Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 545/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
BGB § 242
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BGB §§ 929 ff
BGB § 929 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.4.2007, Az.: 4 Ca 3228/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 11.09.2002. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis einschließlich 31.12.2004 sowie die Erteilung einer Auskunft bezüglich der von ihm unternommenen Dienstreisen. Letztlich hat der Kläger (erstinstanzlich) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.08. bis 08.08.2002 geltend gemacht.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2002 (Bl. 257 - 262 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die unter dem 09.08.2002 ausgesprochene und schriftlich übergebene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schriftsatz vom 11.09.2002, übergeben in der mündlichen Verhandlung des gleichen Tages, beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 08.08.2002 einen Betrag in Höhe von 1.883,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.09.2002 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dem Kläger darüber zu erteilen, an welchen Tagen seit dem 01.01.2002 er für die Beklagte als Vertriebsleiter Reisen unternommen hat durch Ausdruck seines im Computer der Beklagten gespeicherten Terminkalenders.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149.222,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils von 6.217,59 EUR brutto beginnend mit dem 20.02.2003 und endend (vorläufig) ab dem 20.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, hinsichtlich deren Gegenstand und Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (dort S. 3 - 12 = Bl. 212 bis Bl. 221 d.A.) verwiesen wird, mit Urteil vom 18.04.2007 dem Klageantrag zu 3. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 19 dieses Urteils (= Bl. 262 - 274 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 18.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht wegen einer Beihilfe zur Untreue bzw. wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht wirksam. Hiervon könne nicht mehr gesprochen werden, nachdem er in einem Strafverfahren mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.09.2007 vom diesbezüglichen Tatvorwurf freigesprochen worden sei. Die Annahme des Arbeitsgerichts, die dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z überlassenen Sonnebänke hätten seinerzeit im Eigentum der Beklagten gestanden, sei unzutreffend. Vielmehr seien die betreffenden Sonnebänke in sein Eigentum gelangt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine von ihm gegen die Beklagte, auf Herausgabe der Sonnebänke gerichtete Klage durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27.04.2006 abgewiesen worden sei. Wie sich aus einer am 15.02.2003 getroffenen schriftlichen Vereinbarung (Bl. 343 d.A.) ergebe, habe zwischen ihm und Herrn Ralph Y, seinerzeit zugleich Inhaber der Fa. X, eine BGB-Gesellschaft bestanden, welche zum 31.12.2002 aufgelöst worden sei. Er - der Kläger - sei alleiniger Rechtsnachfolger der betreffenden BGB-Gesellschaft geworden, habe den Betrieb zum 01.01.2003 übernommen und das Gewerbe erst am 15.03.2004 abgemeldet. Von den vier Sonnenbänken, die bei dem Zeugen Z aufgestellt gewesen seien, habe Herr Y drei Stück als Händler gekauft, die er der GbR zur Verfügung gestellt und ihm nach Übertragung des Geschäftsanteils an der GbR überlassen habe. Er selbst habe zwei Sonnenbänke mit der Bezeichnung 720 eingebracht. Erstmals in der Berufungs- Hauptverhandlung im Strafverfahren sei von Herrn W und Herrn V bestätigt worden, dass die noch vom Landgericht Koblenz als Scheingutschrift erachtete Gutschrift echt sei. Damit schließe sich der Kreis, dass über die Rechnung vom 25.05.2000 (Bl. 348 d.A.), die auch von der Fa. X bezahlt worden sei, die betreffenden Sonnenbänke nunmehr doch in sein Eigentum gelangt seien. Die Aussage des Zeugen Z, wonach er mietvertragliche Abreden bezüglich der Sonnenbänke über ihn und Herrn U nur mit der Beklagten getroffen habe, sei als Schutzbehauptung zu bewerten; jedenfalls sei die Aussage objektiv falsch. Auch die Behauptung, es seien auf Kosten der Beklagten Wartungsarbeiten an den betreffenden Geräten durchgeführt worden, sei unzutreffend. In Folge des Ausspruchs der fristlosen Kündigung habe er keine Spesenabrechnungen mehr vornehmen können. Er habe keine andere Möglichkeit, an seine Aufzeichnungen zu gelangen, als in seinem Computer die entsprechenden Daten abzurufen. Nur dort habe er als Vertriebsleiter seine Außentätigkeit mit Datum, Ort und Gesprächspartnern festgehalten, ebenso wie die Daten der Unterkunft. Nur durch Erteilung der begehrten Auskunft habe er die Möglichkeit, seine Spesen noch abzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 16.02.2007 (Bl. 313 - 323 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2007 wird über den ausgeurteilten Betrag von 1.883,89 € nebst Zinsen den Anträgen gemäß Protokoll vom 20.12.2006 im Einzelnen entsprochen wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, an welchen Tagen seit dem 01.01.2002 er für die Beklagte als Vertriebsleiter Reisen unternommen hat ggfls. durch Ausdruck seines im Computer gespeicherten Terminkalenders.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 99.484,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils von 6.217,59 €, beginnend mit dem 20.02.2003 zu zahlen.

