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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 2000/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BSHG


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 ff.
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

wegen Prozesskostenhilfe

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 16.01.2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Scherr beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2003 - 9 HA 251/03 - abgeändert:

Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 09.01.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt D., D-Stadt wird dem Kläger zu den Bedingungen eines am Sitz des Arbeitsgerichts Mainz tätigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe:

I.

Für die vom Landgericht Mainz zum Arbeitsgericht Mainz verwiesene Forderungsklage lehnte das Arbeitsgericht den zugleich gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 11.07.2003 u. a. mit der Begründung ab, Kosten der Prozessführung der Partei würden vier Monatsraten der aus dem Vermögen des Klägers aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Zur Berechnung und weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Seite 2 und 3 = Bl. 92 - 93 d. A.) verwiesen.

Gegen den am 23.07.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.08.2003 eingegangene

sofortige Beschwerde

des Klägers. Zur Begründung wurde auf eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben für Juli 2003 (Bl. 97 d. A.) verwiesen und nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht mit Beschluss 14.11.2003 (Bl. 103 d. A.) vorgebracht, dass die Einnahmen aus dem Krankentagegeld der B. Ersatzkasse am 05.10.2003 ausgelaufen seien und zum anderen auch der Krankengeldbezug der G. Krankenversicherung am 12.01.2004 ende. Hierzu wurden Schreiben der G. Krankenversicherung AG (Bl. 109 d. A.) und der B. Ersatzkasse (Bl. 110 d. A.) zur Vorlage gebracht. Hinsichtlich des Fahrzeuges Honda Coupé wurde mitgeteilt, dass der Kraftfahrzeugbrief bei der finanzierenden Bank hinterlegt und eine Veräußerung durch den Kläger nicht möglich sei. Der Fiat Cinquecento, Baujahr 1995, stünde der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers zu. Das verbliebene Grundvermögen, eine Eigentumswohnung in Z. sei weit über Wert belastet und das Einfamilienhaus im Miteigentum der getrennt lebenden Ehefrau. Desweiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2003 ein Schreibern der Y. (Bl. 120 d. A.) vorlegt, in welchem bestätigt wird, dass Lebensversicherung mit einem Gesamtguthaben vom 99.841,19 EUR auf das Konto der Abtretungsgläubigerin, der Volksbank X. eG, erfolgt sei.

Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht wurde angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Auch in der Sache selbst ist das Rechtsmittel begründet.

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung zu bewilligen und antragsgemäß ein Rechtsanwalt beizuordnen, denn die vom Arbeitsgericht zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zugrunde gelegten Eckwerte für eine Monatsrate sind nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben.

Insoweit konnte der Kläger die eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in das Beschwerdeverfahren einbringen (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 127 Rz 33).

Das Beschwerdegericht ist auch lediglich mit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beiordnung befasst, da die Beschwer nur in diesen Punkten angefallen ist (vgl. Zöller-Philippi, aaO, Rz 36).

Danach ergeben sich im Beschwerdeverfahren auf der Basis der vorgelegten Aufstellung (Bl. 97 d. A.) folgende

Einnahmen und Ausgaben:

1. Krankentagegeld a) B. K. 767 2. Vermietung a) Haus X. 998 800 VoBa b) ETW Z., 214 452 X. Bank 106 X. Bank Wohngeld 82 1.440 3. Rate U. Bank 197 4. Rate L. Bank 256 5. Rate V. Bank 100 6. Rate Darlehen X. Bank 890 Beteiligung R. 7. Rate Darlehen X. Bank 767 8. S. Bank 320 9. Miete 558 10.Unterhalt Ehefrau 613 1.979 5.414 total

Nach den die im Laufe des Verfahrens belegten Angaben ist es zum Wegfall des Krankentagegeldes der B. Ersatzkasse (Bl. 116 d. A.) sowie der G. Krankenversicherung AG (Bl. 115 d. A.) gekommen.

Zu den vom Arbeitsgericht beanstandeten Belastungs- und Beleihungsmöglichkeiten hat der Kläger vorgebracht, dass die Eigentumswohnung in Z. weit über Wert belastet sei und das Einfamilienhaus in Miteigentum der getrennt lebenden Ehefrau zustünde. Darüber hinaus hat der Kläger auch belegt, dass die Lebensversicherung bei der Y. zum 31.07.2003 gekündigt worden sei und das Guthaben im Wert von 99.841,19 EUR auf das Konto der Volksbank X. eG als Abtretungsgläubigerin ausgezahlt wurde.

Soweit das Arbeitsgericht bezüglich der PkwŽs M. und Fiat ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass diese Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Ziff. 4 BSHG darstellten, ist dem der Kläger entgegengetreten. Er hat bezüglich des Fahrzeuges M. Coupé mitgeteilt, dass der Kraftfahrzeugbrief bei der finanzierenden AK-Bank hinterlegt und dadurch eine Veräußerung nicht möglich sei. Bezüglich des Fiat Cinquecento, Baujahr 1995, kommt eine Realisierung von Vermögenswerten nicht in Betracht, da der Kläger insoweit dargelegt hat, dass dieses Fahrzeug seiner getrennt lebenden Ehefrau zustünde. Mittlerweile sei ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht W. anhängig.

Da die Ausgaben die Einnahmen wesentlich übersteigen, war für eine Ratenfestsetzung und damit ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO kein Raum. Der die Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts war entsprechend abzuändern.

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 78 ArbGG i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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