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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 592/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 26.04.2007, Az.: 7 Ca 2248/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten erklärten Anfechtung eines Arbeitsvertrages sowie über die Wirksamkeit einer von diesem vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei dem Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.09./22.09.2006 seit dem 01.11.2006 als Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst beschäftigt. Der Beklagte betreibt unter der Firma "Transportvermittlung für C Transport International" ein Unternehmen im Bereich des Speditionsgewerbes, welches Transportaufträge/Logistikdienstleistungen im Güterkraftverkehr vermittelt.

Bereits am 04.07.2006 hatte der Kläger eine Gesellschaft nach englischem Recht mit dem Namen " Z. Logistik Ltd." mit Sitz in Birmingham gegründet. Eine deutsche Zweigniederlassung dieser Gesellschaft wurde am 25.09.2006 unter der Anschrift des Klägers in das Handelsregister beim Amtsgericht Münster (Westfalen) eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, dessen Gegenstand der Einsatz von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ist, ist der Kläger.

Am 21.11.2006 übersandte ein Mitarbeiter des Beklagten dem Kläger an dessen Email-Adresse (dieter.h @gmx.net) eine Excel-Datei mit Adressen und Ansprechpartnern von Kunden des Beklagten zum Zwecke der Überarbeitung. Die Excel-Datei sandte der Kläger am 27.11.2006 um 10.32 Uhr an den Beklagten zurück. Diese Email wies als Absender eine Adresse der " Z. Logistik Ltd." (mailto: info@ Z.-logistik.com) aus. Eine sodann vom Beklagten noch am selben Tag um 10.38 Uhr bei der Fa. Y. eingeholte Auskunft enthält u.a. folgende Angaben:

"Rechtsform

GmbH englischen Rechts

Gründung 04.07.2006

Handelsregister 25.09.2006, AG 48149 Münster (Westf), HRB 10602 letzte veröffentlichte Eintragung am 25.09.2006

Gesellschafter * 425.0347355 *

A.

48145 Münster

(100,-- GBP)

Stammkapital siehe oben

Geschäftsführer * 425.0347355 *

A., geb. 19.09.1955, Lohausweg 4, 48145 Münster

alleinvertretungsberechtigt

Allgemeines Angefragte Gesellschaft ist eine Zweigniederlassung der Z. Logistik Ltd. mit Sitz in GB-Birmingham, eingetragen in das Handelsregister für England und Wales unter der Nr. 5864043.

Gegenstand: Einsatz von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, die Firma befindet sich derzeit noch im Aufbau. Die aktive Geschäftstätigkeit soll im Laufe des nächsten Jahres beginnen. Geplant ist ein Mitarbeiterstamm von 10 Leuten mit eigenen PKWŽs. Betriebsräume gemietet.

Geschäftsentwicklung bleibt abzuwarten.

BRANCHENSCHLÜSSEL (Statistisches Bundesamt WZ 2003):

Erlaubnispflichtiger gewerblicher Güterkraftverkehr

..."

Der Beklagte suchte sodann im Internet die Homepage der Z. Logistik Ltd. auf. Die Startseite beinhaltet folgende Angaben:

"Im Sommer 2006 gegründet sind wir noch ein junges Unternehmen, dem die Mitarbeiter dahinter jedoch eine große Erfahrung geben.

Im Zeichen von E-Commerce, Globalisierung und Vernetzung über Unternehmens- und Ländergrenzen hinweg wird Produktion und Warenverteilung immer mehr zu einer logistischen Aufgabe.

Wir arbeiten ausschliesslich im B2B Bereich mit starken Partnern zusammen und werden mit steigendem Wachstum auch immer wieder neuen Mitarbeitern eine Chance geben.

Wir wollen Ihr innovativer Partner sein!"

Unter der Rubrik "Jobs" befand sich eine Stellenausschreibung für einen Berufskraftfahrer zur Festanstellung für den Standort Osnabrück. Wegen des Inhalts der Homepage im Übrigen wird auf Blatt 51 - 54 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.11.2006, welches dem Kläger noch am selben Tag vorab per Fax übermittelt wurde und am 28.11.2006 im Original zuging, erklärte der Beklagten die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung und kündigte zugleich das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos. Gegen die Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrages richtet sich die vom Kläger am 01.12.2006 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages sowie die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien unwirksam. Es sei weder ein Anfechtungsgrund gegeben, noch liege ein wichtiger, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigender Grund vor. Er habe den Beklagten nicht getäuscht, sondern diesem vor Vertragsabschluss ausdrücklich mitgeteilt, dass er Eigner und Geschäftsführer einer ruhenden Gesellschaft nach englischem Recht sei. Er habe den Beklagten auch darüber informiert, dass die Firma A Logistik Ltd. als Vorratsfirma für seinen Sohn gegründet worden sei, da dieser beabsichtige, sich selbständig zu machen. Sein Sohn habe die Firma wegen der nötigen Konzessionen nicht selbst gründen können. Die Firma habe jedoch nur seinem Sohn zur Verfügung stehen sollen und im Übrigen auch nur im Bereich des Güternahverkehrs tätig werden sollen. Eine sachliche und zeitliche Perspektive zur Aufnahme von Tätigkeiten sei nicht geplant gewesen, da sein Sohn noch nicht seine Ausbildung abgeschlossen habe. Für die betreffende Firma habe sein Sohn Darstellungsmöglichkeiten entwickelt, wobei es sich jedoch ausschließlich um Spielereien am Modell gehandelt habe. Insbesondere habe die Firma tatsächlich keine Fahrer gesucht. Geschäftsabschlüsse seien ebenfalls nicht getätigt worden. Mit alledem sei der Beklagte ausdrücklich einverstanden gewesen und habe lediglich um Information gebeten, wenn der Sohn den Geschäftsbetrieb im Güternahverkehr aufnehme. Dies ergebe sich auch aus einer Email vom 21.09.2006, die ihm ein Mitarbeiter des Beklagten, Herr Z., gesandt habe. Des Weiteren sei der Sachverhalt nochmals am 02.11.2006 im Beisein seiner Lebensgefährtin besprochen worden. Die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit sei im Übrigen gar nicht möglich, da die von ihm gegründete Gesellschaft nur eine Erlaubnisurkunde für Deutschland besitze und sie eine Lizenz für Europa in Deutschland nicht erhalten könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch das Anfechtungs- bzw. Kündigungsschreiben des Beklagten vom 27.11.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei bereits in Folge der Anfechtungserklärung aufgelöst worden. Jedenfalls habe die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Die Anfechtung beruhe auf einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung. Zu keinem Zeitpunkt habe er - der Beklagte - Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger ein Logistikunternehmen gegründet habe, dessen Eigner und Geschäftsführer dieser sei. Weder bei den Vorstellungsgesprächen noch am 02.11.2006 sei dies vom Kläger angesprochen worden. Die Email des Mitarbeiters Z. an den Kläger vom 21.09.2006 kenne er nicht. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass der Kläger sich als neuer Mitarbeiter im Außendienst mit seiner ganzen Arbeitskraft in das Unternehmen einbringe. Hätte er von der vom Kläger gegründeten Firma gewusst, so hätte er ihn nicht eingestellt. Der Kläger habe ganz bewusst eine offenbarungspflichtige Tatsache verschwiegen. Wie sich auch aus der von der Fa. Y. eingeholten Auskunft ergebe, trete der Kläger als Mitbewerber am Markt auf. Es handele sich gerade nicht um eine ruhende und nur für den Sohn des Klägers gegründete Vorratsfirma. Von Modellspielereien des Sohnes könne keine Rede sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2007 abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Verhältnis der Parteien habe bereits in Folge der vom Beklagten erklärten Anfechtung mit Ablauf des 27.11.2006 geendet. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 11 - 18 dieses Urteils (= Bl. 194 - 201 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne der Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages nicht auf den Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung stützen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass er - der Kläger - mehrfach vorgetragen habe, dass er den Beklagten sowohl am 13.09.2006 als auch am 02.11.2006 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er Geschäftsführer einer ruhenden, d.h. nicht aktiv betriebenen und nur für seinen Sohn als Vorratsfirma gegründeten Gesellschaft nach englischem Recht sei. Auch die Homepage dieser Firma sei bei diesen Gesprächen angesprochen worden. Das Arbeitsgericht hätte daher über die diesbezüglichen, streitigen Behauptungen Beweis erheben müssen. Die Kenntnis des Beklagten von der betreffenden Firma ergebe sich im Übrigen auch aus dem Inhalt der Email des Mitarbeiters des Beklagten Z. vom 21.09.2006 (Bl. 281 d.A.).

