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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 379/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
ZPO § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.1.2008, AZ: 2 Ca 757/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Die Klägerin ist ein Immobilienunternehmen, dessen Tätigkeit u.a. die Bestandsbewirtschaftung von ca. 14.000 vermieteten Häusern und Wohnungen in Ludwigshafen umfasst. Der Kläger war bei der Beklagten in einer für den Bauunterhalt zuständigen Fachabteilung als Sachbearbeiter beschäftigt. In seine Zuständigkeit fiel der Bereich Heizungen. So oblag ihm u.a. die Bestellung von Gasthermen sowie die Beauftragung von Handwerkern, die diese Thermen in den vermieteten Objekten montieren sollten. Die Klägerin begründet ihre mit Klageschrift vom 12.04.2007 geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 137.605,07 Euro mit der Behauptung, der Beklagte habe in ihrem Namen insgesamt 132 Gasthermen bei einem Großhändler bestellt, deren Kaufpreis sie - die Klägerin - bezahlt habe, die jedoch nicht in einem ihrer Objekte eingebaut worden seien. Vielmehr habe der Beklagte sich die betreffenden Thermen unter Mithilfe eines Handwerkers, des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W, selbst zugeeignet, um diese sodann privat und auf eigene Rechnung zu veräußern. Darüber hinaus habe der Beklagte die Begleichung fingierter Montagerechnungen veranlasst. Unter Berücksichtigung des wegen der Bestellung weiterer 67 Gasthermen und wegen weiterer fingierter Montagerechnungen durch den Beklagten in einem Parallelverfahren (Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 554/07; LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 232/08) eingeklagten Schadensersatzanspruches verbleibe der vorliegend geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 137.605,07 Euro. Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.01.2008 (Bl. 234 - 238 d.A.). Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 137.605,07 Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W, A. und V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.10.2007 (Bl. 161 ff d.A.) und vom 25.01.2008 (Bl. 221 ff d.A.) verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Parallalverfahrens (Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 554/07=; LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 332/08 -) vom 26.10.2007 (dort: Bl. 202 ff d.A.) und vom 25.01.2008 (dort Bl. 251 ff d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 25.01.2008 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 135.204,.55 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 14 dieses Urteils (Bl. 239 - 245 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 09.06.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 08.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 08.08.2008 begründet. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die behauptete Schadensersatzverpflichtung nicht erbracht. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutreffend gewürdigt. Er - der Beklagte - verbleibe dabei, dass er keine der betreffenden Gasthermen von dem Zeugen W erhalten habe. Er bestreite auch weiterhin, dass er sämtliche in Rede stehenden Gasthermen auch bestellte habe. Im Übrigen stütze das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen W, ohne die Widersprüchlichkeiten dieser Aussage zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aussage sei bereits insoweit lebensfremd, als der Zeuge angegeben habe, die Thermen "unverzüglich" zu ihm - dem Beklagten nach Hause oder nach Neuhofen gebracht zu haben. Da er in Vollzeit gearbeitet habe, könne er während der normalen Arbeitszeiten überhaupt nicht zu Hause oder an seiner Garage zwecks Entgegennahme der Thermen gewesen sein. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge W das Innere der Garage habe beschreiben können, weil er dorthin die Thermen geliefert habe. Vielmehr habe er - der Beklagte - dem Zeugen die Garage bereits anlässlich eines privaten Besuchs gezeigt. Soweit der Zeuge ausgesagt habe, das Garagentor sei durch einen Elektroschalter zu bedienen gewesen, so sei dies eindeutig falsch. Der Elektromotor sei bereits seit fünf Jahren defekt gewesen, so dass sich die Garage tatsächlich nur noch per Hand habe öffnen lassen. Soweit der Zeuge W angegeben habe, er wisse, dass er die betreffenden Gasthermen nicht eingebaut habe, weil er für diese Geräte keine Bescheinigungen bei dem Gasversorger abgegeben habe, wie sich aus einer von ihm handschriftlich erstellten Liste ergebe, so habe es das Arbeitsgericht versäumt, den Zeugen die Vorlage dieser Liste aufzuerlegen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge die betreffende Liste möglicherweise nicht zeitnah gefertigt habe. Seiner Aussage könne daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen passe die Aussage des Zeugen W in zahlenmäßiger Hinsicht nicht zu den Angaben der Klägerin, die auch ansonsten in mehrfacher Hinsicht