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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 729/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.06.2007 - AZ: 1 Ca 2037/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 16.06.1981 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Als solcher ist er seit dem 01.08.1981 als Schadenssachbearbeiter bei der Autobahnmeisterei Z eingesetzt. Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 01.05.1991 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt I (Techniker). Zumindest sei er infolge Zeitaufstieges aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 bereits seit vielen Jahren in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert. Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.06.2007 (dort Seite 3 - 15 = Bl. 251 - 263 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2007 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 - 26 dieses Urteils (= Bl. 264 - 274 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 27.12.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.01.2008 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfülle seine Tätigkeit zumindest die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I. Demgemäß sei er (infolge Zeitaufstiegs) spätestens seit dem 01.05.1991 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert. Darüber hinaus übe er jedoch auch schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 aus. Von den in den betreffenden Fallgruppen genannten Technikern komme - bezogen auf seine Tätigkeit - ausschließlich der Bautechniker in Betracht. Bereits erstinstanzlich habe er dargetan, dass er als Schadenssachbearbeiter eine Tätigkeit ausübe, die mit der eines Bautechnikers vergleichbar sei. Auch aus der Protokollnotiz Nr. 2 zur Vergütungsgruppe V c ergebe sich, dass er - der Kläger - als gelernter Bauzeichner die Aufgaben eines Technikers erfüllen könne. Es treffe zwar zu, dass er weder staatlich geprüfter Techniker noch Techniker mit einer staatlichen Abschlussprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen V b und V c sei. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Bauzeichner verfüge. Diese Ausbildung, die zahlreiche von einem Bautechniker während seiner Ausbildung zu erlernenden Wissensgebiete bereits abdecke, ermögliche es ohne weiteres, eine Weiterbildung zum Bautechniker zu absolvieren. Insoweit bestünden betreffend der Kenntnisse aus der Ausbildung zum Bauzeichner und der Weiterbildung zum Techniker keine gravierenden Unterschiede, wie sich aus dem Vergleich der Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte ergebe. Dass er über Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten eines Bautechnikers verfüge, ergebe sich auch aus dem Inhalt der vielfältigen Schulungen, an denen er teilgenommen habe. Durch die betreffenden Fortbildungsmaßnahmen werde belegt, dass in der Tätigkeit des Technischen Angestellten Lernbereiche aus der Ausbildung zum Bautechniker vermittelt und ausgeführt würden, wie der Bezug zum Baubetrieb, zur Bauplanung und Baukonstruktion, Projektarbeit sowie baurechtliche Grundlagen. Er übe auch Tätigkeiten aus, die denjenigen eines Technikers entsprächen. Dies ergebe sich u.a. aus den ihm im Zusammenhang und infolge von Schadensbeseitigungsmaßnahmen obliegenden Aufgaben. Entsprechendes gelte bezüglich seines Tätigkeitsbereiches "Unterhaltung, Instandsetzung und laufende Erneuerung der Straßenausstattung (Markierung, Beschilderung, Schutzplanken u.a.)". Bei seiner Tätigkeit fielen baubetriebliche, baurechtliche, bauplanungs- und konstruktionsbedingte Tätigkeiten an sowie Tätigkeiten aus dem Rechnungswesen und der Projektarbeit, Tätigkeiten aus den Gebieten der Baustofflehre, Bauphysik und Vermessung. Die Bandbreite der Weiterbildung zum Techniker sei durch diese Tätigkeiten umfasst. Entgegen der Behauptung des beklagten Landes überprüfe er nicht nur die rechnerische sondern vielmehr auch die sachliche Richtigkeit von Rechnungen. Aus seinen Darlegungen über die ihm im Einzelfall obliegenden Aufgaben sowie aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den Arbeitsplatzaufzeichnungen ergebe sich auch, dass er schwierige Aufgaben ausführe und überwiegend selbständig tätig sei. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2008 (Bl. 420 - 444 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2008 (Bl. 531 - 540 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt (zuletzt),

