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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 179/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 252
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.05.2009, Az. 5 Ca 434/09, wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 252 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesarbeitsgericht unter dem Az. 9 Sa 248/09 anhängigen Berufungsverfahrens auszusetzen, zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.07.2009. Von einer eigenen (weitergehenden) Begründung seitens des Beschwerdegerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG sowie zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen abgesehen. Auch das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren, mit denen sich das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung bereits auseinandergesetzt hat, bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas hinzuzufügen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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