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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 1005/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BBG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BBG § 42 Abs. 1 Satz 1
BBG § 42 Abs. 1 Satz 2
BBG § 44
BBG § 44 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes Urteil

9 Sa 1005/03

Verkündet am: 17.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Speiger als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter E. und den ehrenamtlichen Richter B. als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003, Az.: 10 Ca 1261/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 140 bis 145 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er nicht dienstunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut in das aktive Dienstverhältnis ab dem 21.05.2002 zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 01.08.2002 (Bl. 44 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. W vom 05.03.2003 (Bl. 93 ff. d.A.) und der schriftlichen Ergänzung dieses Gutachtens vom 28.04.2003 (Bl. 119 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sodann hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 12.06.2003 (Bl. 139 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an einer der nach § 44 BBG notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand, zumal nach den Feststellungen der Gutachterin der Kläger nicht dauernd dienstunfähig sei. Die erkennende Kammer folge den fachkundigen Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die ihr Gutachten auch im Hinblick auf die Kritik der Beklagten ergänzt und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung erläutert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 12.06.2003 (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 02.07.2003 zugestellt worden ist, am Montag, den 04.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.10.2003 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.10.2003 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

unter Beachtung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG sei ein Beamter als dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bereits während der Zeit von Mitte März 1997 bis Mitte März 1998 und von Februar 2000 bis zum 21.05.2002 dauerhaft dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Des Weiteren hätte das Gericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte, also den 16.04.2002 abstellen müssen, soweit es um die Überprüfung der damals zu stellenden Prognose gegangen sei. Zudem hätte beachtet werden müssen, dass der Kläger vor seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, trotz mehrmaliger Anordnung, keine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten gehalten habe; des Weiteren habe sich der Kläger von seinen Kollegen distanziert. Die Würdigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.10.2000, welches auf den Untersuchungen des Klägers vom 18.09. und 04.10.2000 beruhe, sei durch das Arbeitsgericht nicht in zutreffender Weise erfolgt. Ärztlicher Befund sei damals gewesen, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ungewiss sei. Bei der Verwertung des vom Arbeitsgericht bestellten Sachverständigen sei zu beachten gewesen, dass das Gutachten fast ein Jahr nach der streitigen Entscheidung der Beklagten erstellt worden sei. Das Gutachtensergebnis von Dr. med. Dipl. Psychologe V vom 19.12.2000 habe ergeben, dass der Kläger innerhalb des nächsten Jahres wieder dienstfähig werde. Dies hätte vom Arbeitsgericht ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Von dem behandelnden Arzt Dr. U sei dem Kläger unstreitig noch eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bis zum 17.05.2002 attestiert worden. Der von Dr. U erstellte Wiedereingliederungsplan enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass der Zeitpunkt der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei. Angesichts dieser Umstände habe die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung nicht von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der darauf folgenden sechs Monate ausgehen können.

Der Kläger habe in der Vergangenheit 1.076 Vorgänge nicht bearbeitet, wodurch der Beklagten ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Aufgrund dessen sei er mit Wirkung vom 24.02.1997 vom Amtmann zum Oberinspektor zurückgestuft worden. Ihm seien dann Aufgaben mit einer geringeren Arbeitsbelastung zugewiesen worden, um ihm eine zweite Chance zu geben. Die Prognose des den Kläger behandelnden Arztes Dr. U im Schreiben vom 03.04.2001, wonach die Dienstfähigkeit des Klägers in den nachfolgenden sechs Monaten voraussichtlich wiederhergestellt werde, sei nicht eingetroffen. Zudem habe Dr. U, im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben, die Frage über den Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers mit "nicht absehbar" beantwortet. Die Einschätzung des Dr. U, wonach der Kläger ab Mai 2002 voraussichtlich wieder dienstfähig sei, müsse unberücksichtigt bleiben, da sie nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfolgt sei. Gleiches gelte für die vom Gericht beauftragte Sachverständige Frau Dr. med. W. Die Entscheidung der Beklagten über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei ermessensfehlerfrei erfolgt; hierbei sei unter anderem auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an effizienter und fehlerfreier Arbeit des Klägers zu berücksichtigen gewesen, darüber hinaus auch die Unzumutbarkeit einer dauerhaften Vertretung des Klägers durch seine Arbeitskollegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.10.2003 (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003 - 10 Ca 1261/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

