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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 727/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BDSG, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BDSG § 34
BAT § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2008, Az: 3 Ca 2887/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Führung und den Inhalt der Personalakte des Klägers sowie über dessen Einsichtnahmerecht. Das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ist bereits seit Ende 2001 beendet. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen (streitigen) Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2008 (Bl. 81 bis 84 d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2008 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 85 bis 90 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 10.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne er den geltend gemachten Anspruch auf die Personalaktenrichtlinie vom 28.10.2002 stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Richtlinie in Ziffer 21 auf ausgeschiedene Arbeitnehmer Bezug nehme. Danach seien Personalakten von ausgeschiedenen Arbeitnehmern zehn Jahre nach Ende des Jahres des Ausscheidens aufzubewahren. Da die Beklagte unstreitig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schriftstücke der Personalakte hinzugefügt habe, sei aus Ziffer 21 der Personalaktenrichtlinie zu folgern, dass diese vorliegend Anwendung finde. Darüber hinaus habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.08.2007 selbst erklärt, dass die Personalakte entsprechend der betreffenden Richtlinie geführt werde. Die Beklagte setze sich daher vorliegend in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Nach wie vor bewerbe er - der Kläger - sich auf Ausschreibungen der Beklagten und auch anderer Behörden, so dass er ein Interesse an der Ordnungsgemäßheit seiner Personalakte habe. Bereits aus § 34 BDSG ergebe sich, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn über die betreffend seiner Person gespeicherten Daten zu unterrichten. Bereits erstinstanzlich habe er zahlreiche Ungereimtheiten aufgezeigt, die im Rahmen der Führung seiner Personalakte aufgetreten seien. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht des Arbeitsgerichts, nur das letztinstanzliche Urteil aus dem zwischen ihm und der Beklagten geführten Rechtsstreit sei in die Personalakte aufzunehmen. Das Urteil des BAG sei nur dann verständlich, wenn es im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlich ergangenen Urteil gesehen werde. Unstreitig habe die Beklagte auch ihm gegenüber mehrere Strafverfahren ausgebracht, bezüglich derer er einen Anspruch habe zu erfahren, mit welchen Vorwürfen er seitens seines Arbeitgebers konfrontiert worden sei. Bezüglich der im Klageantrag gezeichneten Schreiben bzw. Schriftsätze habe er bereits erstinstanzlich aufgezeigt, dass diese seiner Personalakte zugeordnet seien. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über den Inhalt der betreffenden Schriftstücke abgegeben. Nach seiner Auffassung handele es sich dabei um Beurteilungen seiner Person durch den Leiter der BFG. Soweit die Beklagte behaupte, diese Unterlagen seien nicht auffindbar, so sei dies unglaubwürdig. Falls die Beklagte die betreffenden Unterlagen an eine nachgeordnete Behörde geschickt habe, so müsste diese in der Lage sein, die Schriftstücke zur Verfügung zu stellen. Letztlich sprächen mehrere Umstände dafür, dass die Beklagte eine Geheimakte über ihn führe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.12.2008 (Bl. 105 bis 110 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, die betreffend des Klägers bei ihr geführte Personalakte ordnungsgemäß anhand der Richtlinie für die Personalaktenführung in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BVBW) vom 28.10.2002 (Personalaktenrichtlinie) zu erstellen und zwar wie folgt: a) Erstellung der Personalakte nach Grundakte, Teilakte und Nebenakte, b) Vornahme einer Paginierung, c) Aufnahme der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgebrachten Strafverfahren, d) Aufnahme des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003, Az: 1 Ca 2268/02, e) Aufnahme des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003, Az: 6 Sa 954/03, f) Aufnahme des Zeugnisentwurfs vom 09.12.2002, g) Aufnahme der Schreiben der Beklagten vom 12.12.2002, 10.07.2003 und 13.05.2005, die von der Beklagten mit dem BfG-Aktenzeichen Z1/PERS/Dr. A., das die Personalakte des Klägers bezeichnet, versehen worden sind, h) Aufnahme des Schriftsatzes des Klägers vom 07.10.2005, der von der Beklagten mit der BFG-TbB-Nr.: PERS.102 versehen war, 2. Dem Kläger nach Vornahme der zu Ziffer 1 aufgegebenen Änderungen und Ergänzungen bis spätestens 1 Monat nach Rechtskraft der Entscheidung Einsicht in die vollständige Personalakte bestehend aus Grundakte, Teilakte und Nebenakte zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.02.2009 (Bl. 141 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 1. Der Kläger kann sich zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg auf die Richtlinie für die Personalaktenführung in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BVBW) vom 28.10.2002 berufen. Diese Richtlinie ist - wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils bereits ausführlich dargelegt hat - auf das Ende 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie beendete Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich nichts anderes aus Ziffer 21 der Richtlinie, wonach die Personalakten ausgeschiedener Arbeitnehmer noch zehn Jahre lang nach deren Ausscheiden aufzubewahren sind. Auch diese Bestimmung kann nur die Personalakten solcher Arbeitnehmer erfassen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Personalaktenrichtlinie noch bestanden hat. Den Regelungen der Personalaktenrichtlinie lässt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers entnehmen, die Personalakten solcher Arbeitnehmer, die bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ausgeschieden sind, nach Maßgabe der darin enthaltenen detaillierten Regelungen neu zu gestalten bzw. zu führen und aufzubewahren. Eine solche Verpflichtung wird auch nicht allein dadurch begründet, dass - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schriftstücke hinzugefügt werden. Ein Anspruch des Klägers auf Führung seiner Personalakte nach den Bestimmungen der Personalaktenrichtlinie vom 28.10.2002 lässt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 13.06. und 21.08.2007 herleiten. Zwar hat die Beklagte im Schreiben vom 21.08.2007 die Rechtsauffassung geäußert, die Personalakte des Klägers werde entsprechend der betreffenden Richtlinien geführt, eine diesbezügliche Verpflichtung ist sie mit dieser Erklärung indessen nicht eingegangen. Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.2007 (Bl. 60 d. A.) nicht ansatzweise entnehmen. 2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 13 BAT, der auf das Arbeitsverhältnis unstreitig Anwendung findet. Die Bestimmungen des BAT enthalten keine Regelungen darüber, auf welche Art und Weise Personalakten zu führen sind. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Modalitäten der Aktenführung der Organisationsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers überlassen wollten. In welcher Form der Arbeitgeber Personalakten führt, liegt somit in seinem Organisationsermessen. Ihm wird damit ermöglicht, eine auf die Besonderheiten der ihm übertragenen Aufgaben und der Zusammensetzung seiner Bediensteten abgestimmte Personalaktenführung zu praktizieren. Aus dem tariflichen Anspruch nach § 13 BAT auf Einsicht in die "vollständigen" Personalakten ergibt sich auch nicht mittelbar eine Beschränkung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Bei den von ihm zu führenden Personalakten handelt es sich regelmäßig um eine chronologische Sammlung von Schriftstücken, die für das Arbeitsverhältnis des Angestellten von Interesse sind. Sie sollen ein umfassendes, möglichst lückenloses Bild über die Person des Angestellten, seine Herkunft, Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine dienstlich relevanten Daten über Befähigung und Leistungen zeichnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche für die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse relevanten Unterlagen in die Akten aufzunehmen (BAG v. 16.10.2007 - 9 AZR 110/07 - AP Nr. 3 zu § 241 BGB). Ein Anspruch auf Paginierung einer Personalakte (Klageantrag zu 1. b) ergibt sich aus § 13 BAT nicht (vgl. BAG v. 16.10.2007, a. a. O.). Ebenso wenig besteht ein tariflicher Anspruch auf Erstellung einer Personalakte nach Grundakte, Teilakte und Nebenakte (Klageantrag zu 1. a). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufnahme der im Klageantrag zu 1. c) bis h) bezeichneten Schriftstücke bzw. Unterlagen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der von ihr gegenüber dem Kläger ausgebrachten Strafverfahren (Klageantrag zu 1. c) besteht bereits deshalb nicht, weil diese Vorgänge keinerlei Relevanz für das beendete Arbeitsverhältnis haben. Die betreffenden Strafverfahren wurden unstreitig eingestellt . Es ist nicht erkennbar, dass sich aus ihnen etwas ergeben könnte, was für das frühere Dienstverhältnis der Parteien noch von Bedeutung ist. Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die Beklagte überhaupt berechtigt ist wäre, Unterlagen über eingestellte Strafverfahren zu den Personalakten des Klägers zu nehmen. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass dem Kläger in diesem Fall ein entsprechender Entfernungsanspruch zustünde. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die im Klageantrag zu 1. d) und 1. e) genannten Urteile in die Personalakte des Klägers aufzunehmen. Beide Urteile betreffen eine Klage des Klägers auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses. Diese Klage wurde erstinstanzlich durch das im Klageantrag zu 1. d) genannte Urteil insgesamt abgewiesen. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 6 Sa 954/03 - (Klageantrag zu 1. e) ist der Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben worden. Unstreitig hat die Beklagte das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis entsprechend dem Urteil des Landesarbeitsgerichts berichtigt. Damit besteht keinerlei Bedürfnis mehr, dieses Urteil noch nachträglich zur Personalakte zu nehmen. Da das dem Kläger letztlich erteilte Zeugnis den Vorgaben des Urteils entspricht, ist dieses nicht mehr für das Arbeitsverhältnis relevant. Dies gilt umso mehr für das erstinstanzliche klageabweisende Urteil, welchem - soweit ersichtlich - für das beendete Rechtsverhältnis der Parteien keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme eines Zeugnisentwurfs (Klageantrag zu 1. f) besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, über das dem Kläger erteilte Zeugnis hinaus auch einen bloßen (vorhergehenden) Entwurf zur Personalakte zu nehmen. Entsprechendes gilt für die im Klageantrag zu 1. g) und 1. h) bezeichneten Schriftstücke bzw. Schriftsätze. Insoweit ist weder ausreichend vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass diese Schriftstücke etwas beinhalten, was für die Beurteilung seiner Person, seiner Herkunft, seiner Ausbildung, seines beruflichen Werdeganges oder seiner Befähigung und Leistungen von Bedeutung sein könnte. Zwar hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vorgetragen, dass es sich nach seiner Auffassung um Beurteilungen seiner Person durch den Leiter der BFG handele. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unsubstantiiert und somit als unzureichend. Letztlich vermag auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte führe über ihn eine "Geheimakte", der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar trifft es zu, dass dem Arbeitgeber das Führen von "Geheimakten" untersagt ist (BAG v. 16.10.2007, a. a. O.). Hieraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers auf Ausnahme bestimmter Schriftstücke in seine Personalakte. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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