Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 982/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819
BGB § 819 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 982/04

Entscheidung vom 01.07.2005

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 14.10.2004 5 Ca 712/04 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Teilrückzahlung einer Abfindung, die auf der Grundlage einer u.a. an Leistungen des Arbeitsamtes gekoppelten Aufhebungsvereinbarung vom 21.10.1997 gewährt wurde.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, ergänzt um das nachfolgend Dargestellte, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 14.10.2004 - 5 Ca 712/04 - auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von 32.880,80 € erkannt, weil aufgrund der in der Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit dem Sozialplan "Migration" getroffenen Regelung klar gewesen sei, dass die endgültige Höhe der Zahlungen der Klägerin erst nach den entsprechenden Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit feststehen würde. Die Regelungen in den entsprechenden Finanzplänen seien nicht sittenwidrig, da sie in den zurückliegenden Jahren hunderttausendfach angewandt worden seien. Auch sei keine Verwirkung anzunehmen, da die Klägerin nach Bekanntwerden des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit sofort mit Schreiben vom 17.11.2003 eine Neuberechnung vorgenommen habe.

Gegen das dem Beklagten am 05.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.12.2004 eingelegte und am 01.02.2005 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Beklagte vertritt in der Berufung die Auffassung, entscheidend sei, was unter "entsprechende Bescheide" im Sinne der geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu verstehen sei. Ihm dem Beklagten sei es nicht zumutbar gewesen, gegen den letzten Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die Klage sei mit einem entsprechenden Kostenrisiko belastet und von langer Prozessdauer geprägt gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf die sechs Jahre später durch Klage entstandene Rechtssituation berufen. Im Übrigen bestünde kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung der Aufhebungsvertrag sei. Er der Beklagte sei auch nicht mehr bereichert, da er nach Auszahlung der Abfindungssumme von 150.000,00 DM eine Anlagenversicherung auf Sofortrente im Jahr 1998 abgeschlossen habe. Die restlichen 30.000 DM seien verbraucht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 14.10.2004 (Az.: 5 Ca 712/04) aufzuheben und nach den Schlussanträgen der Beklagten und berufungsklägerischen Partei zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung und erwidert, nach der getroffenen Vereinbarung sei es erkennbar darauf angekommen, in welcher Dauer und Höhe der Beklagte Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten würde. Es konnten demgemäß nur rechtskräftige Bescheide maßgeblich sein. Der Beklagte trage selbst das Risiko, wenn er durch Einlegung von Rechtsmitteln die Rechtsbeständigkeit eines Bescheides des Arbeitsamtes verhindere oder verzögere. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abfindung habe unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung gestanden, der durch die vertragsgemäße Nachberechnung weggefallen sei. Die Einrede der Entreicherung sei unschlüssig. Nach § 819 BGB sei eine verschärfte Haftung gegeben. Der Beklagte habe aufgrund des rechtskräftig gewordenen Bescheides der Bundesagentur vom 25.09.2003 ab dem 01.05.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 96.000,00 DM nachgezahlt erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2005 (Bl. 99 bis 100 d.A.), bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2005 (Bl. 119 bis 122 d.A.) sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vor dem Landesarbeitsgericht vom 01.07.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Die Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO auch form und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst zeigt die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte zur Rückzahlung von 32.880,80 € nebst Zinsen im tenorierten Umfange verpflichtet ist, weil die von den Parteien unter dem 21.10.1997 geschlossene Aufhebungsvereinbarung bezogen auf die Höhe der Abfindung in Teilen von der entsprechenden Bescheiden des Arbeitsamtes abhing und sich durch eine auf sozialrechtliche Klage des Beklagten ergebende erhebliche Nachzahlung von Arbeitslosengeld eine Überzahlung der vereinbarten Abfindung ergeben hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils Bezug genommene Unter Übernahme der Entscheidungsgründe wird von einer weiteren Darstellung abgesehen.