soweit die Beklagte auf die Zeiten der Erkrankung des Klägers von Mitte März 1997 bis Mitte März 1998 verweise, übersehe sie, dass diese Zeiten zweimal unterbrochen worden seien von Zeiten, an denen der Kläger dienstfähig gewesen sei, nämlich vom 18.04. bis 27.04.1997 und vom 03.06. bis 25.06.1997. Auf die amtsärztlichen Untersuchungen des Klägers vom 18.09. und 04.10.2000 könne sich die Beklagte nicht berufen, da das hierauf beruhende amtsärztliche Gutachten vom 10.10.2000 wegen des langen Zeitablaufes seit seiner Erstellung zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung nicht mehr habe verwendet werden können. Falls die Beklagte hingegen im April 2002 ein amtsärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte ihre Prognoseentscheidung anders ausfallen müssen, nämlich dahingehend, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder dienstfähig werden würde, was sich hinterher auch herausgestellt habe. Die Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. W seien zutreffend. Die Gutachterin habe, aufgrund ihres Sachverstandes, den Verlauf der Erkrankung des Klägers rückwirkend nachvollziehen können und angesichts der Angaben der den Kläger früher behandelnden Ärzte Dr. U und T nachvollziehbar zu dem zutreffenden Ergebnis gelangen können, dass die Depression des Klägers sich soweit gebessert habe, dass er ab Mai 2002 wieder als dienstfähig anzusehen gewesen sei. Im Zusammenhang mit der von Dr. U befürworteten stufenweisen Wiedereingliederung des Klägers, beginnend mit einer dreistündigen täglichen Arbeit bis zum 11.06.2002, habe sich der Arzt vorbehalten, erst nach Ablauf von drei Wochen die Einsatzfähigkeit und damit die Dienstfähigkeit des Klägers erneut zu prüfen. Allein darauf beruhe sein Eintrag in dem Wiedereingliederungsformular, wonach die Arbeitsfähigkeit "z.Z. nicht absehbar" sei. Die vom Kläger nach dem 16.04.2002 bei dem Psychiater Dr. U und der Psychotherapeutin T wahrgenommenen Termine würden zeigen, dass sich seine gesundheitliche Situation ab Frühjahr 2002 deutlich gebessert habe und im April 2002 vorhersehbar gewesen sei, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig sein würde. Schließlich ergebe sich aus dem Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten vom 10.06.2003, dass beim Kläger lediglich eine Behinderung von 10% wegen seiner Sehminderung festgestellt worden sei. Sein Arbeitsversuch während der Zeit vom 21.05. bis 24.05.2002 sei auf ausdrückliche Weisung des Hauptgeschäftsführers der Beklagten abgebrochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 04.11.2003 (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 512 ff. ZPO, 64 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat auf die zulässige Klage zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus fortbesteht, zumal die von der Beklagten am 16.04.2002 erklärte Versetzung des Klägers in den Ruhestand unwirksam ist. Die rechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 BBG für eine solche Versetzung waren nämlich nicht erfüllt. Nach dieser gesetzlichen Regelungen, die auf den Kläger als Dienstordnungsangestellten anwendbar ist, ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er in Folge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztliche untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - gegebenenfalls des Widerspruchsbescheides - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVG, urt. V. 16.10.1997 - 2 C 7/97 = DVBl 1998, 201 f.).

I.

Eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt nicht vor, da sich eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers weder einer der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten noch dem Sachvortrag der Beklagten zu entnehmen ist. Letztlich beruft sich die Beklagte auch nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG, sondern auf Satz 2 dieser gesetzlichen Regelung.

II.

Die Voraussetzung dieser Regelung sind insoweit erfüllt, als der Kläger am 16.04.2002 mehr als drei Monate innerhalb eines zurückliegenden Zeitraumes von sechs Monaten keinen Dienst getan hatte; der Kläger war nämlich seit dem 03.02.2000 bis über den 16.04.2000 hinaus unstreitig dienstunfähig erkrankt.

Jedoch lagen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten, nämlich zum 16.04.2002 keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunke dafür vor, dass keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

1.

Soweit der Kläger am 18.09.2000 und 04.10.2000 amtsärztlich untersucht und das Untersuchungsergebnis in dem Schreiben der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 10.10.2000 (Bl. 51 f. d.A.) zusammengefasst wurde, kann hieraus kein Anhaltspunkt für eine Prognose vom 16.04.2002 für die nachfolgenden sechs Monate abgleitet werden. Zum einen gebietet dies bereits der große zeitliche Abstand zwischen der Entscheidung der Beklagten vom 16.04.2002 und der letzten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers vom 18.09.2000. Aufgrund der dazwischen liegenden 1 1/2 Jahre ist dieses Untersuchungsergebnis nicht weiter verwertbar. Unabhängig hiervon wurde in diesem Untersuchungsergebnis ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß BBG nicht vorliegen. Der Amtsarzt, welcher das Gutachten vom 10.10.2000 erstellt hat, Dr. med. S führt im Übrigen einem ergänzenden Schreiben vom 02.11.2000 (Bl. 54 d. A.) aus, bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers stehe die fachärztlich begutachtete Sehstörung im Vordergrund. Die Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachbereich komme zwar erschwerend hinzu, sei aber teilweise als Reaktionsbildung auf die chronische Augenerkrankung zu sehen und eine Gefährdung der Dienstfähigkeit liege aus diesem Grund nach seiner Ansicht nicht vor.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die amtsärztliche Stellungnahme zum einen veraltet ist und zum anderen inhaltlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für die von der Beklagten am 16.04.2002 getroffene Prognose ergibt.

2.

