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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 811/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 811/04

Entscheidung vom 04.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2004 - 2 Ca 91/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.09.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

3. Die Revision wird insgesamt nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 19.12.2003 und um die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 12.11.1942 geborene, verheiratete Kläger wurde mit einem sogenannten Werkleitervertrag ab 01.10.2003 von der Beklagten als Werkleiter mit einem vereinbarten Jahresgehalt von 65.000,- EUR zzgl. weiterer Leistungen eingestellt. Der Arbeitsvertrag erhält u. a. in § 2 Ziff. 2 und 3 folgende Regelung:

"Dieser Vertrag kann sowohl von der Gesellschaft als auch von Herrn A. mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht nach 6 Monaten.

Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Herr A. erklärt auf diese Weise seine Kündigung gegenüber der Geschäftsführung oder falls diese nicht erreichbar oder handlungsfähig ist gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung. Die Kündigung der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung."

Mit Schreiben vom 19.12.2003 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2004, hilfsweise zum 30.06.2004.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

die Kündigung verstieße gegen die Vereinbarung des § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, da die erste Kündigungsmöglichkeit nach 6 Monaten bestünde. Im Übrigen sei die Kündigung nicht durch Mitteilung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung erfolgt. Außerdem sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.12.2003, zugegangen am 19.12.2003, zum 31.03.2004 bzw. 30.06.2004 nicht aufgelöst worden ist.

2. im Falle des Obsiegens hinsichtlich des Feststellungsantrages die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 23.03.2004 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter im Betrieb der Beklagten in C-Stadt weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass der erstmögliche Beendigungszeitpunkt 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sein sollte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte vom Arbeitsamt A einen Eingliederungszuschuss bzgl. der Einstellung des Klägers für 6 Monate erhalten habe. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung habe nicht vorgelegt werden müssen, da die Geschäftsführerin M -W alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin sei.

Durch Urteil vom 06.08.2004 hat das Arbeitsgericht Koblenz auf Unwirksamkeit der Kündigung vom 19.12.2003 erkannt und durch ein Ergänzungsurteil vom 24.09.2004 den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen.

Zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung hat das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Formulierung in § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages zur Kündigungsmöglichkeit könne zwanglos nur dahin ausgelegt werden, dass die erste Möglichkeit zur Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten bestehen sollte. Eine Kündigungsmöglichkeit habe entsprechend erst ab April 2004 bestanden. Bezogen auf den verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch stünde diesem die außerordentliche Kündigung vom 22.03.2004 entgegen, welcher Gegenstand des Verfahrens 2 Ca 937/04 sei. Dort könne eine offensichtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht festgestellt werden.

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtenen Urteile vom 06.08.2004 - 2 Ca 91/04 - (Bl. 72-73 d. A.) und vom 24.09.2004 - 2 Ca 91/04 - (Bl. 91-92 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 02.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich deren am 30.09.2004 eingelegte und am 29.11.2004, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung. Das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts vom 24.09.2004 wurde dem Kläger am 22.10.2004 zugestellt. Dessen Berufung ging am 22.11.2004 ein, die Berufungsbegründung erfolgte am 08.12.2004.

Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Berufung gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der Kündigung vor,

die Ausgangssituation bei Abschluss des Arbeitsvertrages müsse bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 2 berücksichtigt werden. Danach sollte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 30 % für die Dauer von 6 Monaten erhalten (Beweis: Zeuge Baumann). Infolgedessen sollte im Arbeitsvertrag klargestellt sein, dass das Arbeitsverhältnis frühestens nach 6 Monaten beendet werden könne. Diese Formulierung habe der Kläger selbst gefertigt. Da der frühere Betriebsleiter von den schweren Folgen seines Arbeitsunfalles geheilt gewesen sei und er seine Position habe wieder einnehmen können, sei der Arbeitsvertrag zum 31.03.2004 gekündigt worden. Hilfsweise müsse die Kündigungserklärung so ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2004 beendet sein sollte.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat

Zurückweisung der Klage

beantragt und erwidert,

die Einstellung des Klägers habe nicht im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses gestanden. Er - der Kläger - habe das Unternehmen sanieren sollen und sollte auch entsprechend als Geschäftsführer eingestellt werden. Der Arbeitsvertrag sei das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien und habe mehrere Wochen der Beklagten vorgelegen. Er - der Kläger - genieße ab 01.04.2004 Bestandsschutz. Der Vortrag zur Tätigkeit des früheren Betriebsleiters sei unzutreffend.

Bzgl. der Berufung des Klägers gegen die Versagung der Weiterbeschäftigung führt dieser aus, das Weiterbeschäftigungsbegehren sei begründet, da die Kündigung vom 19.12.2003 aufgrund der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Die spätere fristlose Kündigung müsse außer Betracht bleiben.

Insoweit hat der Kläger zweitinstanzlich beantragt

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.09.2004 - 2 Ca 91/04 - die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter im Betrieb der Beklagten in C-Stadt weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat insoweit

Zurückweisung der Berufung

beantragt und sich auf die für zutreffend gehaltenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründungen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.11.2004 (Bl. 119-122 d. A.) und des Klägers vom 17.12.2004 (Bl. 147-151 d. A.) sowie der Berufungsbeantwortungen auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.12.2004 und der Beklagten vom 13.01.2005 (Bl. 160-162 d. A.) sowie auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 04.02.2005 (Bl. 168-171 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Rechtsmittel der Parteien sind gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

Die Berufungen sind gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden.

