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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 338/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 338/06

Entscheidung vom 10.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.02.2006 - 4 Ca 909/05 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Vorliegen eines Betriebsüberganges, ein damit verbundenes Begehren auf Weiterbeschäftigung, die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und um Vergütungsansprüche für die Zeit vom 16.02.2005 bis 31.01.2006.

Zum Sachstand wird auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.02.2006 - 4 Ca 909/05 - ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Betriebsübergangs und des damit verbundenen Begehrens auf Weiterbeschäftigung sowie auf Unwirksamkeit einer Kündigung vom 28.09.2005 und auf Zahlung von 28.219,03 € brutto abgewiesen, weil der Kläger einen von ihm zu beweisenden Betriebsübergang, nämlich den Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, sowie den Übergang von materiellen Betriebsmitteln, wie Gebäuden und beweglicher Güter, nicht darzulegen vermocht habe.

Gegen das dem Kläger am 22.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 21.04.2006 eingelegte und am 22.06.2006 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, zwar müsse ein Betriebsübergang grundsätzlich von demjenigen, der Ansprüche geltend mache, dargelegt werden; jedoch käme eine Erleichterung durch die Berufung auf Indizien in Betracht. Insoweit habe die Beklagte am 17.02.2005 mit annähernd allen im Betrieb der V. - der Insolvenzschuldnerin - verbliebenen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge geschlossen. Die Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt im gleichen Umfang die Produktion wie die in Insolvenz geratene Firma an der alten Betriebsstätte C-Straße fortgeführt. Die Weiterführung sei exakt an den gleichen Maschinen erfolgt. Verantwortlich für die technische Produktionsabläufe sei wie bei der Firma U., T.. Die Beklagte bestreitet zu Unrecht die Existenz der S. - Unternehmensgruppe. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die auf materielle Strukturen abstelle, sei fehlerhaft; sie verkürze die bei § 613 a BGB vorzunehmende Gesamtbewertung und falle hinter die R.-Y.-Entscheidung des EuGH zurück. Die Vorinstanz bringe das Kriterium "Belegschaftsübernahme" nicht zur Anwendung. Die Insolvenzschulderin habe für die P-GmbH produziert. Die Beklagte habe diese Produktion übernommen und nutzte das Know-how der von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Kernbelegschaft. Es treffe auch nicht zu, dass die Insolvenzschulderin im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über 60 gewerbliche Mitarbeiter verfügt habe. Insoweit spräche der Insolvenzbericht vom 10.03.2005 von 32 aufrecht erhaltenen Arbeitsplätzen. Das Kerngeschäft der Insolvenzschuldnerin habe in der Ausführung von Produktionsaufträgen für die Firma P. GmbH bestanden. Der gestellte Leistungsantrag werde weiter auszudifferenzieren sein. Zur weiteren Berufungsbegründung und insbesondere zu den Vorgängen innerhalb der S.- Unternehmensgruppe wird auf die umfassende Berufungsbegründungsschrift vom 21.06.2006 (Bl. 123 - 137 d. A) nebst sämtlicher Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. Unter Abänderung des am 08.02.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - AK Pirmasens, Az. 4 Ca 909/05 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma S. GmbH/ Firma V.GmbH mit Wirkung ab dem 16.02.2005 mit der Beklagten besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.09.2005 nicht aufgelöst worden ist,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.219,03 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 03.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