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2006 aufgelöst worden ist und über den 27.11.2006 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus geltend, der vom Kläger vorgelegte Ausdruck der Email des Mitarbeiters Z. vom 21.09.2006 gebe nicht den richtigen Inhalt der betreffenden Email wieder.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008 seinerseits einen Ausdruck der Email vom 21.09.2006 zu den Akten gereicht (Bl. 290 f d.A.), in welchem die Textpassage "wegen ihrer ruhenden Ltd. sieht Herr C. keine Probleme, sollte Ihr Sohn aktiv die Gesellschaft im NVK betreiben, so bitten wir um einen Hinweis", nicht enthalten ist.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die seitens des Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2006 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages beendet worden. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag, er habe den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages darüber informiert, dass er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer nach englischem Recht, jedoch ausschließlich als ruhende "Vorratsfirma" für seinen Sohn gegründeten Firma sei, berücksichtigt und rechtlich zutreffend bewertet. Bezüglich dieses, vom Kläger im Berufungsverfahren wiederholten Sachvortrages bedurfte es auch keiner Beweiserhebung. Denn selbst wenn man den betreffenden Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, so hat er dennoch die ihm obliegende Offenbarungspflicht in Bezug auf die Ausübung einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bestehenden oder beabsichtigten Konkurrenztätigkeit verletzt und den Beklagten getäuscht. Von einer ruhenden und nur "auf Vorrat" gegründeten Firma kann nämlich bereits im Hinblick auf den Inhalt der Homepage der Z. Logistik Ltd. nicht ausgegangen werden. Wie sich schon aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Startseite der betreffenden Homepage ergibt, wendet sich die Z. Logistik Ltd. werbend an potentielle Kunden. Dies zeigt sich insbesondere in der im Anschluss an die Darstellung der Geschäftstätigkeit angefügten Formulierung: "Wir wollen ihr innovativer Partner sein!". Darüber hinaus hatte die Z. Logistik Ltd. auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Jobs" eine Stellenanzeige für einen Berufskraftfahrer in Festanstellung für den Standort Osnabrück aufgegeben. Die Behauptung des Klägers, es habe sich insoweit lediglich um "Modellspielereien" seines Sohnes gehandelt, erweist sich im Hinblick auf diese Tatsachen als unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, die betreffende Internetseite sei vor Vertragsschluss "angesprochen worden". Der Kläger behauptet diesbezüglich selbst nicht, den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass sich die Homepage ihrem Inhalt nach bereits werbend an potentielle Kunden wendet. Vielmehr hat er auch im Berufungsverfahren vorgetragen, den Beklagten über eine ruhende "Vorratsfirma" informiert zu haben. Unstreitig hat er dem Beklagten verschwiegen, dass er selbst unter der Firma Z. Logistik Ltd. bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung in das Handelsregister beantragt hatte und zudem nach außen und damit gegenüber Dritten durch Verwendung seiner Wohnadresse als aktueller Geschäftsadresse der deutschen Zweigniederlassung, der Bereithaltung eines Telefonanschlusses, der Einrichtung einer eigenen aktiven Email-Adresse mit dem Namen der Firma sowie der Gestaltung eines Internetauftritts mittels einer eigens dafür eingerichteten und bereits für jedermann zugänglichen Homepage der von ihm gegründeten Gesellschaft Logistische Dienstleistungen generell und ohne Einschränkungen im Güterkraftverkehr anbietet und damit werbend am Markt in Erscheinung tritt. Die dem Beklagten bei Vertragsschluss verschwiegenen Handlungen des Klägers erschöpften sich in Ansehung all dieser Umstände gerade nicht in der Gründung und Anmeldung einer Vorratsfirma für seinen Sohn und somit in erlaubten Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb eines Handelsgewerbes, sondern erfüllten vielmehr bereits den Tatbestand des Betreibens eines Handelsgewerbes im Marktbereich des Beklagten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger - unter Zugrundelegung seines Sachvortrages - die betreffenden Tätigkeiten bzw. Handlungen nicht für sich selbst, sondern für seinen Sohn entfaltet hat. Die vom Kläger verletzte Offenbarungspflicht umfasste nämlich nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse, sondern auch das aktive Unterstützen eines Wettbewerbers des Arbeitgebers, was ihm im Übrigen ebenfalls nicht gestattet war (vgl. BAG vom 21.11.1996 - 2 AZR 852/95). Es kann auch offen bleiben, ob der vom Kläger im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Email-Ausdruck (Bl. 281 d.A.) den Inhalt der von einem Mitarbeiter des Beklagten am 21.09.2006 verfassten Email richtig wiedergibt. Denn auch dort ist lediglich die Rede von einer "ruhenden Ltd." und somit gerade nicht von einer bereits werbend am Markt tätigen Konkurrenzfirma.

Ansonsten ist den sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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