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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 617/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 617/05

Entscheidung vom 02.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.07.2005 - 11 Ca 540/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 zu vergüten und ihm entsprechende Abrechnungen zu erteilen.

Der Kläger hat in seiner am 03.03.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied am Rhein - eingegangenen Klage behauptet, am 13.11.2004 sei es im Büro des Beklagten zu einer Vereinbarung gekommen, wonach er - der Kläger - ab dem 07.11.2004 zu einem monatlichen Festnettoeinkommen von 1.200,00 € als Vorarbeiter eingestellt worden sei.

Zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit, den gestellten Anträgen und dem Vorbringen des Beklagten wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.07.2005 - 11 Ca 540/05 - ergänzt um das nachfolgende Berufungsvorbringen.

Mit der vorerwähnten Entscheidung verurteilte das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.600,00 € nebst Zinsen und zur Abrechungserteilung für die Monate November 2004 bis Februar 2005.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte auf den Vortrag des Klägers zu einer Vereinbarung am 13.11.2004 hinsichtlich einer Tätigkeit als Vorarbeiter trotz Fristsetzung im Beschluss vom 11.04.2005 nichts entgegnet habe. Soweit der Beklagten im Kammertermin eine Erkrankung vorgetragen habe, sei kein Attest vorgelegt worden. Außerdem sei der Beklagte im Termin erschienen.

Gegen das, dem Beklagten am 13.07.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 22.07.2005 eingelegte und am 19.08.2005 begründete Berufung.

Der Beklagte trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, eine Vereinbarung über eine Festanstellung sei nicht zustande gekommen. Der Zeuge T., der vom Kläger benannt worden sei, würde bezeugen können, dass der Kläger ausschließlich für die Installation von Stromkabeln eingestellt worden sei. Eine anderslautende Vereinbarung habe die Ehefrau des Klägers nicht mithören können. Der Zeuge U. könne bestätigen, dass die Tätigkeit des Klägers mit der Verkabelung beendet sein sollte (Zeugnis: U.). Der Kläger habe auch gegenüber dem Zeugen V. erklärt, dass die Tätigkeit mit dem Erhalt von 700,00 € in bar entlohnt sei. Im Übrigen sei eine Nettolohnvereinbarung äußerst ungewöhnlich, zumal der Kläger nicht einmal gewusst habe, welcher Bruttolohn ihm aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zugestanden habe. Im Übrigen dürften die Anforderung an eine anwaltlich nicht vertretene Prozesspartei nicht überspannt werden. Beim Beklagten hätten gewisse Sprach- und auch Herzschwierigkeiten vorgelegen. Der Kläger sei zudem bei dem Zeugen V. erschienen und habe gebeten, in seinem Sinne auszusagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2005 (Bl. 33 bis 34 d. A.) sowie die weitere Stellungnahme vom 27.10.2005 (Bl. 44 bis 45 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied am Rhein - vom 06.07.2005 - Az.: 11 Ca 540/05 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

der Vortrag des Beklagten treffe nicht zu. Seine Ehefrau habe das Gespräch zur Vereinbarung der Tätigkeit mithören können. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Beklagten verspätet. Insoweit sei § 67 Abs. 2 ArbGG einschlägig.

Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.09.2005 (Bl. 42 bis 43 d. A.) verwiesen.

Des Weiteren wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25.11.2005 (Bl. 51 bis 53 d. A.) sowie den gesamten Akteninhalt mit den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist nach Lage des erstinstanzlichen Verfahrens zur zutreffenden Ansicht gelangt, dass der Beklagte an den Kläger 3.600,00 € nebst den zuerkannten Zinsen zu zahlen und er darüber hinaus ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen für die Monate November, Dezember 2004 sowie Januar und Februar 2005 zu erteilen hat. In der Berufungsinstanz ergibt sich keine andere Bewertung.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier, unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung mit der Begründung, es sei keine Festanstellung, sondern eine solche für die Installation von Stromkabeln etc. erfolgt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung des Rechtstreits. Der Kläger hat nämlich erstinstanzlich behauptet, er habe bis zum 08.02.2005 für die Beklagte gearbeitet, indem er eine Halle hergerichtet und insbesondere Elektroinstallationsarbeiten, Trockenbau-, Klempner- und Sanitärarbeiten durchgeführt habe. Diesen Behauptungen steht der Einwand des Beklagten im Berufungsverfahren zu einer Einstellung "nur für die Installation der Stromkabel etc." nicht entgegen; denn zum einen würde sich aus diesem Vortrag des Beklagten bereits eine arbeitsrechtlich relevante Zweckbefristung (vgl. § 14 TzBfG) ergeben, die bereits dem Grunde nach zu den verfolgten Ansprüchen führt. Außerdem verhält sich der Einwand des Beklagten nicht ausreichend zu der Behauptung des Klägers, tatsächlich bis zum 08.02.2005 gearbeitet zu haben. Hieraus folgt, dass der Anspruch auch der Höhe nach vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt wurde. Eventuelle Aussagen des Klägers zur Beendigung seiner Tätigkeit mit der Verkabelung gegenüber dem Zeugen U. - enthalten - ihre Richtigkeit unterstellt - nichts Präzises zum zeitlichen Umfang der vom Kläger behaupteten Tätigkeit. Zu der vom Kläger weiter bestrittene Behauptung der Beklagten, wonach er - der Kläger - gegenüber den Zeugen V. erklärt habe, mit dem Erhalt von 700,00 € in bar sei die Tätigkeit entlohnt, fehlt es an substantiierten Ausführungen zu den Einzelheiten dieser Indiztatsache. Die Behauptung des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeit wird dadurch jedenfalls nicht ausgeräumt.

2.

Hilfsweise ist auszuführen, dass dem Vorbringen des Klägers auch § 67 Abs. 2 ArbGG entgegensteht. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden, zweitinstanzlich nur zuzulassen, wenn der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder, wenn die Partei die Verspätung hinreichend entschuldigt. Der Vortrag des Beklagten zu gewissen Sprach- und Herzschwierigkeiten ist lediglich auf diese beiden Schlagworte begrenzt und damit nicht so nachvollziehbar ausgeführt, dass von einer hinreichenden Entschuldigung ausgegangen werden könnte. Entschuldigungsgründe sind im Einzelnen nämlich schlüssig vorzutragen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Mülller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, §§ 67 Rz. 13, 56, Rz. 29). Auch greift die rechtliche Voraussetzung der Verzögerung des Rechtsstreits, die bereits dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidungsfindung der Berufungsinstanz durch ein verspätetes Vorbringen hinausgeschoben würde ((vgl. Germelmann u.a., aaO, § 67, Rz. 12). Dem Angebot des Beklagten, präsente Zeugen im Termin zu stellen, wäre nach Auffassung der Berufungskammer erst bei einem schlüssigen Vortrag zu den Einwänden des Beklagten nachzukommen gewesen. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.

III.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Revision sah die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich aus § 72 Abs. 2 ArbGG ergebenden Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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