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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 539/04
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 27 Abs. 2 S. 3
BetrVG § 50
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 2 S. 3
BetrVG § 92
BGB § 257
BGB § 657
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 539/04

Entscheidung vom 17.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2004 - 2 Ca 254/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Die Klägerin war seit dem 14.09.1998 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt.

Im Herbst 2003 wurde zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung" über einen Interessenausgleich und Sozialplan" abgeschlossen.

Im Interessenausgleich heißt es u. a.:

§ 3 Gegenstand

Die Geschäftsführung beabsichtigt, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und den Erhalt der Baumarktsparte durch eine Optimierung der Personalkostenstruktur langfristig zu sichern. Dies soll u. a. durch die Verringerung von Arbeitsstunden, Abbau von Führungsstrukturen sowie durch sonstige Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten erfolgen.

§ 4 Unterrichtung und Beteiligung der Betriebsräte

1. ...

2. Die Geschäftsleiter der einzelnen Baumärkte haben auf der Grundlage von § 92 BetrVG mit den örtlichen Betriebsräten an Hand von Unterlagen (gegenwärtiger Ist-Stellenplan und zukünftiger Soll-Stellenplan) darüber zu beraten, mit welchen personellen Einzelmaßnahmen (gem. § 6 ) die Sollvorgaben des § 3 marktkonkret erreicht werden soll. Die vereinbarten Maßnahmen sind zu protokollieren (s. Anlage).

§ 5 Information der Mitarbeiter/innen

Die nach Beratung mit dem Betriebsrat von Arbeitsplatzveränderungen betroffenen Mitarbeiter/innen werden so frühzeitig wie möglich über Art und Umfang der sie betreffenden Maßnahmen informiert. Zu Gesprächen zwischen Geschäftsleitung und dem/der Mitarbeiter/in wird ein Mitglied des Betriebsrates hinzugezogen, es sei denn, dass der/die Mitarbeiter/in dies nicht wünscht."

Im Sozialplan heißt es:

B. Sozialplan

Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch die im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen entstehen, wir folgender Sozialplan vereinbart.

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle Mitarbeiter/innen in den Standorten der Sparte Baumarkt (einschließlich der Kombi-Standorte Baumarkt/SB-Warenhaus bzw. Baumarkt/Verbrauchermarkt) incl. der Zentralverwaltung der C.. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Sozialplans ist weiterhin, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen oder sich im Mutterschutz befinden bzw. Leistungen nach dem Erziehungsgeldgesetz beziehen oder den Wehr- bzw. Ersatzdienst ableisten.

Auf Initiative der Klägerin schlossen die Parteien unter dem 29.12.2003 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2003. Dieser enthält unter Ziffer 8) folgende Klausel:

Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich auf welchem Rechtsgrund und welchen Tatsachen sie beruhen, ob bekannt oder unbekannt, erledigt.

Unter dem 19.01.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten u. a. mit:

"Ziffer 8) dieser Aufhebung enthält eine für unsere Mandantin sehr überraschende so genannte "Abgeltungsklausel", die unsere Mandantin definitiv nicht unterzeichnen wollte und bei Verständnis auch nicht unterzeichnet hätte."

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei sie davon ausgegangen, dass ihr eine Abfindung gem. der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zustünde. Diese betrage 8.959,60 EUR.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.959,60 EUR zu zahlen nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2004.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

die Klägerin sei vom Personalabbau nicht betroffen gewesen, da dieser bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bereits abgeschlossen gewesen sei. Aufgrund des Sozialplans sei eine Mitarbeiterliste erstellt worden. Da lediglich acht Mitarbeitern gekündigt werden sollte, habe die Klägerin nach den erreichten Sozialpunkten nicht zu dem von dem Sozialplan erfassten Personenkreis gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, insbesondere zur Berechnung der Höhe des Anspruchs wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2004 - 2 Ca 254/04 - sowie auf die erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Begehren der Klägerin abgewiesen, weil sich aus dem Sozialplan nicht entnehmen ließe, wieviele und welche Mitarbeiter von dem Personalabbau gem. dem Interessenausgleich betroffen gewesen seien. Im Interessenausgleich fehle eine bestimmte Zahl/Zeit-Relation von Entlassungen. Nach § 4 des Interessenausgleichs sollten personelle Einzelmaßnahmen erst mit dem örtlichen Betriebsrat vereinbart werden. Der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat stelle nur eine Rahmenvereinbarung dar. § 5 des Interessenausgleichs sähe eine Informationspflicht der betreffenden Mitarbeiter vor. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Klägerin nicht zu den zu entlassenden Mitarbeitern gehören sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 65-66 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 04.06.2004 zugestellte Urteil, richtet sich die am 05.07.2004 eingelegte und am 04.08.2004 begründete Berufung.