die pauschalen Behauptungen und Mutmaßungen des Klägers über irgendwelche unerheblichen "Zurückverlagerungen", angebliche "Kundenpflege", nicht existierende "Muttergesellschaften" würden bestritten. Ein Bezug zu einem Betriebsübergang zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten könne damit nicht hergestellt werden. Dem Insolvenzbericht sei zu entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin Hersteller und Regenerierer von Schnecken und Zylindern für kunststoffverarbeitende Maschinen gewesen sei. Außerdem habe diese Compoumder entwickelt. Sie - die Beklagte - hingegen stelle her und regeneriere Maschinenteile für Maschinen jeglicher Art. Insofern sei die Geschäftstätigkeit im Vergleich zur Insolvenzschuldnerin, die einen Umsatz von 5,5 Mio. € im Gegensatz zur Beklagten mit 1 Mio. € in 2005 gehabt habe, eine andere. Die Insolvenzschuldnerin habe 63 Mitarbeiter - nach dem Vortrag des Klägers 54 Mitarbeiter - gehabt, wovon die Beklagte 24 Mitarbeiter eingestellt habe. Die beiden der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung stehenden O.- Zentren stünden der Beklagten nicht zur Verfügung. Es gäbe keine gleichen Maschinen und kein gleiches verfahrenstechnisches Know-how. Der Kläger könne auch keinen einzigen Auftrag darstellen, den die Beklagte fertiggestellt oder übernommen habe. Der Kläger rüge zu Unrecht, dass das erstinstanzliche Urteil nicht ausschließlich auf das Kriterium der Übernahme der Hauptbelegschaft abgestellt habe. Nach dem Stand der Rechtssprechung ergäbe sich keine Reduzierung auf ein einziges Kriterium. Betriebsmittel in Millionenhöhe seien nicht von untergeordneter Bedeutung. Im produzierenden Gewerbe gehörten Betriebsmittel materieller und immaterieller Art in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. Der organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern käme ein gleichwertiger Rang neben anderen Kriterien zu. Keines der von der Rechtssprechung geforderten Kriterien sei erfüllt. Es läge auch keine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft vor. Insoweit seit nach der Rechtssprechung des BAG bei einfachen Tätigkeiten das Kriterium "Personalübernahme" nicht einmal bei einer Quote von 75 % erfüllt. Im vorliegenden Fall seien 24 von 63 Arbeitnehmern übernommen worden. Auch bei hoher Quote müsse die frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten worden sein; dies sei jedoch nicht gegeben. Ein Vortrag des Klägers zum "Rechtsgeschäft" fehle. Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung ginge mangels eines Arbeitsverhältnisses ins Leere. Der Zahlungsanspruch sei unschlüssig.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2006 (Bl. 189 - 198 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 10.11.2006 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Es ist jedoch nur bezüglich des Streitgegenstandes "Betriebsübergang" gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit zulässig. Hinsichtlich des weiteren Begehrens ist die Berufung unzulässig. Dies gilt soweit das Arbeitsgericht über den Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 und über den Zahlungsantrag in Höhe von 28.219,03 € entschieden hat. Die Berufung enthält, auch nach diesbezüglichen Einwänden der Beklagten, keine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nämlich erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig sein soll und welche Gründe ihr entgegenstehen (vgl. BAG Urteile vom 16.05.1990 - 4 AZR 145/90 und 16.08.1991 - 2 AZR 241/90).

Bezüglich der erstinstanzlich abgelehnten Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und des damit in Verbindung stehenden als tatsächliches Fortsetzungsverlangen zu interpretierenden - Antrages auf Weiterbeschäftigung ist die Berufung unbegründet.

Insoweit hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Erkenntnis vom 08.02.2006 in der Begründung und im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a Abs. 1 BGB abgelehnt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.

II.

Die Angriffe der Berufung und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe am 17.02.2005 mit annähernd allen im Betrieb der V. verbliebenen Mitarbeiter neue Arbeitsverträge geschlossen und ab diesem Zeitpunkt im gleichen Umfang die Produktion wie die in Insolvenz gegangene Firma an der alten Betriebsstätte (C-Straße) fortgeführt, sowie die Weiterführung sei exakt mit gleichen Maschinen erfolgt und die Verantwortlichkeit für die technischen Produktionsabläufe von T. gegeben, reicht dieser Vortrag für einen Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht aus. Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm darlegen und im Streitfall beweisen muss (vgl. Preis, Erfurter Kommentar, 4. Auflage, BGB 230 Rz 174). Zutreffend ist die Auffassung der Berufung, dass dem Arbeitnehmer eine Erleichterung durch die Berufung auf Indizien zugute kommen kann, wenn die Beweistatsachen in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.

Die von der Berufung angeführten Indiztatsachen sind nach Meinung der Berufungskammer angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten jedoch nicht zwingend, um auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges schließen zu können.

Die in der mündlichen Verhandlung vertiefte Argumentation, wonach die Insolvenzschuldnerin ein auf Lohnarbeit ausgerichteter Betrieb gewesen sei, sodass allein die Übernahme der Kernbelegschaft für die Annahme eines Betriebsübergangs ausreiche, ist bezogen auf den vorliegenden Fall so nicht zutreffend.

