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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 452/07
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
MTV § 12
MTV § 26 a
MTV § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.6.2007, Az: 3 Ca 245/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und die hieraus resultierenden Entgeltansprüche.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2001 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05./10.09.2001, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 14 - 35 d.A. Bezug genommen wird, beschäftigt.

Seit Juli 2003 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft H. Diese schloss am 24.09.2004 mit der Muttergesellschaft der Beklagten, der I Consulting und Conception für J, einen Manteltarifvertrag sowie einen Vergütungstarifvertrag. Wegen des Inhalts dieser Tarifwerke wird auf Blatt 18 bis 49 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei seit dem 01.01.2005 nach Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Stufe 2 zu vergüten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr - bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2005 - bis 31.12.2006 - die Differenz zwischen der ihr zustehenden tariflichen Vergütung und dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelt nachzuzahlen.

Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.06.2007 (Bl. 119 - 121 d.A.).

Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.615,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 108,96 Euro

seit dem 05.02.2005,

seit dem 05.03.2005,

seit dem 05.04.2005,

seit dem 05.05.2005,

seit dem 05.06.2005,

seit dem 05.07.2005,

seit dem 05.08.2005,

seit dem 05.09.2005,

seit dem 05.10.2005,

seit dem 05.11.2005,

seit dem 05.12.2005,

seit dem 05.01.2006,

seit dem 05.02.2006,

seit dem 05.03.2006,

seit dem 05.04.2006,

seit dem 05.05.2006,

seit dem 05.06.2006,

seit dem 05.07.2006,

seit dem 05.08.2006,

seit dem 05.09.2006,

seit dem 05.10.2006,

seit dem 05.11.2006,

seit dem 05.12.2006,

seit dem 05.01.2007

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.06.2007 in Höhe von 1.690,80 Euro brutto nebst Zinsen aus jeweils 70,45 Euro stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zwar nicht in die Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 eingruppiert, sie habe jedoch seit dem 01.01.2005 Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe Ap I, Stufe 2. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 6 - 11 des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 122 - 127 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 02.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2007 Berufung eingelegt und diese am 31.08.2007 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen, da der Manteltarifvertrag vom 24.09.2005 auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sei. Es fehle bereits an der Umsetzungsfähigkeit des Tarifvertrages, da die dort in § 1 Ziffer 2 S. 2 genannten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen worden seien. Da auch die Klägerin einen solchen Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den Tarifvertrag berufen. Die in § 1 Ziffer 2 S. 2 des Manteltarifvertrages enthaltene Regelung trage dem Willen der Tarifvertragsparteien Rechnung, eine Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen aller Mitarbeiter herbeizuführen. Darüber hinaus seien vor der Umsetzung des Manteltarifvertrages bereits Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, weshalb sich die Tarifvertragsparteien derzeit gemäß § 26 a MTV in Nachverhandlungen befänden. Letztlich habe die Klägerin auch nicht ausreichend vorgetragen, dass sie in Vergütungsgruppe Ap I eingruppiert sei. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Es sei daher Sache der Klägerin, im Eingruppierungsprozess die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen darzulegen. Dieser Anforderung werde der Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht gerecht.

Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird im Einzelnen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.08.2007 (Bl. 153 - 159 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.06.2007, Az: 3 Ca 245/07, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.10.2007 (Bl. 171 - 174 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

II. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004, insbesondere seiner vergütungsrechtlich relevanten Bestimmungen, nicht die Regelung des § 1 Ziffer 2 S. 2 des Tarifvertrages entgegen. Dieser Vorschrift gemäß "werden ... mit Inkrafttreten des Tarifvertrages ... entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Der Abschluss "entsprechender" Arbeitsverträge ist indessen keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Dies ist vielmehr abschließend in § 27 des Manteltarifvertrages geregelt. Demgemäß sind die Eingruppierungsvorschriften, insbesondere die des § 12 MTV und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 am 01.01.2005 in Kraft getreten und seither auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Auch der Umstand, dass sich die Tarifvertragsparteien derzeit gemäß § 26 a MTV zur Lösung von Auslegungsschwierigkeiten in Nachverhandlungen befinden, steht dem Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht entgegen.

2. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 eingruppiert.

Dieser Vergütungsgruppe unterfallen "Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit". Die Klägerin ist nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages als "Pflegehilfskraft", d.h. als Pflegehelferin tätig. Die Beklagte hat die von der Klägerin unter Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages behauptete Tätigkeit nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat lediglich gerügt, die Klägerin habe eine entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Beklagte jedoch behauptet, die Klägerin sei nicht vertragsgemäß als Pflegehelferin beschäftigt worden. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte nach § 6 des Arbeitsvertrages berechtigt war, der Klägerin auch eine andere Arbeit zu übertragen, die dieser nach ihrer Befähigung, Ausbildung und körperlicher Eignung zugemutet werden konnte. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als Pflegehilfskraft eingesetzt wurde, reicht indessen nicht aus, um die Darlegungen der Klägerin bezüglich ihrer vertragsgemäßen Tätigkeit als Pflegehelferin zu bestreiten. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 3 = Bl. 119 d.A.) festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.10.2001 als Pflegehelferin beschäftigt ist. Die Richtigkeit dieser vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gerügt. Im Übrigen war es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin darlegt, da es sich bei der Pflege älterer Menschen in einem Seniorenheim in der Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wobei alle Einzeltätigkeiten auf die Ermöglichung eines würdigen Daseins im Alltag gerichtet sind. Da die Klägerin, ausgehend von einem solchen Arbeitsvorgang, eine Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe für Pflegepersonal begehrt, kommt es nicht auf weitere Tätigkeitsmerkmale an. Vielmehr war der Vortrag der Klägerin, sie sei tatsächlich als Pflegehelferin eingesetzt, ausreichend, um ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I zuzusprechen, zumal es sich hierbei um die unterste Vergütungsgruppe für das bei der Beklagten tätige Pflegepersonal handelt.

III. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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