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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 69/04
Rechtsgebiete: SGB III, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 312
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 69/04

Verkündet am: 20.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2003 - 9 Ca 1190/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 18.11.2002 als Paketzusteller beim Beklagten - einem Subunternehmer der Fa. - tätig war, begehrt mit seiner am 15.04.2003 zum Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage die Bezahlung von Überstunden.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachvortrages und Antrages wird auf den umfassenden Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2003 - 9 Ca 1190/03 - (S. 2-5 = Bl. 71-74 d. A.), ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die im angefochtenen Urteil den vom Kläger verfolgten Vergütungsanspruch mangels entsprechender Darlegungen aberkannt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es erscheine schon fraglich, ob der Kläger die von ihm behaupteten Arbeitszeiten mit Ende 17:00 Uhr ausreichend dargelegt habe; denn dieser habe Pakete nicht nach W zurückgebracht, sondern einem anderen Fahrer übergeben und zu diesem Zeitpunkt seine Arbeit eingestellt. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, was hätte erkennen lassen, dass die Überstunden notwendig gewesen seien. Auch nichts dazu, wann welche Überstunden dem Beklagten bekannt geworden seien und in welchem Verhalten eine Billigung durch den Beklagten erfolgt wäre. Aus der Bescheinigung nach § 312 SGB III folge keine Bejahung der vom Kläger pro Tag geltend gemachten 2,5 Überstunden.

Gegen das dem Kläger am 14.01.2004 (Bl. 80 d. A.) zugestellte Urteil richtet sich dessen am 02.02.2004 eingelegte und am 15.04.2004 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger führt zweitinstanzlich weiter aus, er habe bereits mit Schriftsatz vom 15.07.2002 (Bl. 43 d. A.) vortragen lassen, dass der Beklagte die Ableistung der Überstunden trotz erheblicher Belastung für ihn - den Kläger - wiederholt angeordnet und gebeten habe, weiter wie bisher Überstunden zu leisten, da der Anfall auszuliefernder Pakete stets sehr hoch gewesen sei. Hierfür habe er bereits in erster Instanz durch Vernehmung des Zeugen J A. Beweis angeboten. Im Schriftsatz sei auch vorgetragen worden, dass der Beklagte wegen der hohen Arbeitsbelastung von den Überstunden gewusst und diese ausdrücklich gebilligt habe, jedoch zugleich daraufhingewiesen habe, dass er finanzielle Leistungen an den Zeugen A., der ihm - dem Kläger - bei der Auslieferung behilflich gewesen sei, nicht erbringen würde. Der genannte Zeuge sei sein Lebenspartner, der ihm im Januar 2003 bei den Auslieferungen geholfen habe. Der Zeuge habe den Beklagten angesprochen und auf die hohe Arbeitsbelastung und die Notwendigkeit der Überstunden hingewiesen. Als wider Erwarten auch nach Weihnachten und im Januar der Arbeitsanfall nicht geringer geworden sei, habe der Kläger selbst den Beklagten in Anwesenheit des Zeugen A. angesprochen und gefragt, was denn mit den weiteren Überstunden sei, da das Weihnachtsgeschäft doch vorbei sei. Hierauf sei die mündliche Anweisung des Beklagten erfolgt, "dass jetzt zunächst die Aufträge weiter erledigt werden müssten, es werde schon wieder weniger werden" (Beweis: Zeugnis A.). Das Arbeitsgericht hätte den Zeugen hierzu hören müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.04.2004 (Bl. 100-102 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2003 - 9 Ca 1190/03 - aufzuheben