Die Klägerin führt zweitinstanzlich weiter aus,

die Interpretation des Arbeitsgerichts, der Sozialplan habe nur für die Mitarbeiter zur Anwendung gelangen sollen, die von der betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen seien, sei falsch. Die Beklagte habe sich an die entsprechende Vereinbarung bzgl. aller Mitarbeiter gehalten, die bis zum 20.11.2003 ausgeschieden gewesen seien. Erst danach sei es zur Erstellung einer Namensliste gekommen. Eine Information darüber, dass der ausgehängte Sozialplan keine Gültigkeit mehr habe, sei nicht erfolgt. Insoweit sei der Sozialplan inhaltlich eindeutig. Im übrigen bestünde der Anspruch auch aus § 657 BGB, da die Klägerin die ausgelobte Handlung vorgenommen habe. Ein Widerruf der Auslobung sei nicht erfolgt. Der Gesamtbetriebsrat habe die Betriebsvereinbarung auch aufgrund originärer Zuständigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen. Anlass für den Abschluss der Betriebsvereinbarung sei die existenzbedrohende finanzielle Situation der Baumarktsparte gewesen. Dies ergäbe sich aus der Präambel des Interessenausgleichs. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates sei auch gegeben, weil die Beklagte eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibe. Die Betriebsvereinbarung sei für die Vermittlung von Mitarbeitern in andere Betriebe der Beklagten vorgesehen gewesen. Auf die Schriftform komme es nicht an. Die Unterzeichnung des Protokolls der Sitzung des Betriebsrats mit der Geschäftsleitung am 01.12.2003, in dem auf § 6 des Interessenausgleichs hingewiesen worden sei, reiche für das Schriftformerfordernis aus. Im übrigen sei bei fehlender Schriftform von einer Regelungsabrede auszugehen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2004 - 2 Ca 254/04 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.959,60 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit dem 02.01.2004.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

der zwischen Gesamtbetriebsrat und der Beklagten abgeschlossene Sozialplan fände keine Anwendung auf die Klägerin. Der Gesamtbetriebsrat sei nicht von den einzelnen Betriebsräten zum Abschluss beauftragt gewesen. In Umsetzung der in § 3 des Interessenausgleichs vereinbarten Ziele sei den Mitarbeitern des Betriebs in Kaiserslautern zunächst bis zum 13.11.2003 und dann bis zum 20.11.2003 die Möglichkeit eingeräumt gewesen, u. a. Aufhebungsverträge abzuschließen. Danach habe man, weil das Ziel nicht erreicht worden sei, eine Mitarbeiterliste zusammen mit dem Betriebsrat aufgestellt. Insgesamt seien hiervon neun Mitarbeiter betroffen gewesen, nicht jedoch die Klägerin, die Rang 13 eingenommen habe. Aus den Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan ergäbe sich, dass die Beklagte Abfindungen nur leisten wollte, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem Mitarbeiter erfolgte, der aufgrund der angedachten Maßnahme in der Gruppe der zu kündigenden Arbeitnehmern gefallen wäre. Die Klägerin sei nicht bedroht gewesen. Vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei ihr auch vermittelt worden, dass ihr keine Abfindung zustünde (Beweis: Zeuge S ). Im übrigen läge keine Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrates durch die einzelnen Betriebsräte vor. Insoweit hätte diese dem Schriftformerfordernis nach § 50 Abs. 2 S. 3 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG unterlegen. Bei einer Zuständigkeitsüberschreitung des Gesamtbetriebsrates ggf., sei die Betriebsvereinbarung unheilbar unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.2004 (Bl. 80-82 d. A.) sowie auf das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 22.11.2004 (Bl. 123-125 d. A.) und bezüglich der Berufungserwiderung auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.2004 (Bl. 88-92 d. A.) und vom 22.10.2004 (Bl. 118-119 d. A.) verwiesen. Im übrigen wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10.12.2004 (Bl. 132-134 d. A.) sowie den gesamten Akteninhalt mit den vorlegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden.

Es ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Im angefochtenen Erkenntnis ist das Arbeitsgericht in Teilen der Begründung und im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung zusteht.