Dr. med. Dipl.-Psychologe V kommt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19.12.2000 (Bl. 55 ff. d.A.) zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen für eine Zurruhesetzung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfüllt waren. Auch dieses Gutachten wurde über ein Jahr vor der Versetzungsentscheidung der Beklagten erstellt, so dass sein Aussagewert im vorliegenden Zusammenhang gering ist. Aber auch inhaltlich kann die Prognoseentscheidung der Beklagten hierauf nicht gestützt werden..

3.

Dr. med. Sch hat mit Schreiben vom 03.04.2001 (Bl. 15 d.A.) - entgegen der Auffassung der Beklagten - festgestellt, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers in den nächsten sechs Monaten durchaus wahrscheinlich sei. Als limitierender Faktor der Dienstfähigkeit könne allerdings die Augenproblematik möglicherweise länger fortbestehen. Mithin ergab sich hieraus keine Dienstunfähigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der bei ihm früher festgestellten Depression. Die von dem Psychiater erwogene Dienstunfähigkeit wegen der Augenerkrankung bestand zumindest zum Zeitpunkt des augenfachärztlichen Gutachtens vom 22.10.2001, mithin vor der Versetzungsentscheidung der Beklagten, nicht weiter fort, zumal der Oberarzt der Klinik für Augenheilkunde der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 22.10.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) feststellte, dass eine Wiedereingliederung des Klägers an seinem Arbeitsplatz möglich sei, da er zur Zeit die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für Bildschirmarbeitsplätze (G 37) erfülle und - nach Angaben des Klägers - in einigen Wochen die Entfernung des Keratoplastikfadens in der Universität Klinik Mainz geplant sei.

4.

Mithin lag zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung der Beklagten keine einzige ärztliche Stellungnahme vor, der eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG zu entnehmen gewesen wäre. Auf die Auffassung von Herrn Dr. U im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung des Klägers, wonach die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht absehbar sei, kommt es unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht an. Denn die Wiedereingliederungsmaßnahme wie auch die Stellungnahme des Arztes hierzu erfolgte im Mai 2002 und damit nach der am 16.04.2002 getroffenen Versetzungsentscheidung. Unabhängig davon, wie die formularmäßige Bearbeitung der Wiedereingliederungsmaßnahme durch den Arzt gemeint gewesen ist, handelt es sich mithin um eine Stellungnahme, die nicht Grundlage der Verwaltungsentscheidung vom 16.04.2002 gewesen sein kann.

5.

Soweit sich die Beklagte nicht auf medizinische Stellungnahmen und Gutachten, sondern stattdessen auf weitere Umstände für die Begründung ihrer Prognoseentscheidung berufen will, ist zu beachten, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Regelfall medizinischen Sachverstand voraussetzt und die Beklagte hierüber nicht verfügt. Aufgrund dieser Konstellation, welche bei den meisten Dienstverhältnissen gegeben sein dürfte, hat der Gesetzgeber dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt, bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit den Beamten ärztlich untersuchen und notfalls auch beobachten zu lassen. Da die Beklagte hiervon zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht hat, hätte sie, als darlegungspflichtige Partei konkrete Umstände vortragen müssen, die schlüssig das Fehlen der Aussicht ergeben, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Solche Umstände vermochte sie aber nicht darzulegen.

Die Beklagte hat in der Vergangenheit immer wieder ärztliche Stellungnahmen und Gutachten eingeholt hat, welche - im Nachhinein betrachtet - unzutreffende Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers aufwiesen. Dies kann aber keine Rechtfertigung dafür sein, nunmehr auf die Einholung medizinischer Gutachten ganz zu verzichten oder gar hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass im April 2002 auch für die Zukunft keine Aussicht bestand, dass der Kläger wieder dienstfähig wird. Hierfür geben die unrichtigen medizinischen Prognoseentscheidungen aus der Vergangenheit nichts her.

Auch die Dauer der Dienstunfähigkeit sowie die vorausgegangenen Krankheitszeiträume und das Verhalten des Klägers bei der Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben sind letztlich nicht geeignet, schlüssig die fehlende Genesungsaussicht während der nächsten sechs Monate zu begründen. Es fehlt insoweit schlichtweg an der notwendigen Aussagekraft aus diesen in der Vergangenheit liegenden Vorgängen für den gesundheitlichen Zustand des Klägers vom 16.04.2002, welcher allein maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Zukunft sein konnte.

Angesichts dieser Ausgangssituation konnte nach Auffassung der erkennenden Kammer auch dahingestellt bleiben, was dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. med. W für den maßgeblichen Prognosezeitpunkt 16.04.2002 zu entnehmen ist. Die Beklagte hat nämlich keinen nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt dafür beigebracht, dass ihre eigene Prognose vom 16.04.2002 sachlich gerechtfertigt sein könnte. Unter Berücksichtigung zivilprozessualer Grundsätze erscheint es der Berufungskammer daher nicht notwendig, die von der Beklagten unterlassene aktuelle amtsärztliche Begutachtung des Klägers durch gerichtliche Gutachten zu ersetzen und den Gesundheitszustand des Klägers aus dem April 2002 von Amts wegen weiter zu untersuchen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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