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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 93/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2009 - 4 Ca 2006/08 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Klage fehlt die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.04.2009 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen, zumal sich das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2009 bereits eingehend mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift des Klägers auseinandergesetzt hat. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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