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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 83/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2007 - 1 Ca 1102/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die in den PKH-Bewilligungsbeschlüssen vom 25.09.2003 und vom 05.02.2004 getroffenen Bestimmungen, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr - beginnend mit dem 15.12.2007 - vom Kläger monatliche Raten in Höhe von jeweils 45,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen sind.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Im Gegensatz zu seinen im Zeitpunkt der beiden PKH-Bewilligungen maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt der Kläger nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 135,00 Euro. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.10.2007 sowie unter (zusätzlicher) Berücksichtigung des am 05.12.2007 nachgereichten Mietvertrages, aus dem sich ableiten lässt, dass der Kläger eine (anteilige) monatliche Miete von 350,00 Euro zu zahlen hat. Wegen der Berechnung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens bzw. hinsichtlich der von seinem Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO abzusetzenden Beträgen wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - zunächst auf das Schreiben des Arbeitsgerichts an den Kläger vom 15.11.2007 (Bl. 69 f d.A.) verwiesen, welches eine detaillierte und - allerdings noch ohne Berücksichtigung der Mietkosten des Klägers - zutreffende Berechnung beinhaltet. Nach Abzug der vom Kläger nachgewiesenen Mietkosten (350,00 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 135,00 Euro, so dass nach § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten zu je 45,00 Euro zu zahlen sind. Soweit der Kläger angekündigt hat, noch Belege über Nebenkosten (Strom, Wasser) vorzulegen, so hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 25.04.2008 zutreffend ausgeführt, dass diese finanziellen Belastungen in den zu berücksichtigenden Gesamt-Mietkosten bereits enthalten sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 6 des vom Kläger vorgelegten Mietvertrages.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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