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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 297/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 13.11.2007, Az.: 5 Ca 908/07, in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache, soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht bereits mit Beschluss vom 17.12.2007 teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Ratenzahlungsbestimmung lediglich dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatlich nicht 45,00 Euro sondern nur 30,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.12.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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