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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 8 TaBV 43/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 91
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 TaBV 43/06

Entscheidung vom 09.02.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.03.2006 - 6 BV 17/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus Anlass einer Anrechnung der ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz erfolgten Tariflohnerhöhung auf ihren Arbeitnehmern gewährte freiwillige und übertarifliche Zulagen.

Nach § 4 des Lohntarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz wurden die Tarifgehälter mit Wirkung vom 01.03.2005 um zwei Prozent erhöht; zugleich flossen der sogenannten Ära-Struktur-Komponente 0,7 Prozent zu. In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ist die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf freiwillig gewährte Zulagen geregelt.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen,

die Arbeitgeberin habe durch die Anrechnung der Tariflohnerhöhungen in Höhe von zwei Prozent auf freiwillige und übertarifliche Zulagen gegen sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen. Die Anrechnung habe zu einer kompletten Umverteilung der im Betrieb gewährten freiwilligen, übertariflichen Zulagen geführt.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung der ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz erfolgte Tariflohnerhöhung auf die Arbeitnehmern gewährten freiwilligen übertariflichen Zulagen gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstieß und betriebsverfassungswidrig ist.

Die Arbeitgeberin hat,

Zurückweisung des Antrags

beantragt und erwidert,

die Anrechnung sei bei allen Mitarbeitern gleichmäßig und in vollem Umfange vorgenommen worden, soweit dies der Höhe nach möglich gewesen sei. Für eine andere Verteilungsregelung sei kein Spielraum verblieben.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat durch den Beschluss vom 30.03.2006 - 6 BV 17/05 - den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Verstoßes gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Tariflohnerhöhungen in Höhe von zwei Prozent in vollem Umfang auf die übertariflichen freiwilligen Leistungen angerechnet. Zwar führe dies zu einer Veränderung der bisher bestehenden Verteilungsrelation insoweit, als für einige Mitarbeiter die Zulage völlig, für andere nur teilweise entfallen sei und schließlich wiederum andere die Lohnerhöhungen erhalten hätten, jedoch sei die Anrechnung der Tariferhöhung gleichmäßig erfolgt.

Gegen den dem Betriebsrat am 04.07.2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen, am 26.07.2006 eingelegte und am 04.10.2006 begründete, Beschwerde nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist.

Der Betriebsrat bringt zweitinstanzlich weiter vor,

der Arbeitgeber habe die Tariflohnerhöhung nur teilweise auf übertarifliche Zulagen angerechnet. Die Arbeitnehmer V., U. und T. hätten eine Lohnkürzung um jeweils drei Euro-Cent pro Stunde nach erfolgter Anrechnung hinnehmen müssen. Hierzu sei auf die im Schriftsatz vom 18.01.2007 beigefügte Tabelle zu verweisen. Da sich die Team-Prämie von Monat zu Monat ändern könne, könne der Verlust von drei Cent nicht ausgeglichen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den genannten Arbeitnehmern effektiv ein geringerer Stundenlohn verbliebe als vor der Anrechnung.

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.03.2006 - 6 BV 17/05 - abzuändern und festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung der ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz erfolgte Tariflohnerhöhung auf die den Arbeitnehmern gewährten freiwilligen, übertariflichen Zulagen gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstieß und betriebsverfassungswidrig ist.

Der Arbeitgeber hat

Zurückweisung der Beschwerde

beantragt und erwidert,

ihm - dem Arbeitgeber - sei kein Gestaltungsspielraum mehr für eine Mitbestimmung des Betriebsrats verblieben. Nach der erstinstanzlichen Erörterung zwischen den Parteien habe kein Streit mehr über die Anrechnung der Tariflohnerhöhung bei den Arbeitnehmern V., U. und T. bestanden. Die Team-Prämie sei entsprechend der bestehenden Betriebsvereinbarung tarifdynamisch ausgestaltet und habe der Anrechnung unterzogen werden müssen; andernfalls wäre es zu einer mitbestimmungspflichtigen Veränderung der Verteilungsgrundsätze gekommen. Die Bandbreite der Team-Prämie betrage zwischen null und 130 Prozent. Durch eine Zusatzprämie seien sogar 154 Prozent möglich. Genau um diese drei Cent sei diese Prämie gekürzt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 04.10.2006 (Bl. 68 - 70 d. A.) und hinsichtlich der Beschwerdebeantwortung auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 03.11.2006 (Bl. 75 - 77 d. A.) Bezug genommen. Auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht vom 09.02.2007 wird verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 30.03.2006 - 6 BV 17/05 - zutreffend festgestellt, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommene Anrechnung der ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz erfolgten Tariflohnerhöhung auf die den Arbeitnehmern gewährten freiwilligen übertariflichen Zulagen nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat und damit nicht betriebsverfassungswidrig ist.