Nach dem Stand der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 635/02) liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Entscheidend ist, dass durch den Übergang einer Einheit, eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in diese abgrenzbare Einheit geleisteten Tätigkeit möglich ist (vgl. Preis, aaO. 6. Auflage 2006, § 613 a BGB Rz 6). Ohne Nutzung der vom Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation gibt es kein Betriebsübergang. Die wirtschaftliche Einheit muss eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit sein (Hergenröder AR-Blattei SD 500.1Rn 122). Auf der Basis der erstinstanzlich auf Seite 8 des Urteils aufgeführten Kriterien, hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen. Nach dem Sachstand im Berufungsverfahren sind die vom Kläger angeführten Indiztatsachen widerlegt. Dass die Beklagte, die Maschinenteile für Maschinen j e g l i c h e r A r t herstellt und regeneriert, der gleichen Branche wie die Insolvenzschuldnerin zuzuordnen ist, die Herstellerin und Regenerierer von Schnecken und Zylindern für kunststoffverarbeitende Maschinen war, führt allein nicht zur Annahme eines Betriebsüberganges, den nach der zitierten Rechtssprechung kann die Frage des Vorliegens eines Betriebsüberganges nicht auf ein Kriterium reduziert werden. Von Bedeutung ist nämlich, dass der Beklagten die beiden Schnecken- und Zylinderfertigungszentren nicht zur Verfügung stehen und damit ein "zentrales" Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin gerade nicht auf die Beklagte übergegangen ist. Die Berufung kann auch nicht damit argumentieren, dass die Insolvenzschuldnerin in der Ausführung von Produktionsaufträgen für die Firma P. GmbH bestanden habe und damit lediglich auf Lohnarbeit ausgerichtet gewesen sei und es daher vornehmlich auf die Übernahme der (Kern)Belegschaft durch die Beklagte ankäme. Zum einen handele es sich bei der Beklagten um produzierendes Gewerbe, bei dem es vorwiegend auf die sächlichen Betriebsmittel ankommt (vgl. BAG Urteil vom 14.07.1994 = EzA BGB § 613 a BGB Nr. 122). Zum weiteren besteht kein Anhaltspunkt, dafür, dass die Beklagte nur Aufträge anderer - dritter - Firmen ausführt. Außerdem hat die Beklagte nur 24 ehemalige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin übernommen. Nach dem Insolvenzbericht hatte die Insolvenzschuldnerin zuletzt 63 Mitarbeiter - nach dem Vortrag des Klägers 54. Darin liegt, unabhängig davon, dass nach der Rechtssprechung nicht alleine auf dieses Kriterium abgestellt werden kann, keine "Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft"; denn nach dem Stand der Rechtssprechung (vgl. BAG Urteil vom 10.12.1998 = AP BGB § 613 a Nr. 187 und BAG Urteil vom 19.03.1998 - 8 AZR 737/96 m. v.) gilt, dass in den Fällen, wo die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer stellen, noch nicht einmal ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft genügt, um eine Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können.

Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass auch bei hoher Quote übernommener Arbeitnehmer die "frühere Arbeitsorganisation" aufrechterhalten sein müsse. Hierzu hätte es angesichts des Bestreitens der Beklagten substantiierte Ergänzungen des Sachvortrages durch den Kläger bedurft. Ohne qualifizierten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte zudem vorgetragen, dass weder eine Übernahme von Maschinen, Kunden, Rohstoffen, Halbfertig- oder Fertigprodukten stattgefunden habe.

Soweit die Berufung schließlich mit anerkennenswerter Mühe in Anlehnung an den ausgewerteten Bericht des Insolvenzverwalters die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge um u. a. die Beklagte und die N.-GmbH sowie wettbewerbsrechtliche Aspekte anführt, hat dies für die Frage der Beurteilung eines Betriebsübergangs auf die Beklagte keine Bedeutung. Selbst wenn es zuträfe, dass die Insolvenzschuldnerin eine auf Lohnarbeit ausgerichtetes Unternehmen gewesen wäre, hätte die Beklagte einen anderen "Charakter"; denn sie stellt her und regeneriert Maschinenteile für Maschinen jeglicher Art.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung.

Ende der Entscheidung

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