Sie sind insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst zeitigen die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zu Recht zu dem Resultat gelangt, wonach die im Arbeitsvertrag unter § 2 Ziff. 2 S. 2 enthaltene Regelung ("die erste Kündigungsmöglichkeit besteht nach 6 Monaten") dahingehend auszulegen ist, dass die erste Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 6 Monaten bestehen sollte. Dieser Auffassung tritt die Berufungskammer bei. Vertragliche Anspruchsgrundlagen sind anders als tarifliche (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.1993 - 4 AZR 543/93 -) nach den Auslegungsregeln der Rechtsgeschäftslehre zu interpretieren. Auslegungsmaterie ist regelmäßig der geschriebene Text zu den Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 AZR 22/89 - n. v. und LAG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26.05.1994 - 10 Sa 1500/93 - und vom 12.11.2004 - 8 Sa 460/04 - m. W. auf Preis, Erfurter Kommentar, 4. Auflage, BGB 230, § 611 Rz 470). Nach den insoweit anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den von diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000, II ZR 34/99). Insoweit lässt die gewählte Formulierung in § 2 Ziff. 2 S. 2 deutlich erkennen, dass eine Kündigungsmöglichkeit in den ersten 6 Monaten ausgeschlossen sein sollte.

Richtig ist der Ansatzpunkt der Berufung der Beklagten, dass eine Vertragsauslegung zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen kann, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000 aaO.). Jedoch reicht der Sachvortrag der Beklagten, wonach die betroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses durch das Arbeitsamt bestanden habe und daher im Arbeitsvertrag klargestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis frühestens nach 6 Monaten beendet werden könne, angesichts des diesbezüglichen Bestreitens des Klägers nicht aus. Die Beklagte hätte insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers, dass der ursprünglich als Geschäftsführer zur Sanierung des Unternehmens eingestellt werden sollte und die Vertragsgestaltung zur bloßen Erreichung des Eingliederungszuschusses (vgl. § 218 SGB III) gewählt worden sei, konkrete Einzelheiten zur Vertragsabsprache und zu den entsprechenden Zeitpunkten vorbringen müssen. Dies ist für die Berufungskammer nicht feststellbar.

2.

Darüberhinaus fehlt es für die Wirksamkeit der Kündigung vom 19.12.2003 an der arbeitsvertraglich zulässigerweise vereinbarten (vgl. BAG, Urteil vom 28.04.1994 - 2 AZR 730/93 -) schriftlichen Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nur eine alleinige Gesellschafterin mit einer Geschäftsführerin als alleinvertretungsberechtigte Person hatte; denn auch in diesem Fall wäre die schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses mit sich selbst zur Aufhebung des Rechtsverhältnisses möglich.

3.

Dass die entsprechenden Arbeitsvertragsklauseln vom Kläger selbst gefertigt waren, wirkt sich rechtlich nicht aus, denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war der Vertrag das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien. Auch liegt in dem Vortrag, dass der Vertrag mehrere Wochen bei der Beklagten vorgelegen habe, zugleich eine zeitlich eingeräumte Abänderungsmöglichkeit.

4.

Da der Kläger ab 01.04.2004 Bestandsschutz gem. §§ 1, 23 KSchG genießt, hätte die Beklagte ausreichende substantiierte Gründe etwa zu Betriebsbedingtheit der ausgesprochenen Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorbringen müssen. Hierzu reicht der Vortrag der Beklagten zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers angesichts dessen Einwendungen zur Behauptung der Beklagten, wonach der frühere Betriebsleiter seine Position nach Genesung habe einnehmen können, nicht aus. Insoweit hat der Kläger eingewandt, dass seine Position mit der des früheren Betriebsleiters nicht vergleichbar gewesen sei. Insoweit hätte es klarer und ergänzender Ausführungen durch die Beklagte bedurft. Aus vorgenannten Gründen war es der Berufungskammer versagt, dem hilfsweise vorgesehenen Beendigungsdatum oder einem späteren zu entsprechen.

III.

Hinsichtlich der Berufung des Klägers gegen das Ergänzungsurteil, mit welchem die Weiterbeschäftigung im Hinblick auf eine am 22.03.2004 ausgesprochene und zum Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens gemachte außerordentliche Kündigung war, gilt, dass für diesen in dem vorliegenden Verfahren verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch das Rechtschutzinteresse nachträglich entfallen ist. Die Klage ist im Hinblick auf den unstreitig verfolgten Weiterbeschäftigungsantrag im Parallelverfahren für den Zeitraum bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nachträglich gegenstandslos geworden und hätte - wie in der mündlichen Verhandlung gesprochen - einer Erledigungserklärung zugeführt werden müssen. Dies gilt unabhängig von der vom Arbeitsgericht erfolgten Feststellung zur nicht offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22.03.2004.

IV.

Nach alledem waren die Berufungen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO für jeden Berufungskläger zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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