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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 28/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 28/05

Verkündet am: 21.02.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23.11.2004 - 6 Ca 1152/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 601,54 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem vorliegenden PKH-Aufhebungsverfahren sind eine Zahlungsklage sowie eine Klage auf Abrechnungserteilung von Ausbildungsvergütung vorausgegangen, die nach bewilligter Prozesskostenhilfe durch Vergleich im Gütetermin vom 11.12.2000 erledigt wurde. Aus der Staatskasse wurden 593,10 EUR Rechtsanwaltskosten und 8,44 EUR Gerichtskosten aufgewandt.

Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Klägerin unter dem 15.06.2005 zur Mitteilung aufgefordert, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert hätten. Sie wurde wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis 22.11.2004, gemahnt. Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 22.11.2004 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 11.12.2004 auf, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben machte.

Am 08.12.2004 ging eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, wobei lediglich der Bewilligungsbescheid von Arbeitslosengeld und ein Kontoauszug der Sparkasse S beigefügt waren.

Das Arbeitsgericht half der als sofortige Beschwerde gewerteten Reaktion der Klägerin mangels fehlender Belege nicht ab.

Der Aufforderung des Landesarbeitsgerichts vom 31.01.2005 zur Vorlage einer Kopie des Kreditvertrages bei der Sparkasse S , sowie eines Beleges über die angegebenen Wohn- und Nebenkosten, kam die Klägerin nicht nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die kommentarlose Übersendung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 04.12.2004 mit dem Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid und einem Negativsaldo ausweisenden Kontoauszug der Sparkasse S hat das Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss vom 23.11.2004 gewertet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht im Nachprüfungsverfahren den angefochtenen Aufhebungsbeschluss erlassen.

Die Klägerin hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beizufügen. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 08.11.2004 über einen wöchentlichen Leistungssatz von 162,75 EUR vorgelegt und auch einen Kontoauszug der Sparkasse S mit einem Negativsaldo; dies jedoch reicht nicht aus, denn unter Berücksichtigung des für die Partei maßgeblichen Absetzungsbetrages von 364,- EUR (Prozesskostenhilfebekanntmachung: BGBl I 2004, 1283) ergäbe sich eine freie Spitze, die zumindest zur partiellen Rückführung der aus der Staatskasse aufgewandten Kosten ermöglicht. Weitere Belege, wie eine Kopie des Kreditvertrages, sowie einen Beleg über die angegebenen Wohn- und Nebenkosten sind trotz ausdrücklicher Aufforderung des Landesarbeitsgerichts nicht vorgelegt worden.

Damit hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2004 - 4 Ta 575/04 -).

Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war deshalb kostenpflichtig zurückzuweisen, die Kostenfestsetzung folgt aus § 3 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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