unstimmig seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Aussage der Zeugin A. auch nicht als unglaubwürdig angesehen werden. Soweit die Zeugin zunächst angegeben habe, sie wisse nicht, wie eine Therme aussehe, so habe sich diese Aussage darauf bezogen, dass sie die streitgegenständlichen Thermen bei sich zu Hause zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Dass sie sich hierbei etwas missverständlich ausgedrückt habe, habe schlichtweg daran gelegen, dass sie bei ihrer Vernehmung aufgeregt gewesen sei. Auch die Höhe des behaupteten Schadens werde nach wie vor bestritten. Was die Montageaufträge anbelange, so fehle es an einer Aussage des Zeugen W, dass die in Rechnung gestellten Montagen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien und sich auf die streitgegenständlichen Thermen bezögen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Ermittlungsübersicht des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 21.05.2008 könne nichts für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin abgeleitet werden. Bei den in dieser Übersicht genannten Thermen handele es sich ganz überwiegend um gebrauchte Geräte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die schon seit Anfang 2007 durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nichts erbracht hätten, was ihn belasten könne. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass er etwa infolge des Handels mit Gasthermen Geldbeträge eingenommen habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.08.2008 (Bl. 275 - 280 d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 21.8.2008 (Bl. 311 - 316 d.A.) und vom 22.10.2008 (Bl. 349 - 359 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.09.2008 (Bl. 318 - 321 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 30.10.2008 (Bl. 371 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben. II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 135.204,55 Euro. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt: Zu Recht ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten, aus § 280 Abs. 1 BGB resultierenden Schadensersatzanspruches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach geführt hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - sich 131, im Namen der Klägerin bestellten und von ihr bezahlten Gasthermen selbst zugeeignet sowie die Begleichung fingierter Montagerechnungen durch die Klägerin veranlasst hat. Die diesbezüglich vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten als zutreffend. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass er sämtliche der in Rede stehenden Gasthermen auch selbst bestellt habe, so erweist sich dieser Einwand als unerheblich. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die betreffenden Thermen sämtlich selbst bestellt hat, sondern dass vielmehr entscheidend ist, dass der Beklagte die für die Klägerin bestimmten und von ihr bezahlten Geräte seinem Vermögen zugeführt hat. Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich vernommenen Zeuge W und damit zugleich die Richtigkeit der erstinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten erscheint die Aussage des Zeugen nicht bereits deshalb als lebensfremd, weil dieser bekundet hat, die Gasthermen unverzüglich nach Abholung beim Großhändler dem Beklagten nach Hause bzw. nach Neuhofen gebracht zu haben. Der Umstand, dass der Beklagte während seiner Arbeitszeiten überhaupt nicht zu Hause oder an einer Garage zwecks Entgegennahme der Thermen gewesen sein kann, widerspricht in keiner Weise der Aussage des Zeugen. Dieser hat nämlich bekundet, dass keineswegs immer der Kläger selbst bei sich zu Hause die Garage zur Einlagerung der Thermen geöffnet hat, sondern dass dies auch von anderen Familienmitgliedern, mitunter von den Söhnen des Beklagten bewerkstelligt worden sei. Für die Garage in Neuhofen hatte der Beklagte nach Aussage des Zeugen W einen eigenen Schlüssel und war somit in der Lage, die Thermen dort jederzeit abzuholen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Arbeitszeiten des Beklagten der Richtigkeit der Zeugenaussage entgegenstehen könnten. Dies gilt auch für die Behauptung des Beklagten, der Zeuge habe Einzelheiten bezüglich des Inneren der Garage des Wohnhauses in Neustadt nicht etwa deshalb schildern können, weil er diese anlässlich der Einlagerung von Thermen betreten habe, sondern vielmehr deshalb, weil er - der Beklagte - dem Zeugen die Garage bei einem Besuch gezeigt habe. Der Zeuge hat an keiner Stelle seine Aussage erklärt oder zu erkennen gegeben, er könne sich an die Einzelheiten der Garage gerade nur deshalb erinnern, weil er die Gasthermen dorthin gebracht habe. Auch der Umstand, dass - unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin A. - das Garagentor wegen eines Defektes des Elektromotors seinerzeit nicht durch Bedienen des Elektroschalters zu öffnen war, steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen W nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung erklärt, das Garagentor sei durch einen Elektroschalter zu bedienen gewesen, der sich in einem Treppenaufgang befunden habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Zeugenaussage die Erklärung beinhaltet, das Garagentor sei tatsächlich mittels Bedienen des Elektroschalters geöffnet worden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, dass die Garage jeweils vom Beklagten selbst oder von einem Familienmitglied geöffnet worden sei. Von einem tatsächlichen Betätigen des Schalters, der unstreitig vorhanden war, ist in der Zeugenaussage nicht die Rede. Diese belegt lediglich, dass der Zeuge Kenntnis vom Vorhandensein einer solchen Einrichtung hatte. Letztlich ergibt sich auch daraus, dass sich der Zeuge bei seiner Aussage auf eine von ihm handschriftlich erstellte Auflistung sog. "Gasanträge" bezogen hat, nichts, was gegen die Richtigkeit der Aussage sprechen könnte. Auch war das Arbeitsgericht - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht gehalten, den Zeugen zur Vorlage der betreffenden Liste aufzufordern. Im Übrigen wäre auch bei Vorlage der betreffenden Liste nicht festzustellen, ob der Zeuge - wie vom Beklagten beanstandet - die Liste "zeitnah" erstellt hat. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr, dass der Zeuge unstreitig Kenntnis von den Excel-Tabellen, welche die vorliegend maßgeblichen Gasthermen beinhalten, Kenntnis hatte. Er war daher in der Lage, in Vorbereitung seiner Aussage im Termin vom 25.01.2008 seine handschriftliche Liste mit der Excelliste zu vergleichen und dabei festzustellen, dass - wie von ihm ausgesagt - die dort aufgeführten Thermen in seiner handschriftlich gefertigten Liste, welche die gestellten Gasanträge wiedergibt, nicht enthalten sind. Soweit der Beklagte geltend macht, die Angaben des Zeugen bezüglich der an die TWL gemeldeten Gasthermen seien mit dem von der Klägerin vorgetragenen Zahlenmaterial nicht in Einklang zu bringen, so begründen die diesbezüglichen geringfügigen Abweichungen keinerlei durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen gegen das Zahlenmaterial der Beklagten vorgetragenen Einwände des Beklagten. Dieser kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle an einer Aussage des Zeugen W, dass die in Rechnung gestellten Montagen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien und sich auf die nicht eingebauten Thermen bezögen. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht auf Seite 13 des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 244 d,.A.) zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge bestätigt hat, die in der Excelliste aufgeführten Thermen an den Beklagten selbst geliefert zu haben und dass damit zugleich feststeht, dass die Montagerechnungen, die sich auf die in der Excelliste aufgelisteten Thermen beziehen, sämtlich fingiert waren. Das Arbeitsgericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen W zutreffend in erster Linie darauf abgestellt, dass sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst erheblich belastet hat, ohne sich dabei selbst irgendwelche Vorteile verschafft zu haben. Seine Aussage erscheint daher auch aus Sicht des Berufungsgerichts durchweg glaubhaft. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin Daniela A., für nicht glaubwürdig erachtet. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 11 seines Urteils (= S. 242 d.A.) ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere lassen sich die in dieser Aussage enthaltenen Unstimmigkeiten - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht damit erklären, die Zeugin habe sich infolge ihrer Aufregung lediglich missverständlich ausgedrückt. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO erbrachte ebenfalls keine Anhaltspunkte, die der Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und somit auch der Richtigkeit des den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründenden Sachvortrag der Klägerin entgegenstehen könnten. Zwar ist der Beklagte auch im Rahmen seiner Anhörung bei seinem schriftsätzlichen Sachvortrag verblieben und hat insbesondere erklärt, keine der betreffenden Gasthermen seien in seinen Besitz gelangt. Diese Einlassung kann jedoch in Ansehung des erstinstanzlich gewonnen Beweisergebnisses nicht als glaubwürdig angesehen werden. Letztlich bestand auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Veranlassung, die Akten des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beizuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Behauptung des Beklagten zutrifft, wonach im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens keine ihn weiter belastenden Umstände zutage getreten sind. Die Gerichte für Arbeitssachen sind bei ihrer Entscheidungsfindung nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden. Darüber hinaus wurden die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht des Beklagten vorliegend mit zivilprozessualen Mitteln in vollem Umfang festgestellt. III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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