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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 422/04
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 422/04

Verkündet am: 30.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2004 - 4 Ca 695/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Inhalt und Fortbestand eines geänderten Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin wird seit August 1994 von der Beklagten, die ca. 50 Beschäftigte hat, als Verkäuferin beschäftigt. Sie war zunächst in Vollzeit tätig und vereinbarte am 18.02.2002 nach der Geburt ihres Kindes, dass sie als Einrichtungsberaterin ab 01.11.2002 für die Beklagte von Montag bis Donnerstag 09:15 Uhr bis 14:00 Uhr, Freitag 09:15 Uhr bis 13:00 Uhr und Samstag 09:45 Uhr bis 15:00 Uhr tätig sein sollte. Ab Dezember 2002 beschäftigte die Beklagte die Klägerin 33 Stunden pro Woche bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.245,47 EUR. Die Klägerin war durchgängig in der Boutique-Abteilung eingesetzt. Nach Ablehnung des Angebots auf Vollzeittätigkeit sprach die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2003 (Bl. 9 d. A.) eine Änderungskündigung aus und bot der Klägerin bis spätestens zum 15.03.2003 einen Arbeitsvertrag in Vollzeit an.

Mit ihrer am 21.02.2003 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Maßnahme, die sie unter Vorbehalt annahm, gewandt und erstinstanzlich vorgetragen, betriebliche Erfordernisse für die Änderung der Arbeitsbedingungen existierten nicht. Ihr einjähriges Kind müsse von montags bis donnerstags ab 14:00 Uhr von ihr betreut werden, da eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung stünde. Im Vertrag vom 18.10.2002 sei auch keine befristete Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Elternzeit vereinbart worden. Eine einzige Vollzeitkraft reiche für die Abteilung nicht aus, da die tarifliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden die Öffnungszeiten bei der Beklagten ohnehin nicht vollkommen abdecke. Eine während des Gütetermins vereinbarte wechselnde Tätigkeit mit Frau S habe ohne Probleme funktioniert. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil Teilzeitbeschäftigte aus anderen Abteilungen in diese hätten mit einbezogen werden müssen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 11.02.2003 sozial ungerechtfertigt ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in Form des Arbeitsvertrages vom 18.10.2002 über den 29.10.2002 hinaus unbefristet fortbesteht

Die Beklagte hat,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

die Klägerin habe am 15.11.2000 mitgeteilt, dass sie Erziehungsurlaub vom 29.10.2000 bis 29.10.2003 in Anspruch nehmen werde. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch sei sie dann ab 01.11.2002 in Teilzeit beschäftigt worden. Während dieser Zeit habe sich gezeigt, dass die dortige Arbeit nicht zu schaffen gewesen sei; insbesondere Wareneingang und Warenauszeichnungen seien nicht in Teilzeit machbar gewesen. Der Vertrag vom 18.10.2002 habe nur für die Dauer der Elterzeit gegolten.

Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2004 - 4 Ca 695/03 - insbesondere die vorgelegten Unterlagen, wie den Anstellungsvertrag für Einrichtungsberater (Bl. 6 d. A.) und die Änderungskündigung vom 11.02.2003 (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat in dem vorerwähnten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis in Form des Arbeitsvertrages vom 18.10.2002 über den 29.10.2003 unverändert und unbefristet fortbesteht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung nicht vorlägen. Die Ausführungen der Beklagten zur Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Vollzeitkraft bei der Warenannahme, der Registration und der Ansprechbarkeit für die Kundschaft seien aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich. Die Beklagte habe außerdem ausgeführt, dass die Beschäftigung von Teilzeitkräften ein über den anderen Tag jeweils in Vollzeit erfolge. Da die Klägerin bereit gewesen sei, in anderen Abteilungen eingesetzt zu werden, hätten dortige Teilzeitkräfte in die Sozialauswahl miteinbezogen werden müssen. Von einer Befristung der Teilzeitabrede könne nicht ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (S. 6-10 = Bl. 75-79 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 03.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.06.2004 eingelegte und am 01.07.2004 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte führt zweitinstanzlich weiter aus,

der Vertrag vom 18.10.2002 habe für die Dauer der Elternzeit gelten sollen und sei Grundlage für die Erreichung eines Kindergartenplatzes gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sollte kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Während der Elternzeit habe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bestanden. Der Freistellungsantrag vom 15.11.2000 sei seitens der Klägerin nie widerrufen worden, so dass die tatsächliche Beschäftigung auf 630,00 DM Basis und die sodann erhöhte Stundenzahl indiziell so auszulegen sei, dass dies nur für die Dauer der Elternzeit gewollt gewesen sei. Dem Teilzeitverlangen der Klägerin stünden betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1, 2 TzBfG entgegen. Wareneingang und Warenauszeichnungen seien nicht in Teilzeitarbeit machbar. Bei einem Versuch der Umsetzung der Klägerin habe diese einen Umsatz von gleich Null erzielt. Bei der Sozialauswahl könnten Teilzeitbeschäftigte anderer Abteilungen nicht herangezogen werden. Vorliegend habe eine Kündigungsmöglichkeit ohne Eingreifen des Kündigungsschutzes bestanden.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich,

beantragt, das am 10.03.2004 verkündete und am 03.05.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 695/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat,

Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, die Beklagte habe kein dringendes betriebliches Erfordernis für die Notwendigkeit einer Vollzeittätigkeit vorgebracht. Die Ansprechbarkeit durch die Kundschaft sei kein Argument, da sich die Öffnungszeiten nicht mit den täglichen Arbeitszeiten deckten. Im übrigen sei das diesbezügliche Vorbringen verspätet. Auch habe die Beklagte zur Sozialauswahl nicht ausreichend vorgetragen. Schließlich könne auch von einer Befristungsabrede des Vertrages vom 18.10.2002 nicht ausgegangen werden, da es sich hierbei um einen komplett neuen Arbeitsvertrag unter Anrechnung bisheriger Betriebszugehörigkeit handle.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2004 (Bl. 106-111 d. A.) und dessen Ergänzung durch Schriftsatz vom 23.08.2004 (Bl. 125-127 d. A.), bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2004 (Bl. 120-124 d. A.) Bezug genommen. Auf die Feststellungen in der Sitzungdes Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.08.2004 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht n i c h t begründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis in der Grundform des Arbeitsvertrages vom 18.10.2002 durch die am 11.02.2003 ausgesprochene Änderungskündigung keine Veränderung erfahren hat. Bei der am 18.10.2002 geschlossenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine befristete Regelung (hierzu nachfolgend unter 1.). Für die Änderungskündigung vom 11.02.2003, mit welcher das Arbeitsverhältnis "spätestens" zum 15.03.2003 auf "Vollzeit" angehoben werden sollte, fehlt es für die Berufungskammer an der Möglichkeit, dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG für die soziale Rechtfertigung der Maßnahme festzustellen (hierzu unter 2.). Zur Vermeidung von Wiederholungen, wird zunächst auf die Begründung im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen und hier von weiteren Darstellungen abgesehen.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen.

1.)

Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, der Vertrag vom 18.10.2002 sollte für die Dauer der Elternzeit gelten und Grundlage für die Erreichung eines Kindergartenplatzes sein, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vereinbarungen im neu begründeten Anstellungsvertrag vom 18.10.2002 sind, was die Laufzeit anbelangt, so eindeutig, dass nicht einmal auf die Grundsätze zur Auslegung von Arbeitsverträgen (vgl. hierzu ErfKoArbR, 4. Auflage 2004, BGB § 611 Rz 470 ff) zurückgegriffen werden muss; denn der Arbeitsvertrag ist nicht lückenhaft (vgl. BGH 12.07.1989 ZIP 1989, 1196). Er enthält nämlich in nicht zu beanstandender Weise unter Ziffer 2) die Regelung: "Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.11.2000". Darin liegt der Beginn eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrages. Ein Beendigungsdatum ist nicht genannt und auch kein Befristungsgrund angegeben. Ob während der Elternzeit ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bestanden hat, oder nicht, ist irrrelevant; die Parteien haben sich nämlich auf eine solche geeinigt und diese auch praktiziert.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Änderungskündigung vom 11.02.2003 darauf bezieht, dass Wareneingang und Warenauszeichnungen in der Boutiquen-Abteilung nicht in Teilzeitarbeit machbar gewesen seien, reichen diese Gründe mangels bestehender Nachvollziehbarkeit nicht aus, um das gesetzliche Erfordernis der besonderen Dringlichkeit betriebsbedingter Gründe festzustellen. Es besteht für die Berufungskammer zwar kein Zweifel, dass ein Unternehmer seinen Betrieb so organisieren darf, dass er nur mit Vollzeitkräften geführt wird; wegen des Merkmals der Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse (vgl. u. a. DLW-Dörner, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage D1401 ff) ist jedoch die Darlegung erforderlich, dass der Bereich des Wareneingangs und der Warenauszeichnungen nicht so organisiert werden kann, dass eine Änderungskündigung der Klägerin unvermeidlich war. Hierzu fehlt ein zivilprozessual geeigneter Sachvortrag.

Aus vorgenannten Gründen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die ausgesprochene Änderungskündigung auch wegen Verletzung der Grundsätze zur Sozialauswahl rechtsunwirksam wäre.

Nicht zu teilen ist die Auffassung der Beklagten, dass im vorliegenden Fall eine Kündigungsmöglichkeit ohne Eingreifen des Kündigungsschutzes bestünde. Die rechtlich maßgebliche Wartezeit nach § 1 KSchG wird nämlich auch dann gewahrt, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit dem seitherigen Arbeitgeber in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (vgl. KR-Etzel, KR, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 6. Auflage, § 1 KSchG, Rz 110).

III.

Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts bedürfen keiner weiteren Entwicklung und waren für die Lösung des vorliegenden Falles ausreichend.

Ende der Entscheidung

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