3. Ferner wird festgestellt, dass die unter dem 09.08.2002 ausgesprochene und schriftlich übergebene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.

4. Ferner wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung mit Schriftsatz vom 11.09.2002 (Bl. 31 der vormals als 4 Ca 2752/02 geführten Akte) beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.12.2007 (Bl. 365 - 369 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die an sich statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig.

Zwar hat der Kläger seine Berufung sowohl fristgerecht eingelegt als auch begründet. Soweit das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Klage auf Erteilung einer Auskunft über die vom Kläger seit dem 01.01.2002 unternommenen Dienstreisen (erstinstanzlicher Klageantrag zu 4.) abgewiesen hat und dieser Antrag im Berufungsverfahren weiter verfolgt wird (Berufungsantrag zu 1.), so erfüllt die Berufungsbegründung des Klägers nicht die in § 520 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen.

Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn er diese bekämpfen will (BAG v. 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 -; Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rz. 155 m.w.N.). Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, so ist die Berufung insgesamt unzulässig (Schwab/Weth, a.a.O., § 64, Rz. 158).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung bezüglich der Auskunftsklage nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung zum einen damit begründet, dass der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten keinerlei Beweis dafür angeboten hat, dass die Daten seiner Geschäftsreisen auf einem Computer im Betrieb der Beklagten gespeichert sind. Bezüglich dieser rechtlichen Erwägung des Arbeitsgerichts hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nunmehr Beweis dafür angeboten, dass er seine Außendiensttätigkeiten mit Datum, Ort und Gesprächspartnern, ebenso wie die Daten der jeweiligen Unterkunft, in seinem dienstlichen Computer bei der Beklagten abgespeichert hat. Insoweit hat der Kläger demnach neue Angriffs - und Verteidigungsmittel i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat das Bestehen eines Auskunftsanspruches jedoch darüber hinaus auch mit der Begründung verneint, es liege jedenfalls keine entschuldbare Unkenntnis des Klägers bezüglich der Einzelheiten seiner Geschäftsreisen und damit über das Bestehen und den Umfang seines Aufwendungsersatzanspruches vor, so dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht gegeben seien. Weiter hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, es sei Sache des Klägers gewesen, die entsprechenden Aufzeichnungen vorzunehmen und zwar dergestalt, dass er jederzeit darauf zurückgreifen könne. Daher beruhe es allein auf seinem Verschulden, wenn er die zur Substantiierung eines Aufwendungsersatzanspruches nötigen Aufzeichnungen nicht besitze. Mit diesen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs: BAG v. 26.06.1985 - 7 AZR 150/83 -) hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Seinem Berufungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, was - bezogen auf diese Urteilsbegründung - an der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig sein soll.

Die Berufung war daher insoweit als unzulässig abzuweisen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.