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.486,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, das Vorbringen des Klägers sei nach wie vor unsubstantiiert. Er habe weder Beginn und Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit noch den Beginn und das Ende der "Überstunden" vorgetragen. Auffällig sei auch, dass die "Überstunden" immer von einer konstanten Dauer gewesen seien, gleichgültig, ob die Anzahl der auszufahrenden Pakte angestiegen sei oder nicht. Auch als der Kläger sich einer "Hilfe" bedient habe, sei es bei der gleichen Anzahl von "Überstunden" geblieben und diese in der Zeit von 03.02.2003 bis 07.02.2003 sogar bis auf 5 Stunden gestiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 19.08.2004 (Bl. 126, 127 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 20.08.2004 (Bl. 130-132 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 06.11.2003 - 9 Ca 1190/03 - zutreffend darauf erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Bezahlung der von ihm geltend gemachten Überstunden zusteht. Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gem. § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, um zu einer abändernden Entscheidung zu gelangen.

1.)

Soweit diese ausführt, der Kläger habe bereits mit Schriftsatz vom 15.07.2002 (Bl. 43 d. A.) vortragen lassen, dass der Beklagte die Ableistung der Überstunden trotz erheblicher Belastung für den Kläger wiederholt angeordnet und diesen gebeten hatte, wie bisher Überstunden zu leisten, reicht dies für die Zuerkennung eines Anspruchs vor dem Hintergrund der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - NZA 1994, 837, 839) nicht aus, um zu einer Zuerkennung des verfolgten Anspruchs zu gelangen.

Zwar kann es für einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1); dies jedoch hätte es spätestens in der Berufungsinstanz angesichts der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast erforderlich gemacht, das ihm - dem Kläger - übertragene Auslieferungspensum darzustellen und insbesondere, dass dies innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten und arbeitszeitrechtlich zulässigen Arbeitszeit nicht zu schaffen war. Dies gilt umso mehr, als bereits im angefochtenen Urteil Zweifel zu den auf den vom Kläger vorgelegten Tagesberichten vermerkten Arbeitszeiten angebracht wurden und ausgeschlossen wurde, dass der Beklagte von den konkreten Arbeitszeiten durch Kenntnisnahme von den Tagesberichten ein entsprechendes Wissen erlangt haben könnte.

Zivilprozessual unzureichend bleibt der Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte trotz erheblicher Belastung für den Kläger Überstunden wiederholt angeordnet habe. Zum Zeitpunkt und Inhalt der Anordnung fehlen jegliche Ausführungen, sodass das Arbeitsgericht aus Gründen des Verbots der Ausforschung zu Recht von dem im Schriftsatz vom 15.07.2003 angebotenen Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen A. Abstand genommen hat.

2.)

Der - als zutreffend unterstellte - Vortrag des Klägers, dass der Beklagte finanzielle Leistungen an den Zeugen A., der dem Kläger bei der Auslieferung der Pakte im Januar 2003 behilflich gewesen sei, abgelehnt hat, lässt nicht zwingend auf den Anfall von Überstunden schließen. Zum einen erfasst die Mithilfe durch den Zeugen nicht den gesamten Zeitraum, für welchen der Kläger Überstundenvergütung beansprucht; zum anderen bleibt es bei den unter 1.) aufgezeigten Defiziten im Sachvortrag.

3.)

Schließlich vermag auch die - ebenfalls als wahr unterstellte - Äußerung des Beklagten "dass jetzt zunächst die Aufträge weiter erledigt werden müssten, es werde schon wieder weniger werden" nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die vom Kläger als behauptetet angefallenen Überstunden tatsächlich gegeben waren. Insoweit wird auch hier auf die obigen Ausführungen zur Darlegungspflicht des Klägers verwiesen.

4.)

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch keinen Beweis zu dem vom Kläger behaupteten Umfang von Überstunden erhoben, da ein zivilprozessual ausreichender Sachvortrag auf der Basis vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtssprechungsgrundsätze (S. 5 d. Urteils = Bl. 74 d. A.) zu deren Anordnung, Duldung oder Notwendigkeit fehlt.

III.

Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts bedurften keiner weiteren Entwicklung und war für die Lösung des vorliegenden Falles ausreichend.

Ende der Entscheidung

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