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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 55/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 12
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 55/06

Entscheidung vom 29.03.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2006 - Az.: 4 Ca 999/05 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 4.090,52 € für das Verfahren bis 06.07.2005 und auf 4.515,30 € für das Verfahren ab 07.07.2005 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanstanden die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

Nach Erledigungserklärung setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2006 den Gegenstandswert für die gegen eine Kündigung vom 31.03.2005 zum 02.04.2005 erhobene Klage des seit 01.10.2004 als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesenen Klägers und für zugleich mitverfolgte rückständige Zahlungsansprüche in Höhe von 1.046,52 €, die um weitere 424,78 € als Vergütung für März und weitere 1.053,51 € als Vergütung für April erweitert wurde, wie folgt fest: 3.331,00 € bis 06.07.2005 und auf 3.755,00 € ab 06.07.2006.

Gegen den am 09.03.2006 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 13.03.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Bewertung des Kündigungsschutzantrages die durchschnittliche Vergütung, abweichend von der arbeitsgerichtlich angenommenen, rund 1.522,00 € betragen habe und drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz zu bringen seien, weil nicht die bisherige Beschäftigungszeit, sondern die gewollte weitere Beschäftigung maßgeblich sei.

Ferner seien die mit der Klageerweitung vom 01.06.2005 verfolgten zusätzlichen Zahlungsansprüche in Höhe von weiteren 424,78 € und 1.478,29 € zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeit zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Der Vertreterin der Staatskasse war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 €.

In der Sache selbst hat die Beschwerde teilweisen Erfolg.

Für den, den Kündigungsschutzantrag betreffenden, Gegenstandswert ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, nicht der dreifache, sondern lediglich der doppelte Wert auf der Basis der von der Beschwerde angegebenen durchschnittlichen Monatsvergütung von rund 1.522,00 € anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mit dieser der früheren Norm des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG entsprechenden Regelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 08.11.2005 - 4 Ta 263/05 -, vom 28.09.2005 - 5 Ta 216/05 -, vom 22.04.2005 - 8 Ta 82/05 - und vom 22.03.2006 - 8 Ta 46/06).

Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 573/82 -) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten an der aufgestellten Staffelungsregelung fest (vgl. Beschluss LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2006, aaO). Dies bedeutet, dass bei einem Bestandsschutz zwischen sechs und zwölf Monaten regelmäßig auf zwei Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung abzustellen ist. Dieser zeitliche Rahmen liegt angesichts der erst am 01.10.2004 aufgenommenen befristeten Beschäftigung vor.

Soweit die Beschwerde weitergehend der Auffassung ist, dass neben den berücksichtigungsfähigen rückwirkenden Vergütungsansprüchen auch die weitere Vergütung in Höhe von 1.478,29 € für den Monat April zu berücksichtigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch insoweit vertritt die Beschwerdekammer anknüpfend an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.1968 = AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953 die Auffassung, dass eine Zusammenrechnung bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen nicht in Betracht kommt. Der Feststellungsanspruch bildet nämlich die Rechtsgrundlage für die Vergütungsfortzahlung. Da der Zahlungsanspruch wertmäßig geringer als der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag ist, verbleibt es bei dem für den Kündigungsschutzantrag angenommenen höheren Wert (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 12 Rz. 105 m.w.N.).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht eröffnet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -).

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