selbständig" erledigt zu haben. Hieraus ergibt sich indessen nichts für das Vorliegen des Eingruppierungsmerkmals "selbständige Leistungen". Dieses darf nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden. Ob und in welchem Umfang der Kläger bei einzelnen Tätigkeiten einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger ist auch nicht nach Maßgabe der Eingruppierungsvorschriften des Teils II, Abschnitt L, Unterabschnitt X (Fotografen) der Anlage 1 a zum BAT in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Eingruppierungsvorschriften in Teil II Abschnitt Q (Meister) der Anlage 1 a zum BAT. Diesbezüglich ist den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen.

III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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