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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 63/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 63/06

Entscheidung vom 19.05.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2005 - 11 Ca 982/04 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2004 war der beschwerdeführenden Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten wurden 319,00 € aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 5,60 € angefallen.

Mit Schreiben vom 21.07.2005 und 22.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und zur Vorlage geeigneter Nachweise aufgefordert. Da die Klägerin dem nicht ausreichend nachkam, hob das Arbeitsgericht am 18.11.2005 den Bewilligungsbeschluss vom 28.06.2004 auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 22.11.2005 zugestellt.

Mit am 28.11.2005 eingegangenem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie lediglich 597,90 € Hartz V bekäme.

Nachdem die Beschwerdeführerin vom Arbeitsgericht aufgefordert wurde, entsprechende Belege zu den Angaben ihrer erneut vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizubringen und dies trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschah, half es der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte die Vorlage des Originalmietvertrages sowie des Bescheides der Arbeitsgemeinschaft Y.-Stadt vom 27.04.2006, aus welchem sich Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 297,67 € für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.08.2006 unter Berücksichtigung zweier Kinder ergeben. Die Gesamtmiete nebst Nebenkosten beträgt 375,00 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Das von der Rechtspflegerin zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete Schreiben der Klägerin vom 21.11.2005 - Eingang 28.11.2005 - hat nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens Erfolg. Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2005 aufzuheben.

Die beschwerdeführende Klägerin hat - wenn auch mit erheblicher Verzögerung - Originalbelege beigebracht, aus denen sich ergibt, dass bei ihr seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten sind (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Hierbei hat die Beschwerdekammer die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die durch Vorlage des Originalmietvertrages ergebenden Belastungen von 375,00 €, sowie die aktuellen Einnahmen im Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Y.-Stadt vom 27.04.2006 in Höhe von 297,67 € für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.08.2006 berücksichtigt. Zu den Einnahmen gemäß der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 9 Beiheft), die für das Kind X. 167,20 €, für das Kind W. 287,00 € und für das Kind V. 100,00 € netto betragen und einem zusätzlichen ein Kindergeld von 462,00 € sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 297,67 € ergibt sich nach Abzug der -belegten - Miete ein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen von 1.038,87 €. Nach § 115 der Zivilprozessordnung (Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 2. PKH-B 205 vom 23.03.2005) gelten bis längstens zum 30.06.2006 für die Partei vom Einkommen als absetzbar 380,00 € und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet 266,00 € und damit unter Berücksichtigung von drei Kindern insgesamt ein Betrag von 1.087,00 €. Diese Summe ergibt einen Wert, der das berücksichtigungsfähige Einkommen überschreitet. Hieraus folgt, dass die im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch angenommenen Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entfallen sind.

Ende der Entscheidung

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