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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 182/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 788 Abs. 2
ZPO § 788 Abs. 3
ZPO § 888 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 07.07.2008 nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe:

I. Nachdem die Parteien das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens sowie über den Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes zu befinden. Einer Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 03.09.2008 bedurfte es nicht, da dieser in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden ist. II. 1. Das gegen die Beklagte auf Antrag des Klägers zur Durchsetzung des mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.04.2008 titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs verhängte und am 02.10.2008 vollstreckte Zwangsgeld ist der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzuerstatten. Die Parteien haben im Berufungsverfahren den Kündigungsschutzrechtsstreit im Wege eines Prozessvergleichs beendet, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung zum 20.01.2008 aufgelöst worden ist. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss vom 03.09.2008 entfallen, was zur Folge hat, dass der Beklagten in analoger Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des vollstreckten Zwangsgeldes zusteht (BAG v. 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 - AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979). Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihren Rückzahlungsanspruch im Klagewege geltend zu machen. Das Beschwerdegericht folgt diesbezüglich der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann (vgl. LAG Bremen v. 30.09.2008 - 3 Ta 40/08 - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist. Der Rückerstattungsantrag der Beklagten ist jedoch nur in Höhe von 1.000,00 Euro begründet. Lediglich in dieser Höhe wurde ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 02.10.2008 ein Zwangsgeld vollstreckt. Bei dem darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 73,51 Euro handelt es sich ersichtlich um Vollstreckungskosten (Gebühren, Auslagen). Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten der Beklagten vom Kläger zu erstatten sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber ist vielmehr ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 788 Abs. 2, 3 ZPO zu befinden. 2. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherige Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussicht des erledigten Antrages im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen. Vorliegend war der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 26.11.2008, sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.04.2008 gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Anspruch war nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. Die Rechtsgrundlage für das vom Kläger insoweit betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren ist erst mit Eintritt des erledigenden Ereignisses (Prozessvergleich vom 26.11.2008) entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt war damit zugleich auch die von der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss erhobene sofortige Beschwerde unbegründet. Diesbezüglich wird im Übrigen - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Gründe des in dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 14.11.2008, mit welchem der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zurückgewiesen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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