II. Im Übrigen ist die Berufung insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 und der ordentlichen Kündigung vom 11.09.2002 erhobenen Kündigungsschutzklagen sind nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 09.08.2002 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 8 - 17 = Bl. 263 - 272 d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht - insbesondere nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zusammen mit dem ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Herrn U in den Jahren 1999 und 2001 Sonnenbänke, die im Eigentum der Beklagten standen, in deren Namen dem Zeugen Z zur Verwendung in dessen Fitnessstudios entgeltlich zur Verfügung gestellt und sich die aus diesem Geschäft geflossenen Einnahmen hälftig mit Herrn U geteilt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.09.2007 vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden ist. Die Beurteilung im Strafverfahren ist für die Arbeitsgerichte nicht bindend. Diese müssen sich vielmehr eine eigene Überzeugung bilden und haben den Sachverhalt selbst aufzuklären (BAG v. 26.03.1992 - 2 AZR 519/91 -; AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Darüber hinaus kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigender Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist, ohnehin nicht auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers an. Diesbezüglich hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass (zwar) vorliegend der Straftatbestand der Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 StGB) in Betracht komme, dass jedoch unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstelle. Letztlich enthält das im Strafverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Koblenz vom 04.09.2007 (Bl. 324 - 339 d.A.) bezüglich des den Kläger betreffenden Freispruches keine nähere Begründung, so dass hieraus ohnehin keine Rückschlüsse auf den Kündigungssachverhalt möglich sind.

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die dem Zeugen Z zur Verfügung gestellten Sonnenbänke nicht im Eigentum des Klägers, sondern vielmehr im Eigentum der Beklagten standen. Die betreffenden Sonnenbänke wurden unstreitig von der Beklagten produziert, die damit Eigentümerin der Geräte geworden ist. Der Kläger hat (auch) im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ableiten ließe, dass das Eigentum der Beklagten an den Sonnenbänken auf ihn oder auf eine andere Person übergegangen ist oder dass die Beklagte ihr Eigentum auf sonstige Weise verloren hat. Eine Eigentumsübertragung nach § 929 Satz 1 BGB auf den Kläger, an Herrn Ralph Y oder an eine zwischen dem Kläger und Herrn Y bestehende GbR hat nicht stattgefunden, da es bereits an der hierfür erforderlichen Übergabe der Sonnenbänke fehlt. Die Überlassung der Geräte an den Zeugen Z konnte vorliegend keinen Eigentumsübergang herbeiführen. Der Zeuge Z hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Kläger bzw. Herr U bei den bezüglich der Überlassung der Sonnenbänke geführten Gesprächen stets im Namen der Beklagten gehandelt haben. Der Zeuge Z hat daher weder als Geheißperson noch als Besitzmittler auf Seiten des Klägers oder des Herrn Y fungiert. Auch ansonsten sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die eine Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff BGB oder einen Eigentumsverlust der Beklagten in sonstiger Weise begründen könnten. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob und insbesondere ab welchem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und Herrn Y eine BGB-Gesellschaft bestanden hat, da ein Eigentumserwerb bezüglich der Sonnenbänke durch diese BGB-Gesellschaft ebenfalls nicht erkennbar ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der der Fa. T bzw. Herrn Y eine Gutschrift erteilt wurde, da dies auf die Eigentumsverhältnisse keinerlei rechtliche Auswirkungen hat.

Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der im Eigentum der Beklagten stehenden Sonnenbänke an den Zeugen Z und die Aufteilung der aus diesem Geschäft resultierenden Einnahmen zwischen ihm und Herrn U bilden - wie das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil zureffend ausführt - zweifellos einen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an sich rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, den Kläger zumindest noch bis zum Ablauf seiner ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Diesbezüglich ist den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nichts hinzuzufügen. Schließlich hat die Beklagte auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Bezüglich des vorliegend maßgeblichen Kündigungsgrundes hat der Kläger den Sachvortrag der Beklagten nicht bestritten, wonach diese erst im Zuge einer in der Zeit vom 31.07. bis 08.08.2002 durchgeführten Betriebsprüfung und in der Folgezeit vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt hat.

2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung geendet hat, erweist sich auch die auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab Kündigungsausspruch bis einschließlich 31.12.2004 gerichtete Klage als unbegründet.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück