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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 654/08
Rechtsgebiete: BAT, TVöD, ArbGG, TVÜ-VKA


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1
BAT § 24
BAT § 50 Abs. 1
TVöD § 14
TVöD § 28
ArbGG § 69 Abs. 2
TVÜ-VKA § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.09.2008 - 8 Ca 764/08 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die noch weiter geltenden Eingruppierungs-Bestimmungen des BAT sowie die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst nach Vergütungsgruppe X BAT, ab dem 01.03.1979 nach Vergütungsgruppe IX BAT und ab dem 01.05.1984 nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Ab dem 04.04.1997 wurde die Klägerin befristet zunächst für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Mitarbeiterin Z. auf eine Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes umgesetzt. Diese Stelle wird von der Beklagten mit Vergütungsgruppe VII BAT mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT nach sechsjähriger Bewährung bewertet. Nach Ende ihres Erziehungsurlaubs beantragte die Mitarbeiterin Z. mehrfach hintereinander unbezahlten Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT bzw. § 28 TVöD zur Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder. Die Mitarbeiterin Z. befindet sich nach wie vor in Sonderurlaub. Die Umsetzung der Klägerin auf die Stelle der Mitarbeiterin Z. wurde ohne zeitliche Unterbrechung jeweils für die Dauer des beantragten und genehmigten Sonderurlaubs verlängert. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert und habe daher Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. Ihr Einsatz auf der Stelle der Arbeitnehmerin Z. sei nicht mehr nur vorübergehend. Es lägen keine ausreichenden Gründe vor, die eine Verlängerung des Sonderurlaubs der Mitarbeiterin Z. rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.09.2008 (Bl. 43 bis 45 d. A.). Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 6 Entwicklungsstufe 6 TVöD VKA mit einer persönlichen Zulage in Höhe von derzeit 87,67 EUR seit dem 30.06.2008 einzugruppieren ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.09.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 45 bis 47 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 06.10.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.10.2008 Berufung eingelegt und diese am 02.12.2008 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass gemäß § 22 Abs. 2 BAT für die Eingruppierung auf diejenige Tätigkeit des Angestellten abzustellen sei, die dieser nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ausübe. Die Klägerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf Dauer, sondern vielmehr lediglich vertretungsweise und daher vorübergehend auf der Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes eingesetzt gewesen. Sie - die Beklagte - sei aufgrund der tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, der Mitarbeiterin Z. Sonderurlaub zur Betreuung ihrer minderjährigen Kinder zu gewähren. Es bestünden jedoch keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiterin Z. ihre Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Es liege daher ein sachlicher Grund vor, deren Tätigkeit befristet bzw. vertretungsweise der Klägerin zu übertragen. Dem stehe auch nicht das an die Mitarbeiterin Z. gerichtete Schreiben vom 19.10.2005 (Bl. 9 d. A.) entgegen. Zwar sei der Arbeitnehmerin in diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass man nach Ablauf des Sonderurlaubs keine Möglichkeit sehe, sie wieder auf ihrer alten Stelle einzusetzen. Damit sei jedoch nur zum Ausdruck gebracht worden, dass die beurlaubte Mitarbeiterin keinen Anspruch habe, auf genau der vor dem Sonderurlaub innegehabten Stelle wieder eingesetzt zu werden. Sie - die Beklagte - müsse für die Stellen-inhaberin für den Fall deren Rückkehr jedoch eine Stelle bereithalten, die den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entspreche. Würden jedoch die Klägerin sowie andere Mitarbeiterinnen, die wegen Sonderurlaubs von Kollegen vertretungsweise höherwertige andere Stellen besetzten, in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, so würde dies zu einer Ausweitung der vorhandenen Stellen führen, was jedoch angesichts der Haushaltssituation und der Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht möglich sei. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.2008 (dort Seite 3 = Bl. 35 d. A. unter IV.) behauptete Vereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und dem Personalrat sei nicht getroffen worden. Es sei seinerzeit lediglich darüber diskutiert worden, ob man nach dem Ablauf eines Zeitraumes von sechs Jahren dem sich in Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiter endgültig mitteilen solle, dass seine Stelle nicht mehr freigehalten werde. Wegen erheblicher rechtlicher Bedenken sei jedoch in einem späteren Gespräch eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass ein solches Vorgehen nicht in Betracht komme. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.12.2008 (Bl. 61 bis 68 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus geltend, sie habe sich nunmehr seit 12 Jahren auf der Planstelle der ehemaligen Stelleninhaberin Z. bewährt. Eine Rückkehr der Mitarbeiterin Z. auf den betreffenden Arbeitsplatz werde von der Beklagten, wie sich aus deren Schreiben vom 19.10.2005 ergebe, abgelehnt. Hieraus folge zugleich, dass keine lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mehr vorliege. Darüber hinaus stehe der Arbeitnehmerin Z. kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub zu. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.01.2009 (Bl. 87 bis 89 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. Der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA sind diejenigen Angestellten zugeordnet, die in der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT eingruppiert sind. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT setzt die von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierung voraus, dass bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe VI b BAT erfüllen. Die Stelle, auf der die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin Z. seit April 1997 eingesetzt ist, entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b (Kernbereich) der Anlage 1 a (VKA) zum BAT mit der Folge, dass nach sechsjähriger Bewährung einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b erfolgt. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie war daher entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG v. 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 ff., 357) zu Grunde zu legen.

Gleichwohl ist die Klägerin nicht infolge sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b eingruppiert. Maßgeblich für die tarifrechtliche Eingruppierung ist nämlich gemäß § 22 Abs. 2 BAT diejenige Tätigkeit, die der Angestellte nicht nur vorübergehend ausübt. Erst die dauerhafte Ausübung der übertragenen Tätigkeit kann die rechtlichen Folgen einer höheren Eingruppierung kraft Tarifautomatik nach sich ziehen. Bei der Anwendung dieses Tarifmerkmals ("nicht nur vorübergehend") kommt es nicht auf die subjektive Auffassung der Angestellten, sondern auf objektivierbare Umstände an. Entscheidend ist insoweit der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Willen des Arbeitgebers (BAG v. 05.07.1967 - 4 AZR 162/66 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG). Es ist dabei der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zu entnehmen, ob eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll. Nicht entscheidend ist, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt (BAG v. 24.01.1973 - 4 AZR 104/72 - AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT; BAG v. 22.03.1967 - 4 AZR 107/66 - AP Nr. 24 zu § 22, 23 BAT). Vorliegend wurde der Klägerin die Tätigkeit auf der Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes jeweils nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend übertragen. So wurde der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.1997 (Bl. 27 d. A.) mitgeteilt, dass sie auf die betreffende Stelle "befristet auf die Dauer des Erziehungsurlaubes von Frau Z." umgesetzt werde. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs der Mitarbeiterin Z. wurde die Umsetzung unstreitig - und wie sich auch aus den von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Schreiben Bl. 28 bis 31 d. A. ergibt - jeweils ausdrücklich für die Dauer des Sonderurlaubs der Arbeitnehmerin Z., längstens jedoch für ein Jahr verlängert. Die Beklagte hat daher deutlich und erkennbar gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit nur vorübergehend übertragen werden soll. Bei der rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, die Übertragung einer mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs verbundene Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist darauf abzustellen, ob die vorübergehende Übertragung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgte. Dabei muss sich das billige Ermessen gerade auch auf die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu § 24 BAT). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die vorübergehende Übertragung der auf der Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes anfallenden Tätigkeiten an die Klägerin jeweils billigem Ermessen entsprach. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - für einen befristeten Zeitraum - war in § 24 Abs. 2 BAT als Sonderfall der "vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit" (§ 14 TVöD) speziell geregelt. Die Billigkeit einer solchen Vertretungsanordnung für die Dauer der Verhinderung des Vertretenen folgt schon aus dem Übertragungsgrund. Denn nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz besteht kein Bedürfnis mehr für die Beschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit entspricht daher regelmäßig billigem Ermessen (BAG v. 15.05.2002 - 4 AZR 408/01 - EzBAT § 24 BAT Nr. 27). Solange billiges Ermessen gewahrt ist, ist die vorübergehende Übertragung zulässig. Die Dauer selbst muss nicht nochmals gesondert sachlich gerechtfertigt werden. Bei der Anwendung des § 24 BAT bzw. 14 TVöD besteht keine zeitliche Grenze (BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu § 24 BAT). Es entsprach daher dem billigenswerten Interesse der Beklagten, die Tätigkeit der beurlaubten Mitarbeiterin Z. der Klägerin jeweils nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend zu übertragen. Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihr infolge der lediglich vorübergehenden Übertragung der betreffenden Tätigkeit die im Falle einer dauerhaften Übertragung bestehende Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT genommen war. Ein Bewährungsaufstieg setzt nämlich voraus, dass der Angestellte in die betreffende Fallgruppe, aus der heraus ein Bewährungsaufstieg möglich ist, auch tatsächlich eingruppiert ist. Hierfür ist wiederum maßgeblich die vom Angestellten nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer auszuübende Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung von Tätigkeiten einer anderen Vergütungsgruppe führt nicht zur Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit auch nicht zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe. Ein "fiktiver" Bewährungsaufstieg ist tarifrechtlich nicht vorgesehen. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Nachteils für die Klägerin überwog insgesamt das Interesse der Beklagten, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen gegenüber dem Interesse der Klägerin auf dauerhaften Erhalt der Tätigkeit. Das billigenswerte Interesse der Beklagten an der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit könnte allerdings u. U. zu dem Zeitpunkt entfallen sein, in dem sich die Beklagte dazu entschieden hat, die beurlaubte Mitarbeiterin Z. bei ihrer Rückkehr nicht mehr auf ihrer alten Stelle einzusetzen. Ein diesbezüglicher Wille der Beklagten kommt jedoch erstmals in deren Schreiben vom 19.10.2005 zum Ausdruck mit der Folge, dass die späteren Übertragungsakte betreffend der Tätigkeiten der Mitarbeiterin Z. an die Klägerin hinsichtlich ihrer Nicht-Dauerhaftigkeit möglicherweise nicht mehr billigem Ermessen entsprachen. Die mit Schreiben der Beklagten vom 01.02.2006 (Bl. 29 d. A.) erfolgte weitere Übertragung wäre dann als auf Dauer erfolgt anzusehen (vgl. hierzu BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu § 24 BAT). Aber auch dies könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA ist nämlich ein Bewährungsaufstieg nur dann noch möglich, wenn der Angestellte ab 01.10.2005 bereits die erforderliche Bewährungszeit zumindest zur Hälfte zurückgelegt hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, da - wie bereits ausgeführt - allenfalls ab der mit Schreiben vom 01.02.2006 vorgenommenen Verlängerung der Umsetzung der Klägerin auf die Stelle der Mitarbeiterin Z. von einer dauerhaften Übertragung der Tätigkeit ausgegangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die von der Klägerin behauptete Absprache zwischen dem Oberbürgermeister der Beklagten und dem Personalrat abstellt, bei der nach Behauptung der Klägerin vereinbart worden ist, dass ein Mitarbeiter nach sechsjähriger Vertretungstätigkeit als Inhaber der betreffenden Stelle gelten solle. In diesem Fall könnte vorliegend erst ab dem 04.04.2003 von einer dauerhaften Übertragung ausgegangen werden mit der Folge, dass es der Klägerin nicht mehr möglich war, mindestens die Hälfte der erforderlichen sechsjährigen Bewährungszeit bis zum Stichtag (01.10.2005) zurückzulegen. III. Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand nach den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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