Die Angriffe der Berufung, sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu nachfolgender Ergänzungen Anlass:

1.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Klägerin bildet die unter dem zulässigen Vorbehalt einer Nachberechnung stehende Regelung des Aufhebungsvertrages vom 21.10.1997 (Seite 2, 3. Absatz). Dort ist nicht nur geregelt, dass die Höhe der Abfindung u.a. von der Dauer und Höhe eines eventuellen Arbeitslosengeldes, "das erst mit den entsprechenden Bescheiden des Arbeitsamtes feststeht" abhängt, sondern auch, dass u.a. "Minderungen" auftreten können. Eines Rückgriffs auf § 812 BGB bedarf es schon aus diesen Gründen nicht.

2.

Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass bezüglich der Formulierung in der Aufhebungsvereinbarung ("entsprechenden Bescheiden") auf den Bescheid vom 18.09.2002 abzustellen ist und die Tatsache eines erfolgreichen sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu seinen des Beklagten Lasten gehen könne, vermag dem die Berufungskammer (nicht) zu folgen.

Die Auslegung der Klausel in der Aufhebungsvereinbarung "Die Höhe der Abfindung ist u.a. abhängig von der Dauer und Höhe eines evtl. Arbeitslosengeldes, das erst mit den entsprechenden Bescheiden des Arbeitsamtes feststeht (Ziff. 7.2.1 2. Abs. Sozialplan Migration" vom 28.03.1995)" hat nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre zu erfolgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.12.2003 8 Sa 772/03 m.w.N. auf BAG Urteil vom 21.04.1993 4 AZR 543/92). Auslegungsmaterie ist regelmäßig der geschriebene Text, wobei die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände miteinbezogen werden können, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG NJW 1971, 639).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Höhe der dem Beklagten gezahlten Abfindung u.a. von den Feststellungen eines Dritten, nämlich dem Arbeitsamt abhängig war. Die Verknüpfung mit den "entsprechenden Bescheiden" stellt die Relation zum öffentlichen Recht dar und impliziert, dass es auf die Bestandskraft der Verwaltungsakte des Arbeitsamtes ankam. Der Kläger hat mit dieser Formulierung der Aufhebungsvereinbarung das Risiko auf sich genommen, dass ein Teil nicht die volle Summe der Abfindung von einer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung noch unbekannten Größe abhing, die sich in die ein oder andere Richtung auswirken konnte. Den Parteien war damit bewusst, dass, wie in den weiteren Formulierungen: "Minderungen oder Nachzahlungen" zu entnehmen ist, ein gewisser Unsicherheitsfaktor eingebaut war.

3.

Soweit der Kläger weiter darauf abhebt, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, gegen den letzten Ablehnungsbescheid Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, ist dieses Vorbringen unerheblich, da der Beklagte aufgrund eigener Initiative durch Einlegung von Rechtsmittel die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides des Arbeitsamtes verhindert hat.

4.

Wenn die Berufung weiter der Auffassung ist, die Klägerin könne sich für ihren Rückforderungsanspruch nicht auf die sechs Jahre später durch Klage entstandene Rechtssituation berufen, vermag dem die Berufungskammer ebenfalls nicht zu folgen, da ein für die Verwirkung rechtlich maßgeblicher Vertrauenstatbestand ("Umstandsmoment") im Hinblick auf das vom Beklagten eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren gerade nicht eintreten konnte. Der Beklagte konnte sich aufgrund dieser Situation nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von einer Korrektur der von ihr gewährten Abfindungsleistung Abstand nehmen würde. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil von der Klägerin nach Bekanntwerden des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit sofort mit Schreiben vom 17.11.2003 eine Neuberechnung vorgenommen wurde.

5.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da dieser die verschärfte Haftung des § 819 Abs. 1 BGB entgegensteht; denn der Beklagte hat den hinter der geleisteten Abfindungszahlung stehende Vorbehalt der Nachberechnung gekannt und hätte sich bewusst sein müssen, dass aufgrund der von ihm betriebenen Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit eine Nachberechnung auf Seiten der Klägerin ausgelöst werden kann, die zu einem Rückzahlungsanspruch führt. Der Kläger hätte bis zum Abschluss seines Verfahrens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine gutgläubigen Dispositionen über die Gesamtabfindungssumme treffen dürfen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück