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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 499/04
Rechtsgebiete: VVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 166
VVG § 166 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 76 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 499/04

Verkündet am: 20.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2004 - 1 Ca 218/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten werden der Beklagten und dem Streitverkündeten je zur Hälfte auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die in Anspruch genommene Beklagte nach einem Widerruf des Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Rückkaufswertes zuzustimmen.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fleischwaren Stoiber GmbH (Insolvenzschuldnerin). Bei letzterer war die Beklagte auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.02.1990 mit Wirkung auf 01.03.1990 als Büroleiterin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass für die Beklagte jährlich eine Direktversicherung in Höhe von 3.000,00 DM vom Arbeitgeber eingezahlt wird. Die Insolvenzschuldnerin schloss zu Gunsten der Beklagten bei der B L-AG, deren Rechtsnachfolgerin die R-L-AG ist, mit Wirkung zum 01.03.1990 eine Kapital-Versicherung auf den Todes- oder Lebensfall zur Versicherungsvertragsnummer: 189340036, mit einer Versicherungssumme von 84.425,00 DM ab.

Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Regelung des Bezugsrecht wird auf den Versicherungsantrag (Blatt 144 d. A.), die Anlage Bl. 0089 (Blatt 143 d. A.), die Kopie des Versicherungsscheins vom 30.10.1990 und auf die "Erläuterung zum Versicherungsvertrag" Bezug genommen (Blatt 13 ff. d. A.)

Der Kläger widerrief nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18.06.2001 das bestehende Bezugsrecht und benannte sich zugleich als neuen Bezugsberechtigten.

Eine von der Beklagten im Verfahren 10 Ca 2568/02 gegen den Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Aussonderung wurde abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb gemäß Urteil der erkennenden Kammer vom 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02 - erfolglos.

Der Rückkaufswert der genannten Versicherung zusätzlich des Bonus belief sich per 01.12.2003 auf 24.822,18 Euro. Diesen Betrag hinterlegte die Rheinland-Versicherung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht Neuss zu Az.: 108 HL 134/03.

Mit seiner vorliegend am 21.01.2004 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung der Auszahlung des hinterlegten Betrages. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nach Kündigung der Versicherung der Rückkaufswert zzgl. Bonus und Überschussbeteiligung zur Insolvenzmasse gehöre.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Neuss zu Az.: 108 HL 134/03 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.822,18 Euro an den Kläger zuzustimmen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert, da der P-S-V eine Zahlung ablehne, bestünde kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2004 - 1 Ca 218/04 - Bezug genommen.

Im vorerwähnten Urteile gab das Arbeitsgericht der Klage des Insolvenzverwalters zur Auszahlung des hinterlegten Betrages statt, da die Forderung auf die zugesagte Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse gehöre.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil auf Seite 5-6 (Blatt 70-71 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 24.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich deren am 23.06.2004 eingelegte und am 24.06.2004 begründete Berufung.

Der Pensions-Sicherungsverein ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin weiter vor,

dem Versicherungsschein sei nicht zu entnehmen, ob es sich um ein unwiderrufliches oder widerrufliches Bezugsrecht handele. In der Vorentscheidung sei allein auf die Vertragsunterlagen abgestellt und das Verhalten ist sicherlich selbst nicht bewertet worden. Es könne nicht zwingend von einem widerruflichen Bezugsrecht ausgegangen werden. § 166 Abs. 1 VVG käme nicht zum Zuge.

