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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 649/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
ZPO § 540
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 6
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 649/04

Verkündet am: 15.10.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2004 - 10 Ca 532/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nach für den Kläger erfolgreicher Kündigungsschutzklage streiten die Parteien um die Verpflichtung der früheren Betriebsinhaberin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004.

Der Kläger war seit 01.08.1969 bei der Beklagten KG zuletzt als Neuwagen-Disponent mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.447,00 Euro beschäftigt.

Einer von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine mit Schreiben vom 28.04.2003 zum 30.11.2003 ausgesprochenen Kündigung wurde durch Urteil vom 15.10.2003 mit der wesentlichen Begründung stattgegeben, dass keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang von der Beklagten auf die Fa. B. - A. GmbH vorläge, die das O - A ab 01.10.2003 nahtlos weiterführe. Der Kläger schloss mit der neuen Inhaberin einen entsprechenden Arbeitsvertrag und war ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.11.2003 beschäftigt.

Mit seiner am 20.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der früheren Inhaberin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe am 12.11.2003 bei dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten vorgesprochen und seine Arbeitsleistung angeboten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.341,00 Euro Brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

ein Angebot der Arbeitsleistung habe nicht vorgelegen. Im übrigen müsse sich der Kläger auf seine Lohnforderung das ihm ab 01.12.2003 gewährte Arbeitslosengeld anrechnen lassen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 30.06.2004 - 10 Ca 532/04 - auf Klageabweisung erkannt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestünde nicht, weil das auf den Betriebserwerber kraft Gesetzes übergegangene Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 07.11.2003 zum 30.11.2003 beendet worden sei. Sei das Arbeitsverhältnis gekündigt und läge der Zeitpunkt des Betriebsüberganges vor Ablauf der Kündigungsfrist, ginge das gekündigte Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über.

Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 18-22 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 13.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 09.08.2004 eingelegte und am 09.09.2004 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich weiter vor, von der Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.04.2003 aufgelöst worden sei, habe man ihn am 11.11.2003 unterrichtet. Sein Ersuchen am 12.11.2003 in ein Anstellungsverhältnis bei der Fa. M. B. übernommen zu werden, sei vom persönlich haftenden Gesellschafter abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 11.12.2003 habe er - der Kläger - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH widersprochen. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass das Widerspruchsrecht teilweise neu geregelt worden sei. Der Arbeitnehmer könne innerhalb der Erklärungsfrist von einem Monat widersprechen. Die Frist laufe ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung sei nicht erfolgt und ein Widerspruch daher möglich.

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2004 die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 7.341,00 EUR Brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert.

Durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber sowie den Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe der Kläger auf eine Unterrichtung über den Betriebsübergang verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2004 (Bl. 45-52 d. A.) und bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz vom 14.10.2004 (Bl. 58-59 d. A.) sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 15.10.2004 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gem. § 64 ArbGG statthaft. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst zeitigt die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 30.06.2004 zutreffend darauf erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004 gegen die Beklagte als früherer Betriebsinhaberin zusteht.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gem. § 540 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auf den diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe hier von weiteren Darstellungen ab.

Lediglich die Angriffe der Berufung und die Ausführungen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu nachfolgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Die in Anspruch genommene Beklagte ist für die nach dem Betriebsübergang 01.10.2003 fällig gewordenen Zahlungsansprüche nicht mehr passivlegitimiert. "Dienstberechtigte" im Sinne von § 615 BGB war für diese Ansprüche die GmbH als Betriebsübernehmerin geworden. Die verfolgten Ansprüche vom 01.12.2003 - 29.02.2004 beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des § 613 a BGB, der u. a. darin besteht, eine Regelung der Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 21.03.1991 - 2 AZR 577/90 -). Von daher wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass der neue Inhaber gegenüber dem früheren Inhaber den eingetretenen Annahmeverzug aufgrund des Schutzes wegen des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen müsse (vgl. BAG Urteil vom 21.03.1991 a.a.O.). Keine Haftung trifft daher den ehemaligen Betriebsinhaber für solche Ansprüche, die erst nach Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind, denn in diesem Zeitraum war er nie Schuldner des Klägers (vgl. ErfK-Preis, § 613 a BGB Rz 134)

2.

Die Ausführungen der Berufung zur teilweisen Neuregelung des Widerspruchsrechts im § 613 a Abs. 6 BGB treffen für sich gesehen zu, führen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Verfahrens, da wegen des unstreitig erfolgten Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Betriebsübernehmerin allgemein der Betriebsübergang als konkretisiert angesehen wird; dessen Wirksamkeit ist von der Erfordernis der Informationspflicht durch den Betriebserwerber nach Meinung der Berufungskammer unabhängig (zutreffend: Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457/64).

3.

Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten zum Bezug von Arbeitslosengeld durch den Kläger bestehen auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung Zweifel an einer insoweit bestehenden Aktivlegitimation.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung.

Ende der Entscheidung

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