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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 83/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 7
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2009 - 10 Ca 1152/07 - aufgehoben. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert (Zöller-Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 120, Rz. 21 m. N. a. d. R.). Die Änderung muss dabei nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen. Die ursprüngliche Entscheidung darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei sich nicht wesentlich geändert haben, aber zuvor, also bei der ursprünglichen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, fehlerhaft beurteilt worden sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen also nicht nachträglich abweichend bewerten (BAG v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine Änderung der Entscheidung über die vom Kläger zu leistenden Zahlungen nicht in Betracht kommt. Eine den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard des Klägers prägende und verändernde Verbesserung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung nicht eingetreten. Der PKH-Bewilligung vom 15.10.2007 lag die Erklärung des Klägers vom 01.06.2007 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nebst Anlagen) zugrunde. Wie sich aus der seinerzeit vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt, belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers damals auf 1.443,00 EUR. Dieses Einkommen hat sich seitdem nicht erhöht. Ausweislich der vom Kläger im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnung erhielt der Kläger für den Monat September 2008 lediglich 1.435,66 EUR netto. Ein nennbarer Vermögenszuwachs ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers seit der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht eingetreten. Allerdings hat sich das Einkommen seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau von seinerzeit 336,78 EUR netto auf 400,00 EUR netto monatlich erhöht, was nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zu berücksichtigen ist. Dem gegenüber sind jedoch die vom Kläger aufzubringenden und nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung von seinerzeit 471,03 EUR auf nunmehr 531,03 EUR gestiegen. Die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem am 11.06.1992 geborenen Kind besteht nach wie vor. Insgesamt kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach der PKH-Bewilligung in einem seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägenden Umfang verbessert haben. Eine Änderung der Entscheidung über die von ihm zu leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist somit nicht gerechtfertigt. Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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