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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 14/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.10.2007, Az.: 9 Ca 1759/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass diese zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass, den sorgfältig dargestellten Gründen des Nichtabhilfebeschlusses etwas hinzuzufügen.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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