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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 5/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 5/07

Entscheidung vom 29.01.2007

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.11.2006 - 10 Ca 3102/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde war zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.

Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist begann mit der am 27.11.2006 erfolgten Zustellung der Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den von der Klägerin bestellten Prozessbevollmächtigten. Diesem war bei anwaltlicher Vertretung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 104 ZPO, Rz. 7). Die Frist zur Beschwerdeeinlegung lief daher am Montag, dem 11.12.2006 ab, so dass sich die von der Beschwerdeführerin am 12.11.2006 eingelegte Beschwerde - insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - als verspätet erweist.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

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