Der Streitverkündete führt u. a. aus, es lägen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagten ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden sollte. Nach der Ermittlung des Wortsinns der bezugsrechtsbegründenden Willenserklärung müssten die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund könne auch die Versorgungszusage zur Auslegung des Versicherungsvertrages herangezogen werden. Aus dem Versicherungsantrag vom 25.10.1990 ergäbe sich, dass der Beklagten ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zustehen sollte. Dies folge aus dem Formblatt "laut Anlage Bl. 0089". Das Ankreuzen des Kästchens "widerruflich" im Versicherungsantrag sei insoweit Ausdruck einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung. Die "Erläuterungen zum Versicherungsvertrag" gäben nur den Stand 29.10.1990 wieder. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bedingungen für eine Unwiderruflichkeit unstreitig noch nicht eingetreten gewesen. § 166 VVG greife nicht ein. Von einer bindenden Entscheidung des Verfahrens 8 Sa 1305/02 des Landesarbeitsgerichts könne nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.08.2004 - 1 Ca 218/04 - werde die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, aus dem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung ergäbe sich nur ein widerrufliches Bezugsrecht. Auch der Lebensversicherungsvertrag sehe nur ein widerrufliches Bezugsrecht vor. Das Bestreiten der Beklagten, wonach die vom Kläger vorgelegte Anlage zum Versicherungsschein nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages gewesen sei, sei unsubstantiiert. Auch spräche die Auslegungsregel des § 166 VVG für ein widerrufliches Bezugsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.06.2004 (Blatt 97-106 d. A.) auf den Schriftsatz des Streitverkündeten vom 06.08.2004 (Blatt 132 - 141 d. A.) nebst Anlagen sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 19.07.2004 (Blatt 123-126 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 20.08.2004 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 76 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch n i c h t begründet.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass der Kläger berechtigt ist, gegenüber der Beklagten als weiterer Forderungsprätendentin die Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages aus § 812 BGB zu verlangen; denn der Anspruch aus der mit der Bonner L-AG abgeschlossenen und mit der Rechtsnachfolgerin R-L-AG bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer: 189340 03 6 gehört nach dem Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse.

Insoweit hat die erkennende Kammer durch das Urteil vom 28.02.2003 - 8 Sa 1305/02 - ein Aussonderungsrecht der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten unter Bestätigung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgelehnt. Auf diese den Parteien bekannte Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufungsangriffe der Beklagten und des auf ihrer Seite beigetretenen Pensions-Sicherungs-Vereins führen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.

Soweit die Auffassung vertreten wird, es lägen zahlreiche Anknüpfungspunkte vor, dass der Beklagten ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Der Versicherungsschein vom 30.10.1990 (Blatt 13 d. A.) verweist in seinen Erläuterungen auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen; zugleich enthält er für den Leistungsempfänger die Formulierung: "Die Leistungen der Gesellschaft aus der Versicherungsnummer: 189340036 erfolgen widerruflich". Dass die Erläuterungen zum Versicherungsschein nicht Bestandteil des Versicherungsscheins waren, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Vortrag des Klägers, dass es sich bei den in den Akten befindlichen Versicherungsvertrag um den auf Anforderung des Klägers von der Versicherungsgesellschaft vorgelegten vollständigen Vertrag handelt, ist die Beklagte nicht weiter mit substantiierten Gründen entgegengetreten. Die allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) konkretisieren neben den gesetzlichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag (vgl. Kollhosser in Pröls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 27. Auflage, § 13 ALB 86 Rz 18 ff). Diese Bedingungen sind für das Versicherungsverhältnis zwischen der damaligen Versicherungsnehmerin und der B L-AG - der Rechtsvorgängerin der R-L-AG - maßgeblich. Ein - uneingeschränkt - unwiderrufliches Bezugsrecht würde dessen ausdrückliche Bestimmung voraussetzen (vgl. BAG Urteil vom 26.06.1990, 3 AZR 2/89). Im vorliegenden Fall ist das Versicherungsverhältnis jedoch widerruflich begründet worden, wie die Erläuterungen zum Versicherungsvertrag - mögen sie auch den Stand 29.10.1990 wiedergeben - "ex pressis verbis" - ergeben.

Dass zwischen dem Inhalt des Versicherungsantrages mit der Angabe einer widerruflichen Bezugsberechtigung (Blatt 144 d. A.) und der in Bezug genommenen Anlage Bl. 0089 inhaltliche Differenzen bestehen, hat der Streitverkündete zwar zutreffend festgestellt, wirkt sich jedoch nicht aus, da - wie oben ausgeführt - das "Endprodukt" - mithin der Versicherungsschein mit den Erläuterungen - rechtlichmaßgeblich für das begründete Versicherungsverhältnis ist. Von einer uneingeschränkten Widerruflichkeit ist daher auszugehen.

Reichen diese Umstände zur Bewertung des Falles aus, bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob die Versorgungszusage zur Auslegung des Versicherungsverhältnisses herangezogen werden kann, und ob § 166 Abs. 1 VVG zum Zuge kommt.

III.

Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge des §§ 97 Abs. 1, 101, 100 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts reichen für die Lösung des Falles aus und bedurften keiner weiteren Entwicklung.

Ende der Entscheidung

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