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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 993/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 993/06

Urteil vom 18.04.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.10.2006, AZ: 9 Ca 513/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in Folge einer mündlich getroffenen Vereinbarung eine Änderung hinsichtlich der vom Kläger zu erbringenden Tätigkeit und der an ihn zu zahlenden Arbeitsvergütung erfahren hat. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer - nach Behauptung der Beklagten lediglich vorsorglich ausgesprochenen - Änderungskündigung. Letztlich begehrt der Kläger von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.10.2006 (Bl. 83 - 87 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.02.2006 unwirksam ist und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiter als Hallenführer zu einem Stundenlohn von 9,50 EUR zu beschäftigen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.02.2006 aus den Personalakten zu entfernen,

3. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 12.05.2006 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, I und J. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2006 (Bl. 72 bis 79 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.05.2007 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 14 dieses Urteils (= Bl. 87 - 94 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 04.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2006 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.02.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass im Rahmen eines Gesprächs am 20.02.2006 eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach er - der Kläger - nicht mehr als Hallenführer, sondern nur noch als Hallenarbeiter mit einem reduzierten Stundenlohn weiter beschäftigt werden solle. Die Aussage des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen H korrespondiere nicht mit den objektiven Tatsachen. Wenn er - der Kläger - ein Änderungsangebot der Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom 20.02.2006 akzeptiert hätte, so hätte es des Schreibens der Beklagten vom 20.02.2006 (Bl. 5 d.A.) nicht bedurft. Die Aussage des Zeugen H sei daher unzutreffend. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung seien die Aussagen des Zeugen H keineswegs widerspruchsfrei und klar. Auch sei die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung ein starkes Indiz dafür, dass eine Einigung über die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht erzielt worden sei. Bezüglich der Berechtigung der streitbefangenen Abmahnung könne sich die Beklagte - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht mit Erfolg auf die Aussage der Zeugin J berufen. Ausweislich eines von der Beklagten vorgelegten Gesprächsprotokolls habe diese Zeugen zunächst einmal behauptet, er - der Kläger - sei ihr vor ca. einem Jahr auf die Damentoilette gefolgt, habe ihre Hände festgehalten und sich ihr gewaltsam zu nähern versucht. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin habe sie hingegen behauptet, dies sei beim Hände waschen in einem Aufenthaltsraum geschehen. Einen derartigen Aufenthaltsraum gebe es jedoch in der Halle, in der die Zeugin gearbeitet habe, überhaupt nicht. Auch die Aussage der Zeugin I sei unglaubwürdig. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe sich bei ihm eine weitere Zeugin (Frau K) gemeldet und erklärt, die Vorwürfe der Zeugin I könnten nicht zutreffen. Frau K habe in unmittelbarer Nähe der Zeugin I gearbeitet; sie hätte es zwangsläufig mitbekommen müssen, wenn sich der Kläger der Zeugin I - wie von der Beklagten behauptet - sexuell genähert hätte.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiter als Hallenführer zu einem Stundenlohn von 9,50 € brutto zu beschäftigen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.02.2006 aus den Personalakten zu entfernen;

3. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 12.05.2006 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Darstellung der (weiteren) Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.02.2007 (Bl. 117 - 122 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten Beklagten vom 07.03.2007 (Bl. 132 - 134 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klage ist in dem vom Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgten Umfang insgesamt unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien im Rahmen eines Gesprächs am 20.02.2006 vereinbart haben, dass der Kläger fortan nicht mehr - wie bisher - als Hallenführer sondern vielmehr als Hallenarbeiter, verbunden mit einer entsprechenden Reduzierung seiner Arbeitsvergütung, beschäftigt werden soll. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich die Aussage des Zeugen H zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Beweiswürdigung uneingeschränkt an. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung sind nicht geeignet, diese Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 20.02.2006 nicht der Annahme einer vorherigen einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen entgegen. Zwar beinhaltet dieses Schreiben - neben der vom Kläger ebenfalls angegriffenen Abmahnung - auch die Erklärung, den Kläger "ab sofort" als Hallenarbeiter ohne Weisungsbefugnis mit einem Stundenlohn von 8,27 Euro zu beschäftigen. Es erscheint indessen keinesfalls ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber nach vorheriger einvernehmlicher Änderung der Arbeitsbedingungen diese nochmals in einem Schreiben bestätigend schriftlich (nochmals) zum Ausdruck bringt. Der Umstand, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 20.02.2006 nicht auf eine vorherige mündliche Vereinbarung bezieht bzw. beruft, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang und steht der Glaubwürdigkeit des Zeugen H in keiner Weise entgegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bekundung des Zeugen H, wonach dem Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 20.02.2006 auch "etwas schriftliches" vorgelegt worden sei. Entgegen den Behauptungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung hat der Zeuge nicht ausgesagt, er habe wahrgenommen, dass der Kläger ein Schriftstück unterzeichnet habe. Der Zeuge hat vielmehr eindeutig bekundet, dass er bei einer etwaigen Unterzeichnung des Schriftstücks nicht zugegen gewesen sei. Aus der Nichtexistenz einer schriftlichen Vereinbarung vom 20.02.2006 kann daher keinesfalls auf eine Unkorrektheit der Aussagen des Zeugen H geschlossen werden. Letztlich kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2006 eine die streitbefangenen Änderungen der Arbeitsbedingungen beinhaltende Änderungskündigung zum 30.06.2006 ausgesprochen hat, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Ausspruch der Änderungskündigung erfolgte erst nachdem der Kläger seinerseits in seiner Klageschrift vom 08.03.2006 das Zustandekommen einer mündliche Änderungsvereinbarung in Abrede gestellt hatte. Der vorsorgliche Ausspruch einer Änderungskündigung scheint daher aus Sicht der Beklagten durchaus verständlich und steht der Annahme einer vertraglichen Abrede vom 20.02.2006 nicht entgegen.

Letztlich sind auch die sonstigen, vom Kläger in seiner Berufungsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts bezüglich des Inhalts des Gesprächs vom 20.02.2006 erhobenen Einwände, die das Berufungsgericht geprüft hat, nicht geeignet, die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu erschüttern oder zumindest eine erneute Vernehmung des Zeugen H zu veranlassen.

2.

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass das Abmahnungsschreiben vom 20.02.2006 keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen enthält und der Kläger daher keinen Anspruch gegen die Beklagte hat auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Das Berufungsgericht folgt auch insoweit uneingeschränkt der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts bezüglich der Aussagen der Zeuginnen J und I, die beide den im Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwurf der sexuellen Belästigung bestätigt haben. Es steht entgegen der Ansicht des Klägers der Glaubwürdigkeit der Zeugin J nicht entgegen, dass diese vorgerichtlich gegenüber der Beklagten den Ort der sexuellen Belästigung durch den Kläger mit "Damentoilette" bezeichnete und demgegenüber bei ihrer Zeugenaussage den Begriff Aufenthaltsraum verwendet hat. Wie der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründungsschrift vorträgt, verfügt der Bereich der Damentoilette in der betreffenden Halle des Betriebes über einen kleinen Vorraum, in welchem sich ein Waschbecken befindet. Es spricht daher eine große Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin diesen "Vorraum" als Aufenthaltsraum bezeichnet hat, wohingegen in dem von der Beklagten selbst verfassten Gesprächsprotokoll vom 20.02.2006 (Bl. 49 und 50 d.A.) der Begriff "Damentoilette" aufgenommen wurde. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin J ergeben sich hieraus jedenfalls auch aus Sicht des Berufungsgerichts nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aussage der Zeugin I. Es ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ohne Belang, dass - unter Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers - eine andere Mitarbeiterin der Beklagten (Frau K) nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils unter Hinweis darauf, dass sie von der sexuellen Belästigung nichts mitbekommen habe, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin I in Zweifel gezogen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vom Kläger nunmehr benannte Zeugin K sich bei der Arbeit immer und permanent in einer so unmittelbaren Nähe zur Zeugin I aufgehalten hat, dass ihr die betreffenden Handlungen des Klägers nicht entgehen konnten. Auch das sonstige Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beweiswürdigung und somit auch zugleich die Richtigkeit der im Abmahnungsschreiben enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu erschüttern.

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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