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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 677/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alternative
BGB §§ 305 ff.
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
BGB § 309 Nr. 5 b
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 677/06

Entscheidung vom 15.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 - 2 Ca 2914/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die als examiniertes Fachpersonal (Kinderkrankenschwester) aufgrund des unter dem 21.05.2004 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigte Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe und Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet ist.

Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 2 folgende Regelung:

§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen

1.....

2. Nach Ablauf der Probezeit gilt die eine Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende. und in § 10 folgende Regelung:

§ 10 Vertragsstrafe

1. Die/der Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- oder sonst. Zuschläge) zu zahlen, wenn sie/er das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wird, wenn die/der Arbeitnehmer/in) einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

.......

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 02.06.2005 ihr mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis 4 Wochen vor Ende des Kalendermonats.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende sei die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 1.750,00 EUR verpflichtet. Außerdem sei die Beklagte zum Ersatz von Mehrkosten verpflichtet, die dadurch entstanden seien, dass die Klägerin eine Ersatzkraft seitens einer Zeitarbeitsfirma für die Zeit vom 29.06.2005 bis 30.07.2005 beschäftigt habe. Auch müsse die Beklagte Stornokosten in Höhe von 405,08 EUR tragen, welche der Klägerin dadurch entstanden seien, dass diese einen für die Zeit ab 22.07. bis 06.08.2005 gebuchten Urlaub habe stornieren müssen; sie habe eine Ersatzarbeitskraft im Hinblick auf die kurze Einarbeitungszeit noch nicht ohne Aufsicht alleine zurücklassen können.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.710,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarung sei im Hinblick auf §§ 309 Nr. 5 b BGB und 307 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsunwirksam. Außerdem könne die Vertragsstrafe nicht kumulativ neben den weiter erhobenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden. Der Schadensersatzanspruch bezüglich einer Ersatzkraft sei nicht gegeben, da die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe. Sie habe erst verspätet in der zweiten Junihälfte 2005 einen Vermittlungsauftrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gegeben und zwar für eine Stellenbesetzung erst ab August 2005. Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Stornokosten entfiele wegen mangelnder Kausalität.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch das Urteil vom 23.06.2006 - 2 Ca 2914/05 das Klagebegehren der Klägerin abgewiesen. Bezogen auf die formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ergäbe sich deren von Anfang an erfolgende Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung. Da nach § 2 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen gewesen sei, sei eine Vertragsstrafe von 1 Monatsgehalt in der Regel unangemessen hoch. Nach Ablauf der Probezeit sei die Vertragsstrafenvereinbarung nicht mehr rechtswirksam geworden. Dafür sprächen auch die Gründe im Urteil des BAG vom 03.04.2004 - 8 AZR 196/03, wo nach dem Zweck der §§ 305 ff. BGB eine Aufrechterhaltung einer beanstandeten Klausel mit einem eingeschränktem Inhalt nicht angenommen werden könne. Es bestünde auch kein Schadensersatzanspruch, da die Klägerin ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung nicht nachgekommen sei. Diese habe erst ca. 3 Wochen nach Zugang der Kündigung der Beklagten durch Kontaktaufnahmen mit Zeitarbeitsfirmen am 20.06.2005 und mit der Bundesagentur am 22.06.2005 die Initiative ergriffen und einen Vermittlungsauftrag mit einer Stellenbesetzung ab August 2005 in Auftrag gegeben. Die Vielzahl der Bewerbergesuche zeige, dass es offensichtlich genug Bewerber gegeben habe. Auch bestünde kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da die Klägerin eine entsprechende Kausalität nicht dargelegt habe. Nachdem die Beklagte eine Überwachungstätigkeit bezweifelt und die Zeit der Einarbeitung mit einer Woche angegeben habe und auch, dass Kolleginnen für Rückfragen zur Verfügung gestanden hätten, wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren diesbezüglichen Sachvortrag zu substantiieren.

Auf die weiteren Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 28.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 25.08.2006 eingelegte und am 28.09.2006 begründete Berufung.

Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor,

im Hinblick auf die Rechtssprechung des BAG im Urteil vom 21.05.2005 - 8 AZR 425/04 bestünden gegen die vereinbarte Vertragsstrafenklausel keine inhaltlichen Bedenken; es sei klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe zur Anwendung käme. Das BAG habe in einem obiter dictum ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht anerkannt. Ob die Vertragsstrafe im Hinblick auf die kurze Kündigungsfrist in der Probezeit angemessen sei, spiele keine Rolle. Die Vertragsstrafe bezöge sich auch auf eine rechtswidrige Vertragsbeendigung. Diese könne in der Probezeit schon nicht erfolgen, da eine Kündigung ohne Angabe von Gründen für beide Seiten möglich sei. Es läge auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten vor, da diese das Arbeitsverhältnis rechtswidrig beende habe. Auch bestünden Schadensersatzansprüche. Bei den Bewerbern seien keine geeignete Kandidaten gewesen. Insofern habe auch eine unternehmerische Entscheidung vorgelegen. Die Klägerin könne ihrer Ansprüche nicht verlustig gehen, weil sie nicht auf ein vertragswidriges Verhalten reagiert habe. Die Beklagte sei auch zum Ersatz der Stornokosten verpflichtet. Die Ersatzkraft habe nicht alleine arbeiten können.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert, die Klausel zur Vertragsstrafe sei unangemessen, weil diese bereits verwirkt sei, wenn der Arbeitnehmer etwa schuldlos die Kündigungsfrist nicht einhalten könne. Außerdem würde die Vertragsstrafe schon ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer die vertragliche Kündigungsfrist nur um einen Tag unterschreite. Den Schadensersatzansprüchen stünde § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alternative BGB entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.09.2006 (Bl. 201 - 209 d. A.), sowie hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2006 (Bl. 218 - 219 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 15.12.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe noch einen solchen auf Schadensersatz hat.

Die Kammer nimmt gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug auf den begründenden Teil im angefochtenen Urteil, stellt dies fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Wegen der Angriffe der Berufung besteht die Notwendigkeit die folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung im Hinblick auf die Rechtssprechung des BAG vom 21.05.2005 - 8 AZR 425/04 ausführt, dass gegen die Vertragsstrafenklausel keine inhaltlichen Bedenken bestünden, wird zunächst übersehen, dass das Arbeitsgericht nicht auf diesen rechtlichen Aspekt abgestellt hat, sondern seine Rechtsfolgen vornehmlich aus der Unangemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe bei vorzeitiger Beendigung zieht. Die Vertragsstrafenklausel in § 10 des am 21.05.2004 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages benachteiligt die Beklagte entgegen Treu und Glauben und ist daher nach § 307 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen im Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete oder billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 m. w. auf BAG Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 = EzA BGB 2002, § 309 Nr. 1 sowie BGH Urteil vom 14.01.1987 IV a Z R 130/85 = NJW 1987, 2433). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH Urteil vom 28.01.2003 - XI Z R 165/02 = BGHZ 153/344). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) entschieden, dass zwar ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei; wenn die Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur zwei Wochen betrage, sei eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen. Dies führe nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.

Die Berufungskammer geht aufgrund der eindeutigen Rechtsfolgenregelung in § 307 Abs. 1 BGB ("Bestimmungen im Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam") davon aus, dass eine rechtsunwirksame Vertragsstrafenvereinbarung keine im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion zu erreichende "Wiederbelebung" erfährt. Eine solche Klausel bleibt unangemessen. Die im § 307 BGB enthaltene Rechtsfolge kann nur vermieden werden, wenn die Vertragsstrafenabrede für die Probezeit mit ihren im vorliegenden Fall gegebenen kurzen Kündigungsmöglichkeiten (14 Tagen) mit einer geringeren Vertragsstrafe belegt wird (vgl. hierzu Hänssler Münchner Kommentar zum BGB 4. Auflage 2005 § 628 BGB Rz 37).

2.

Unabhängig von der Frage, ob trotz der in § 10 Nr. 2 enthaltenen arbeitsvertraglichen Regelung zur Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches solche Ansprüche neben einer Vertragsstrafe bestehen können, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil es mit dem Arbeitsgericht an einer schlüssigen Darlegung entsprechender weitergehender Schadensersatzansprüche der Klägerin fehlt.

Soweit die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 1.535,43 € wegen Beschäftigung einer Ersatzkraft einer Zeitarbeitsfirma geltend macht, fehlt es unabhängig von den Einwänden der Beklagten zu einem verspäteten Vermittlungsauftrag schlicht und einfach der Darlegung eines entsprechenden Schadens. Die Klägerin hätte allenfalls einen Differenzschaden geltend machen können, der etwa darin hätte liegen können, dass zwischen dem Gehalt der Klägerin und dem der Ersatzkraft vergütungsmäßige Differenzen gelegen hätten. Nur dann, wenn die Ersatzkraft "teurer" als die Klägerin gewesen wäre, wäre eine Überwälzung eines Schadensersatzanspruches in Betracht zu ziehen.

Für den Ersatz von Stornokosten und die rechtlich geforderte haftungsbegründende sowie haftungsausfüllende Kausalität fehlt es ebenfalls an zivilprozessual geeignetem Vortrag, nachdem die Beklagte eingewandt hat, dass eine Einarbeitung gerade durch die Klägerin nicht zwingend notwenig gewesen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alternative BGB nachgekommen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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