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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.08.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 180/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 180/04

Verkündet am: 27.08.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.06.2004 - 4 Ca 1084/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 486,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Aufhebungsbeschluss vom 22.06.2004, gegen den sich die Klägerin mit ihrem Telefax vom 21.07.2004 gewandt hat, zu Recht erlassen, da die Klägerin länger als 3 Monate mit der Zahlung der vom Arbeitsgericht mit PKH-Bewilligungsbeschluss vom 30.01.2004 festgesetzten Monatsraten in Verzug war ( § 124 Nr. 4 ZPO).

Von der vom Arbeitsgericht unter dem 30.04.2004 eingeräumten Möglichkeit, eine Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung zu beantragen, hat die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises im Schreiben vom 30.03.2004 keinen Gebrauch gemacht. Gleichfalls blieb eine Stellungnahme zur weiteren Begründung der Beschwerde innerhalb gesetzter Frist aus.

Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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