Die Berufungskammer folgt der Begründung der Vorinstanz, stellt es fest und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG in vollem Umfang auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

Ergänzend wird von der Berufungskammer, die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Ansicht vertreten, dass die Ansprüche der Klägerin nach Ziffer 8) des von ihr unterzeichneten Aufhebungsvertrages ausgeschlossen wären.

Die Klägerin hat nämlich unter dem 29.12.2003 (Bl. 25 d. A.) eine Klausel unterzeichnet, "wonach alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich auf welchem Rechtsgrund welchen Tatsachen sie beruhen, ob bekannt oder unbekannt, erledigt" seien. Ansprüche aus dem "Beschäftigungsverhältnis" sind auch solche, die mit einem Sozialplan in Verbindung stehen und werden nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 27.03.1996 - 10 AZR 668/95 = NZA 1996, 986) von der Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrages erfasst. Sähe man in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.01.2004 (Bl. 20 d. A.) eine Anfechtungserklärung, (zur grundsätzlich möglichen Teilanfechtung: vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 142 Rz 1) greift nach der Tatsachenlage jedoch keiner der gesetzlichen Anfechtungstatbestände ein, da die Klägerin bei Abschluss des von ihr initiierten Aufhebungsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass keine Abfindung gezahlt würde.

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass die Angriffe der Berufung nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles zu gelangen.

Vorsorglich wird jedoch in Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss des Sozialplans für den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin bestehen. Insofern ist zutreffend, dass die Bevollmächtigung dem Schriftformerfordernis nach § 50 Abs. 2 S. 3 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG unterlägen hätte. Eine Zuständigkeitsüberschreitung des Gesamtbetriebsrats ist nicht ausgeschlossen. Die Unterzeichnung des Protokolls der Sitzung des Betriebsrats mit der Geschäftsleiterin am 01.12.2003 reicht entgegen der Ansicht der Berufung nicht aus, um dem Schriftformerfordernis zu genügen.

Im übrigen ergibt eine Auslegung von § 4 Ziffer 2) des Interessenausgleichs, dass es den örtlichen Betriebsräten überlassen war, mit welchen personellen Einzelmaßnahmen die "Soll-Vorgaben des § 3 marktkonkret" erreicht werden sollten. Der hier maßgebliche Wortlaut ist eindeutig (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2003 - 8 Sa 272/03 - m. w. N. auf BAG, Urteile vom 29.11.1978 - 5 AZR 553/77, vom 04.06.1987 - 2 AZR 393/86 und vom 29.01.2002 - 1 AZR 227/01 -). In diesem Zusammenhang blieb von der Klägerin unwidersprochen, dass in Umsetzung der in § 3 des Interessenausgleichs vereinbarten Ziele mit den Mitarbeitern des Betriebes in K zunächst nur bis zum 20.11.2003 die Möglichkeit eingeräumt gewesen war, u. a. Aufhebungsverträge zu schließen und die Klägerin nach Maßgabe der Mitarbeiterliste (Bl. 37 d. A.) auf Rang 13 lag und daher von einer Sozialplanregelung nicht tangiert wurde.

Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angegebene Literaturstelle im Erfurter Kommentar, 4. Auflage, Seite 1036, bezieht sich auf die vorliegend nicht relevante Frage der Personalplanung. Im übrigen ist zu sehen, dass § 50 BetrVG als Kollisionsnorm für ihren Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats zwingend von dem der Betriebsräte abgrenzt und nach dem Gesetz von der Primärzuständigkeit des Betriebsrats auszugehen ist (vgl. Eisemann, Erfurter Kommentar 210, § 50 Ziffer 1).

Auf § 257 BGB kann für den Ausspruch der Klägerin nicht abgestellt werden, weil es zumindest wegen des fehlenden Merkmals der "öffentlichen Bekanntmachung" einer Belohnung fehlt.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass auch nach dem 20.11.2003 ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen in den Genuss der Sozialplanabfindung gekommen sind, vermag auch auf der Basis des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch begründet zu werden. Angesichts der Regelung in § 4 Ziffer 2) des Interessenausgleichs und der nicht qualifiziert bestrittenen Ausführungen der Beklagten zur Nichtbetroffenheit der Klägerin, vermag auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs, den die Berufung weiter ins Feld führt, nicht zum Tragen zu kommen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision sei die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich auf § 72 Abs. 2 ArbGG ergebenen Voraussetzungen. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des BAG reichen zur Findung eines deutlichen Ergebnisses aus und bedürfen keiner Weiterentwicklung.

Ende der Entscheidung

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