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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 144/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.05.2008, 4 Ca 89/07, wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.03.2007 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr monatliche Raten zu je 30,00 Euro, beginnend mit dem 01.06.2008 zu zahlen hat. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Während der Kläger zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.02.2007 über keinerlei Einnahmen verfügte, bezieht er derzeit nach dem Inhalt seiner Erklärung vom 03.04.2008 einen Bruttomonatslohn von 1.152,57 Euro. Bei Berücksichtigung aller Angaben des Klägers und der vorgelegten Belege ergibt sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 115 Abs. 1 ZPO ein einzusetzendes Monatseinkommen von 90,00 Euro, welches sich wie folgt errechnet: Einkünfte

 Bruttoeinkommen1.152,57
Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII 
Lohnsteuer 39,58
Krankenversicherung93,36
Pflegeversicherung 9,80
Rentenversicherung114,68
Arbeitslosenversicherung 19,02
Freibeträge 
Freibetrag § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO 174,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr....382,00
sonstige Kosten 
Miete incl. Hz und NK (anteilig) 230,00
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen 90,13
gerundet 90,00

Hieraus ergibt sich nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 ZPO eine Monatsrate von 30,00 Euro. Soweit der Kläger in seiner Erklärung vom 03.04.2008 unter der Rubrik "besondere Belastung" angegeben hat, er habe "höhere Ausgaben an Lebensmitteln aufgrund einer angeborenen "Morbus Cron-Erkrankung" und die entsprechenden Kosten mit 200,00 Euro bzw. 250,00 Euro beziffert hat, so konnte dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Zwar ist allgemein anerkannt, dass zusätzliche Ausgaben wegen körperlicher Gebrechen als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anerkannt werden können. Diesbezüglich bedarf es jedoch konkreter Angaben zur Höhe der Mehrbelastung sowie der Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Belege, worauf der Kläger ausweislich des Inhalts des angefochtenen Beschlusses sowie laut einem Aktenvermerk vom 02.06.2008 (Bl. 29 d.A.) auch im Rahmen eines Telefonats hingewiesen wurde. Zwar hat der Kläger am 09.05.2008 eine ärztliche Bescheinigung vom 07.05.2008 (Bl. 23 d.A.) vorgelegt, nach deren Inhalt er aufgrund seiner Darmerkrankung spezielle Nahrungsmittel benötige und ihm dadurch "sehr hohe Kosten" entstünden. Darüber hinaus hat der Kläger im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 26.06.2008 zu den Akten gereicht, in welcher ihm ein erhöhter Nährstoffumsatz und damit verbundene "deutlich erhöhte Lebenshaltungskosten" attestiert werden. Hieraus ergibt sich indessen nicht, in welchem konkreten Umfang sich etwaige Mehrbelastungen des Klägers bewegen, d.h. in welcher Höhe der Kläger zusätzliche Ausgaben wegen seiner Erkrankung zu tragen hat. Darüber hinaus sind die ärztlichen Bescheinigungen insoweit widersprüchlich, als dort zum einen von "speziellen Nahrungsmitteln" die Rede ist (Attest vom 07.05.2008), demgegenüber jedoch im Attest vom 26.06.2008 darauf abgestellt wird, dass der Kläger "öfter Nahrung zu sich nehmen" müsse. Die Höhe etwaiger besonderer Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist daher weder ausreichend dargetan noch belegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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