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger - rückwirkend für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.2006 - nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.11.2006 nach Entgeltgruppe A 9, Stufe 4, der Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder zu vergüten, 3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die Differenzbeträge zwischen beantragter und gezahlter Vergütung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 09.04.2008 (Bl. 489 - 511 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig, nachdem der Kläger im Hinblick darauf, dass eine Klage unzulässig ist, wenn die Feststellung begehrt wird, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe zu vergüten sei, seine Anträge im Berufungsverfahren ohne die Verweisung auf die Fallgruppen gestellt hat. Insoweit handelt es sich bei den zuletzt gestellten Anträgen zu 1. und 2. um Eingruppierungsfeststellungsklagen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes üblich und nach allgemeiner Ansicht zulässig sind. Auch gegen die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3. bestehen keine Bedenken. 2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.10.2006. Da seine Tätigkeit nicht (zumindest) die Merkmale der Vergütungsgruppe V b BAT erfüllt, ist er auch nicht mit Wirkung zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-Länder übergeleitet worden mit der Folge, dass auch ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch nicht besteht. Demzufolge erweist sich auch zugleich der Feststellungsantrag zu 3. als unbegründet. Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf die Eingruppierungsvorschriften in Teil II, Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt I (Techniker). Von einer wiederholenden Darstellung dieser, bereits im erstinstanzlichen Urteil vollständig und zutreffend wiedergegebenen Eingruppierungsvorschriften wird seitens des Berufungsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Seiten 18 - 20 des arbeitsgerichtlichen Urteils (= Bl. 266 - 268 d.A.). Die in diesen Eingruppierungsvorschriften dargestellten Vergütungsgruppen VI b, V c und V b bauen aufeinander auf und beinhalten dieselben subjektiven Tätigkeitsmerkmale. So unterfallen diesen Vergütungsgruppen "staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" sowie "sonstige Angestellte" mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen. Im Streitfall ist keines dieser subjektiven Merkmale erfüllt. Der Kläger ist unstreitig kein staatlich geprüfter Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Er ist jedoch auch kein "sonstiger Angestellter" im tariflichen Sinne, da er nicht über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denjenigen gleichwertig sind, über die ein staatlich geprüfter Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verfügt. Zwar wird diesbezüglich nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt, wobei die Begrenzung auf ein eng begrenztes Teilgebiet nicht ausreicht. Aus dem Sachvortrag des hinsichtlich der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ergibt sich nicht, dass er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Angestellten entsprechen. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, sein Kenntnisstand sei gleichwertig mit demjenigen eines Bautechnikers und beruft sich hierbei u.a. auf den Umstand, dass er eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert hat. Entgegen seiner Ansicht folgt diesbezüglich jedoch nicht bereits aus der Protokollnotiz Nr. 2 etwas zu seinen Gunsten. Nach dieser Protokollnotiz können zwar auch Angestellte, die unter der Bezeichnung "Zeichner" tätig sind, unter das entsprechende Tätigkeitsmerkmal fallen. Dies gilt jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Protokollnotiz nur für solche Angestellte, welche die in der jeweiligen Vergütungsgruppe bezeichneten Tätigkeiten ausüben und die also die erforderlichen Eingruppierungsmerkmale erfüllen. Die Tarifvertragsparteien haben damit lediglich klargestellt, dass die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Techniker nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angestellte diese Tätigkeiten etwa unter der Bezeichnung "Zeichner" ausübt. Es kommt also auf die Tätigkeit des Angestellten an und nicht auf seine Bezeichnung. Die Ausbildung als Bauzeichner ist zweifellos nicht gleichwertig mit derjenigen eines Bautechnikers. Dies wird auch vom Kläger eingeräumt. Wie sich aus den von ihm als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Unterlagen der Bautechnikerschule Y ergibt, ist der Beruf des Bauzeichners einer von vielen Zugangsberufen, die eine Weiterbildung zum Bautechniker erst ermöglichen, wobei die betreffende Weiterbildung - ausweislich der vorgelegten Unterlagen - immerhin 2.800 Schulstunden mit einer Vielzahl von Unterrichtsfächern umfasst. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er über zumindest vergleichbare bzw. entsprechende Kenntnisse verfügt, wie sie im Rahmen einer Aus- bzw. Weiterbildung zum Bautechniker vermittelt werden. Soweit er sich diesbezüglich - bereits erstinstanzlich - darauf berufen hat, an einer Schulung für "Verkehrszählung" sowie an der Jahresfortbildung "Überwachung und Abnahme von Stahlschutzplankenreparaturarbeiten an bestehenden Straßen sowie Überwachung und Abnahme von Stahlschutzplankenmontagearbeiten für Neubau- und/oder größeren Ausbaumaßnahmen" teilgenommen zu haben, so ergibt sich hieraus nicht, ob und welche Kenntnisse ihm bei diesen Fortbildungen vermittelt wurden, die für eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie dasjenige eines zum Bautechniker ausgebildeten Angestellten sprechen könnten. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem konkreten Sachvortrag des Klägers. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von ihm in der Berufungsbegründungsschrift (dort Seiten 9 f. = Bl. 428 f. d.A.) aufgeführten Schulungen und Schulungsinhalten. Auch insoweit entbehrt das Vorbringen des Klägers einer substantiierten Darlegung der bei den Fortbildungen erworbenen Kenntnisse. Diese lassen sich jedenfalls ihrem Umfang und ihrer Tiefe nach auch nicht aus der der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlage (BB 4) entnehmen. Auch aus den Darlegungen des Klägers hinsichtlich der von ihm auszuübenden Tätigkeit lässt sich nicht ableiten, dass er als "sonstiger Angestellter" im tariflichen Sinne anzusehen ist. Es ist zwar rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Angestellten zu ziehen. Rechtlich zwingend ist eine solche Schlussfolgerung indessen nicht (BAG v. 21.02.2001 - 4 AZR 14/00). Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass Angestellte, selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (LAG Rheinland-Pfalz v. 16.10.1997 - 5 Sa 695/97). Ungeachtet der Möglichkeit der Gerichte für Arbeitssachen, aus der Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine subjektive Qualifikation zu ziehen, muss der Kläger eines Eingruppierungsprozesses die Voraussetzungen der tariflichen Anforderungen der gleichwertigen Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen im Einzelfalle darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Im Streitfall hat der Kläger zwar die ihm obliegenden Tätigkeiten durch Vorlage der von ihm selbst gefertigten Arbeitsaufzeichnungen (Bl. 280 - 390 d.A., vorgelegt mit Schriftsatz vom 20.06.2007) umfangreich und bis ins Einzelne gehend geschildert. Hieraus ergibt sich jedoch - ebenso wenig wie aus der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Aufgabenbeschreibung (Bl. 28 f d.A.) - ob und welche Fachkenntnisse der Kläger zur Durchführung der einzelnen Tätigkeiten benötigt, die den Schluss auf eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes zulassen, wie sie eine Ausbildung zum Bautechniker vermittelt. Auch aus den Darlegungen des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift über seine Tätigkeiten im Zusammenhang von Verkehrsunfällen bzw. Schadensbeseitigungsmaßnahmen etc. (Bl. 431 - 441 d.A.) lässt sich dies nicht herleiten. Soweit der Kläger (pauschal) vorträgt, bei seiner Tätigkeit fielen baubetriebliche, baurechtliche, bauplanungs- und konstruktionsbedingte Tätigkeiten, Tätigkeiten aus dem Rechnungswesen, der Projektarbeit, Tätigkeiten auf den Gebieten der Baustofflehre, Bauphysik und Vermessung an, woraus sich die Bandbreite einer Weiterbildung zum Bautechniker ergebe, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert. Die für die vom Kläger begehrte Eingruppierung erforderlichen subjektiven Tätigkeitsmerkmale sind somit nicht erfüllt. Darüber hinaus liegen auch die objektiven Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt 1 (Techniker) nicht vor. Bereits die Ausgangs-Vergütungsgruppe VI b erfordert nämlich, dass der sonstige Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Die Tätigkeit muss demnach objektiv ein Wissen und Können erfordern, welches sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt. Dabei müssen gemäß § 22 Abs. 2 BAT zeitlich mindestens zur Hälfte solche Arbeitsvorgänge anfallen, die diese Anforderung erfüllen. Im Streitfall kann offenbleiben, in welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn die Gesamttätigkeit des Klägers untergliedert ist. Der Kläger hat nämlich - selbst in seinen umfassenden und detaillierten Arbeitsaufzeichnungen (Bl. 281 - 390) - keinerlei Angaben gemacht, welche Kenntnisse im Einzelnen bei den jeweiligen Tätigkeiten erforderlich sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Tätigkeit mindestens zur Hälfte solche Arbeitsvorgänge anfallen, die ein Wissen und Können erfordern, welches sich im Vergleich zur Ausbildung eines Bautechnikers als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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