Der Betriebsrat hat sein Begehren zwar in einen zulässigen Feststellungsantrag gekleidet, da nach ständiger Rechtssprechung des BAG der Streit der Betriebspartner über Bestand, Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden kann (vgl. BAG Beschlüsse vom 21.09.1999 - 1 ABR 95/98 und vom 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 43), jedoch sind auch nach dem Stand des Anhörverfahrens in der Beschwerdeinstanz keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen gegeben, die zu einem von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen könnten.

Auch im Beschwerdeverfahren gilt bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, dass der Beteiligte, der einen Anspruch oder ein Recht behauptet, das Risiko trägt, dass das Gericht wegen seines unzulänglichen Vortrages und mangels anderweitiger Aufklärungsmöglichkeiten nicht den für eine positive Entscheidung erforderlichen Sachverhalts feststellen kann. Insoweit trifft ihn eine so genannte Feststellungslast (vgl. Eisemann, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, ArbGG 60 § 83 Rz 4 m. w. N. auf GMP-Matthes Rn 96).

Die Beschwerdebegründung des Betriebsrats, die Arbeitnehmer V., U. und T. müssten Lohnkürzungen von drei Cent pro Stunde hinnehmen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den genannten Arbeitnehmern effektiv ein geringerer Stundenlohn verbliebe als vor der Anrechnung, reicht angesichts der Einwände der Arbeitgeberin nicht aus, um dem Feststellungsbegehren des Betriebsrats nachzukommen.

Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend daraufhin gewiesen, dass nach der auch von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage mitzubestimmen hat, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt und wenn sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern, sodass für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Eine Mitbestimmung ist ausgeschlossen, wenn das Zulagenvolumen völlig aufgezerrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. BAG Beschluss vom 21.09.1999, 1 ABR 59/89 = NZA 2000, 898, sowie Urteil vom 19.09.1995 - 1 AZR 208/95 und BAG GS vom 03.12.1991 - GS 2/90).

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberseite nicht nur eingewandt, dass bezüglich der Anrechnung von drei Cent bei den Arbeitnehmern V., T. und U. nach den Erörterungen im erstinstanzlichen Anhörtermin kein Streit mehr bestanden habe, sondern sie ist zugleich auch dem Vortrag des Betriebsrats zur Team-Prämie entgegengetreten, wonach sich diese von Monat zu Monat ändern könne und der Verlust von drei Cent angeblich nicht ausgleichbar sei. Für die Beschwerdekammer war auch angesichts des Vortrags der Arbeitgeberin, dass die Team-Prämie zwar eine Bandbreite von null bis 130 % und durch Zusatzprämien sogar 154 % betrüge, aber bei den drei vom Betriebsrat angeführten Arbeitnehmern nie null betragen habe - so die Anhörung - kein Kürzungsverbot zu entnehmen. Zum einen hat der Betriebsrat weder den maßgeblichen Inhalt der Betriebsvereinbarung, die Grundlage für die Team-Prämie gewesen sein soll, vorgetragen, noch diese vorgelegt, so dass für die Beschwerdekammer auch keine Prüfung dahin möglich gewesen ist, ob diese Prämie anrechnungsfest war oder nicht. Ingesamt konnte in der Anhörung auch nicht geklärt werden, ob bei der Anrechnung der Tariflohnerhöhung ab 01.03.2005 nach dem Lohntarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz auf mehrere Zulagen, jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der Anrechnung eine Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Teilweise abweichend vom Vortrag des Betriebsrats in der ersten Instanz und der dort vorgelegten Tabelle 1 erhalten die genannten Arbeitnehmer neben ihrem Tariflohn, in welchen unstreitig nicht eingegriffen wurde, nämlich eine Prämienzulage, eine persönliche Leistungsprämie, eine Team-Prämie, eine übertarifliche Zulage und eine Besitzstandszulage. Auch bei der jeweiligen Anrechnung sind ihnen Restbestandteile an übertariflichen Zulagen verblieben.

Aus vorgenannten Gründen musste es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleiben.

III.

Die Rechtsbeschwerde zum BAG konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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