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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 116/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.01.2009 - 1 Ca 2885/04 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.07.2008 die im PKH-Bewilligungsbeschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 135,00 Euro zu zahlen hat. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht nachgekommen, so dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben war. Im Übrigen folgt das Beschwerdegericht den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.04.2009 und sieht insoweit von einer weitergehenden Begründung in entsprechender Anwendung der §§ 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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