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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 410/07
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG, GmbHG, BGB, StGB


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
GmbHG § 13 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007, Az.: 4 Ca 2534/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war von Juli 1997 bis zum 30.09.2003 bei der C. Feuerschutz GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagte zu 1. war. Am 24.11.2003 erhob die Klägerin gegen die C. Feuerschutz GmbH eine Klage auf Nachzahlung rückständigen Arbeitsentgelts. Mit notarieller Urkunde vom 18.12.2003 beschloss der Beklagte zu 1., die C. Feuerschutz GmbH umzufirmieren in C. Brandschutzberatungs-GmbH, den Gegenstand des Unternehmens zu ändern und mit der Beratung in Brandschutzangelegenheiten neu zu fassen. Sodann schloss der Beklagte zu 1. als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C. Brandschutzberatungs-GmbH, ebenfalls am 18.12.2003, einen notariellen Vertrag mit der neu gegründeten C. Feuerschutz GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Z, in welchem wegen Übernahme von Teilen des Geschäftsbetriebs ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB vereinbart wurde. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde im Einzelnen wird auf Blatt 4 f. d.A. Bezug genommen. Die Umfirmierung der C. Feuerschutz GmbH in C. Brandschutzberatungs-GmbH wurde ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagten zu 2. bzw. der in dieser Anwaltskanzlei tätige Beklagte zu 3. teilten sodann mit Schriftsatz vom 30.04.2004 in dem die rückständigen Gehaltsansprüche der Klägerin betreffenden Rechtsstreit die Umfirmierung in C. Brandschutzberatungs-GmbH unter Vorlage des Handelsregistereintrages mit. Das Passivrubrum wurde daraufhin entsprechend geändert.

Ab Juni 2004 hielt sich der Beklagte zu 1. in Kanada auf. Die für die C. Brandschutz-GmbH eingehende Post ließ er vom Geschäftsführer der C. Feuerschutz GmbH sammeln und sich nach Kanada nachsenden. Auch als die C. Feuerschutz GmbH im November 2004 innerhalb von C-Stadt umzog, vereinbarte der Beklagte zu 1. mit dem Geschäftsführer der C. Feuerschutz GmbH, dass die für die C. Brandschutzberatungs-GmbH eingehende Post ihm nachgesandt werden solle.

Zum 31.12.2004 wurde das Gewerbe der C. Brandschutzberatungs-GmbH bei der Verbandsgemeindeverwaltung Y abgemeldet.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 wurde die C. Brandschutzberatungs-GmbH verurteilt, an die Klägerin rückständiges Gehalt in Höhe von 31.273,08 Euro brutto abzüglich 11.276,75 Euro netto sowie weitere 3.988,78 Euro brutto abzüglich 399,00 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil von der C. Brandschutzberatungs-GmbH eingelegte Berufung wurde am 26.08.2005 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 24.10.2005 teilte die Kreissparkasse X der Klägerin im Hinblick auf einen von dieser erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit, dass mit der C. Brandschutzberatungs-GmbH zwar noch eine Geschäftsverbindung bestehe, derzeit aber kein pfändbares Guthaben vorhanden sei.

Mit ihrer bereits am 11.07.2005 beim Amtsgericht Andernach eingereichten Klage hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben und (zunächst) die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1. bezüglich der ihr mit Urteil vom 17.02.2005 zugesprochenen Zahlungsansprüche persönlich haftet. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klägerin die Klage auf eine Zahlungsklage umgestellt und diese im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beklagten zu 2. und zu 3. erweitert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, bei der vom Beklagten zu 1. gegründeten C. Brandschutzberatungs-GmbH handele es sich um eine Scheinfirma. Die C. Feuerschutz GmbH sei nicht neu gegründet worden, sondern vom Beklagten zu 1. am 18.12.2003 verkauft worden. So sei die Rechnung vom 31.12.2003 in Höhe von 60.000,00 Euro lediglich eine Teilrechnung, da sich der tatsächlich gezahlte Kaufpreis auf 300.000,00 Euro belaufen habe. Der Beklagte zu 1. habe nie beabsichtigt, nach außen hin beratend tätig zu werden. Die C. Brandschutzberatungs-GmbH habe auch keinerlei Umsätze getätigt. Die Ehefrau des Beklagten zu 1. sei nur zum Schein als Arbeitnehmerin der C. Brandschutzberatungs-GmbH angemeldet worden. Tatsächlich habe die betreffende Firma nicht existiert. Der Beklagte zu 1. habe mit seinem Verhalten, insbesondere mit der Umfirmierung der GmbH, der Nichtmitteilung seines Wohnortwechsels nach Kanada und der Nichtmitteilung der Gewerbeabmeldung allein bezweckt, die Durchsetzung ihrer Gehaltsansprüche zu vereiteln. Wegen der Nichtmitteilung der betreffenden Umstände seien auch die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner vollumfänglich mit haftbar.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 31.273,08 EUR brutto abzüglich 11.126,75 EUR netto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz

a) aus jeweils 1.329,59 EUR brutto abzüglich 596,79 EUR netto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2001 und 01.01.2002,

b) aus jeweils 1.329,59 EUR brutto abzüglich 385,00 EUR netto ab dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2002,

c) aus 1.479,59 EUR brutto abzüglich 385,00 EUR netto ab dem 01.09.2002,

d) aus 542,52 EUR brutto abzüglich 141,16 EUR netto ab dem 01.10.2002

und

e) aus jeweils 1.329,59 EUR brutto abzüglich 385,00 EUR netto ab dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2003 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.988,78 EUR brutto abzüglich 399,00 EUR netto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.329,59 EUR brutto abzüglich 133,00 EUR netto zu zahlen.

Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlichen im Wesentlichen geltend, die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben darüber hinaus die Ansicht vertreten, keinerlei Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt zu haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 16 dieses Urteils (= Bl. 328 - 337 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 24.05.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.06.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 23.07.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.08.2007 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der C. Brandschutzberatungs-GmbH um eine Scheinfirma. Der Beklagte zu 1. habe als alleiniger Gesellschafter den gesamten Geschäftsbereich an die C. Feuerschutz GmbH übertragen. Dabei habe es sich um einen kompletten Unternehmensverkauf gegen einen Kaufpreis von über 250.000,00 Euro gehandelt. Bereits aus praktischen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten zu 1. nach Kanada, sei es für die C. Brandschutzberatungs-GmbH unmöglich gewesen, Geschäfte zu tätigen. Die C. Brandschutzberatungs-GmbH habe somit in Deutschland weder über einen Geschäftsführer noch über Büro und Telefon verfügt. Die betreffende GmbH sei zu keinem Zeitpunkt tätig geworden und habe lediglich auf dem Papier existiert. Bereits daraus, dass sie am 24.11.2003 eine Zahlungsklage wegen offenstehender Gehaltsforderungen erhoben habe und sodann im Dezember 2003 der Unternehmensverkauf stattgefunden habe, ergebe sich, dass dem Beklagten zu 1. daran gelegen gewesen sei, sich vermögenslos zu machen. Das gesamte Verhalten des Beklagten zu 1. sei darauf gerichtet gewesen, sich den berechtigten Entgeltansprüchen zu entziehen. Bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. und zu 3. sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. in dem über die rückständigen Gehaltsansprüche geführten Rechtsstreit auf Frage des Gerichts ausgeführt habe, die C. Brandschutzberatungs-GmbH und die C. Feuerschutz GmbH hätten dieselben Anschriften. Dies sei eine massive Beeinflussung des Verfahrens gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2007, Az. 4 Ca 2534/05,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 31.273,08 brutto abzüglich EUR 11.126,75 netto nebst jeweils 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz

a) aus jeweils EUR 1.329,50 brutto abzüglich EUR 596,70 netto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2001 und 01.01.2002,

b) aus jeweils EUR 1.329,50 brutto abzüglich EUR 385,00 netto ab dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., und 01.08.2002,

c) aus EUR 1.479,50 brutto abzüglich EUR 385,00 netto ab dem 01.09.2002,

d) aus EUR 542,52 brutto abzüglich EUR 141,16 ab dem 01.10.2002,

e) aus jeweils EUR 1.329,59 brutto abzüglich EUR 385,00 netto ab dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., und 01.07.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 3.988,78 brutto abzüglich EUR 399,00 netto nebst jeweils 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 1.329,50 brutto abzüglich EUR 133,00 netto zu zahlen.

Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen gegen keinen der Beklagten die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen lediglich folgende Klarstellungen angezeigt:

1. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1. für die Verbindlichkeiten der C. Brandschutzberatungs-GmbH gegenüber der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung sind nicht erfüllt.

Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1. lässt sich nicht bereits aus dem Vorbringen der Klägerin herleiten, wonach es sich bei der C. Brandschutzberatungs-GmbH um eine "Scheinfirma" handele. Es bestehen keinerlei Bedenken, dass die betreffende, am 18.12.2003 umfirmierte GmbH nach Deutschem Recht wirksam gegründet worden ist. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitere Geschäftstätigkeit und Umsatzerzielung der GmbH - jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Umfirmierung - seitens des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer und Alleingesellschafter überhaupt nicht mehr beabsichtigt war. Diesbezüglich ergibt sich nichts daraus, dass die C. Brandschutzberatungs-GmbH im Dezember 2003, unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin, sämtliche Betriebsmittel an die (neu gegründete) C. Feuerschutz GmbH veräußert hat. Gegenstand des Unternehmens war, wie sich aus der notariellen Urkunde vom 18.12.2003 ergibt, lediglich noch die "Beratung in Brandschutzangelegenheiten". Es ist nicht erkennbar, dass es für eine Fortführung dieses Unternehmenszweckes, der sich augenscheinlich auf eine beratende Tätigkeit beschränkte, der materiellen und immateriellen Betriebsmittel (Kundenstamm, Materialien, Maschinen und sonstiges Inventar) bedurfte, welche die C. Feuerschutz GmbH übernommen hat. Der Umzug des Beklagten zu 1. nach Kanada im Juni 2004 spricht entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht für das Vorliegen einer Scheinfirma, da dieser erst über ein halbes Jahr nach der Umfirmierung und der Änderung des Gesellschaftszweckes erfolgte. Die Klägerin hat im Übrigen erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass der Beklagte zu 1. bereits 1999 plante, die C. Feuerschutz GmbH zu verkaufen und dabei einen Beratervertrag für eine telefonische Beratung aus Kanada anstrebte. Das Vorhanensein von Geschäftsräumen in Deutschland und die Beschäftigung von Personal ist für die beratende Tätigkeit der C. Brandschutzberatungs-GmbH nicht notwendig. Wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 18.09.2006 (dort S. 3 unten f. = Bl. 181 f. d.A.) vorgetragen hat, hat der Beklagte zu 1. durch eine mit dem Geschäftsführer der C. Feuerschutz GmbH getroffene Vereinbarung sichergestellt, dass ihm die Post nach Kanada nachgesandt wird. Dieser Umstand spricht, wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, gerade dafür, dass es sich bei der C. Brandschutzberatungs-GmbH nicht um eine Scheinfirma handelt. Auch ansonsten sind diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.

Der Beklagte zu 1. haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des existenzgefährdenden bzw. existenzvernichtenden Eingriffs in das Vermögen der GmbH. Zwar müssen Gesellschafter einer GmbH für diejenigen Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, dass sie - die Gesellschafter - der Gesellschaft Vermögen entzogen haben, das diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Solche "existenzgefährdenden" Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft führen zu einer Ausfallhaftung der Gesellschafter mit der Folge, dass diese sich nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen können. Ein existenzgefährdender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange nimmt. Die Gesellschafter haben beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft darauf zu achten, dass diese die Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten behält (vgl. BAG v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - NJW 2005, 2172 m.w.N.). Im Streitfall hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte zu 1. der Gesellschaft Vermögen entzogen hat. Auch ansonsten bestehen diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von der C. Feuerschutz GmbH für den Erwerb des Firmennamens und der Betriebsmittel gezahlte Kaufpreis nicht dem Vermögen der C. Brandschutzberatungs-GmbH sondern dem Privatvermögen des Beklagten zu 1. zugeflossen ist. Die diesbezüglich von der Klägerin vorgelegten Rechnungen Nr. 2737, Nr. 2738 und Nr. 2739 (Bl. 406 - 408 d.A.) wurden sämtlich von der (vormaligen) C. Feuerschutz GmbH ausgestellt unter Angabe von Geschäftskonten.

Ansprüche aus § 826 BGB bestehen gegen den Beklagten zu 1. ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft planmäßig und zu ihrem eigenen Vorteil Vermögen entziehen und auf diese Weise die Gläubiger der Gesellschaft durch eine Verringerung der Zugriffsmasse schädigen (BAG a.a.O.). Diesbezüglich bestehen jedoch - wie bereits ausgeführt - keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Auch ansonsten sind keine Tatsachen gegeben, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. begründen könnten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) als auch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung). Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen.

2. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und zu 3..

Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2. und 3. bestanden zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen, so dass vertragliche Ansprüche von vornherein ausscheiden. Aber auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung besteht nicht. Eine von den Beklagten zu 2. und 3. begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB oder gar eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an einer Kausalität zwischen dem Verhalten dieser Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte der C. Brandschutzberatungs-GmbH und dem bei der Klägerin infolge der Nichtrealisierbarkeit ihrer titulierten Ansprüche eingetretenen Vermögensschaden.

III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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